Gegen Stimmenklau per KI YouTuber verliert Prozess - Bruce Willis Synchronstimme darf nicht geklont werden

Der Schauspieler Manfred Lehmann ist wahrscheinlich nicht vielen Menschen ein Begriff, wohl aber seine Stimme, denn sie ist die Synchronstimme von Gérard Depardieu, Kurt Russell und - legendär - von Bruce Willis. Ihren Wiedererkennungswert hat ein bekannter YouTuber genutzt - allerdings nicht die echte Stimme von Lehmann, sondern eine per Stimmen-KI geklonte Version.


Gegen diese unerlaubte Nutzung seiner Stimme ist Lehmann juristisch vorgegangen und hat sich vor dem Landgericht Berlin durchgesetzt: Das Gericht hat entschieden, dass die Nachahmung seiner Stimme mittels künstlicher Intelligenz ohne Einwilligung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstellt und den beklagten YouTuber zur Zahlung eines fiktiven Honorars in Höhe von 4.000 Euro verurteilt. Es handelt sich wohl um das erste Urteil zu der Frage, ob eine per KI kopierte Stimme das Recht an der eigenen Stimme eines Synchronsprechers verletzt.



 Manfred Lehmann - Foto: Sven Wolter, Lizenz: Creative Commons
Manfred Lehmann - Foto: Sven Wolter, Lizenz: Creative Commons



Was war geschehen?

In zwei Videos eines bekannten deutschen YouTubers kam eine KI-generierte Stimme zum Einsatz, die der von Manfred Lehmann stark ähnelte. Teile des Publikums hielten die Stimme für die von Lehmann (bzw. Bruce Willis) und kommentierten die Clips entsprechend. Die Nutzung des Stimmenklons erfolgte allerdings ohne Wissen und Einwilligung Lehmanns - diesen Punkt hob das Gericht in seinem Urteil besonders hervor.




Rechtliche Bewertung: Stimme als Teil des Persönlichkeitsrechts

Das Landgericht stellte klar, dass das Recht an der eigenen Stimme vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfasst ist. Unerheblich sei, ob die Imitation durch einen menschlichen Nachahmer oder – wie hier – durch eine KI erfolge. Maßgeblich sei der täuschend echte Eindruck, der beim Publikum zu einer fehlerhaften Zuordnung zur realen Person führen könne.


Die Verteidigung des YouTubers, er habe lediglich eine "authentische, heldenhaft klingende Stimme" aus einer KI-Auswahl genutzt, ließ das Gericht nicht gelten (aus dem Urteil geht leider nicht hervor, welche Stimmen-KI genutzt wurde). Es sah in der Verwendung der nachgeahmten Stimme eine gezielte "Zuordnungsverwirrung", die geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, Lehmann habe den Inhalten zugestimmt.




Kommerzielle Nutzung und Reputationsschutz

Besondere Bedeutung maß das Gericht der kommerziellen Komponente bei: Der YouTuber habe die Stimme vor allem zur Steigerung der Reichweite und zur Absatzförderung eines verlinkten Online-Shops eingesetzt. Zwar enthielten die Videos satirische Elemente - für die Satire sei der Einsatz der Lehmann-Stimme jedoch nicht erforderlich gewesen. Hinzu kam, dass nicht kenntlich gemacht wurde, dass es sich um eine KI-Stimme handelte – ein weiterer Aspekt, der die Irreführung verstärkte. Brisant war zudem der politische Kontext: Der YouTuber sei, so das Gericht, "eher rechts einzuordnen", die Verknüpfung der bekannten Sprecherstimme mit dieser politischen Richtung könne Lehmanns Ruf beeinträchtigen.






Fazit

Das Urteil des LG Berlin II stärkt den Schutz der menschlichen Stimme im digitalen Zeitalter und zieht klare Grenzen für KI-gestützte Imitationen. Es bestätigt, dass das Persönlichkeitsrecht auch bei synthetischen, per KI generierten Medien gilt – insbesondere bei kommerziellen oder meinungsbildenden Absichten. Für Medien- und Tech-Anbieter ergibt sich daraus ein klarer Handlungsrahmen: Ohne Zustimmung der betroffenen Person sind Nachahmungen einer Stimme – ob menschlich oder maschinell erzeugt – unzulässig. Für Sprecher ist das eine gute Nachricht, für Schauspieler ebenso, denn analog zur Begründung des aktuellen Urteils können sie davon ausgehen, dass auch ihre Performance vor einer Nachbildung per (Video-)KI geschützt ist.



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