Laut einem aktuellen Gerichtsurteil kann es unter bestimmten Umständen erlaubt sein, eine fremde Kameradrohne, die das eigene Grundstück überfliegt, vom Himmel zu holen. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abschusses war in dem vorliegenden Fall, dass sich der Eigentümer des Privatgrundstücks samt Familie durch die in einer Höhe zwischen 5 und 15 Meter fliegende Drohne, welche zudem die Frau des Besitzers zu verfolgen schien, bedroht fühlte. Der Pilot reagierte weder auf die Aufforderung seitens des Besitzers den Überflug abzubrechen, noch auf Drohungen mit dem Luftgewehr. Dessen zweiter Schuß traf dann die Drohne.
Das Gericht befand, dass durch den unrechtmässigen Überflug inklusive Bildaufnahmen der "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt wurde und dadurch nach dem so genannten Defensivnotstand (Paragraf 228 BGB) die Zerstörung der Drohne rechtmässig war, um "eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden". Laut Drohnenverordnung müßte vor dem Überflug eines Privatgrundstücks (samt Videoaufnahme) erst die Erlaubnis des Besitzers eingeholt werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen war.

Nachdem der Grundstücksbesitzer die Drohne mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte und das rund 1.500 teure Gerät durch den Absturz zerstört wurde, wurde er vom Drohnenbesitzer verklagt. Das Gerichtsverfahren endete nun mit dem Freispruch des Grundstücksbesitzers vom Vorwurf der Sachbeschädigung.
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