Wer ist zuständig für die Genehmigungen?

Je nach Bundesland ist eine andere Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig und es fallen unterschiedliche Kosten an. Für Drohnen mit einem Fluggewicht von 5-25 kg (also größeren Multicoptern) wird eine Einzelgenehmigung benötigt, für die noch weitere Dokumente, wie etwa Zustimmung des Grundstückseigners und des zuständigen Ordnungsamts benötigt werden.



In Nordrhein-Westfalen z.B. kostet diese Einzelgenehmigung 80 Euro, eine 2-Jahre gültige Allgemeingenehmigung 250 Euro (ebenso in Hessen). Unterschiede bez. Einzel- oder Allgemeingenehmigung wird auch, ob gewerblich innerhalb oder außerhalb von Ortschaften geflogen werden soll. Bei kommerziellen Drohnenflügen sollte man sich also auf jeden Fall erkundigen, welche Bestimmungen im jeweiligen Bundesland gelten!



Der Betrieb von unbemannten Luftfahrgeräten außerhalb der Sichtweite der Steuerers oder einer Gesamtmasse von über 25 kg ist grundsätzlich verboten.




  • Hier findet sich eine praktische Liste der jeweils zuständigen Stellen in allen Bundesländern. Auch zu beachten ist, dass die notwendigen Formulare eine ausreichende Zeit (mindestens 10 Werktage) vor dem Aufstiegstermin einzureichen sind, damit die Genehmigung rechtzeitig erteilt werden kann.

  • Hier die nötigen Formulare für Nordrhein-Westfalen

  • die Bestimmungen in Bayern für die Aufstiegserlaubnis von Fugmodellen





Der Betrieb darf immer nur innerhalb der Sichtweite des Piloten erfolgen - und nicht über großen Menschenmengen (man darf aber am Rand fliegen), besonderen Flugverbotszonen (militärische Sperrgebiete!), Naturschutzgebieten, Unfällen und nicht in der Nähe (d.h. näher als 1.5 km) von Flughäfen. Je nach Bundesland können hier noch weitere Einschränkungen (auch bezüglich der maximalen Flughöhe) zutreffen. Hier eine nützliche Karte der Lufträume von Deutschland und anderen Ländern.





Drohnennutzung und das Urheberrecht

Werden Aufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude, Landschaften oder Personen gemacht, können Beschränkungen des Urheberrechts zutreffen: Videos/Photos von öffentlichen Veranstaltungen und den daran beteiligten Personen sind (wie sonst auch) zulässig, solange keine einzelnen Personen das Hauptmotiv bilden. Das gilt allerdings nur für öffentliche Veranstaltungen, nicht aber für private.






Bei der Abbildung von Bauwerken ist ebenso zu beachten, ob es sich um öffentlich oder einsehbare Gebäudeansichten handelt oder nicht. Erstere wären im Rahmen der Panoramafreiheit erlaubt, sofern ihre Perspektive die öffentliche ist - das Problem von Aufnahmen aus der Luft ist aber, dass diese gerade nicht aus der Fussgängerperspektive heraus geschossen werden. In diesem Fall greift der Urheberrechtsschutz wieder, jedenfalls wenn die Gebäude eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und wenn die Aufnahmen nicht nur im privaten Kreis genutzt werden. Im Zweifelsfall (besonders wenn die Aufnahmen kommerziell verwertet oder öffentlich werden sollen) sollte also die Genehmigung des Rechteinhabers bzw Grundstückseigners eingeholt werden.


Octocopter mit Kamera
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