Endgültig entschieden BGH bestätigt Gerichtsurteil: Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen

Ein neues BGH-Urteil könnte beträchtliche Konsequenzen für Drohnenfilmer haben. Bereits letztes Jahr hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag entschieden, "dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen". Das Urteil war allerdings bislang nicht rechtskräftig, weil der beklagte Verlag Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt hatte. Dieser hat jetzt das Urteil der Vorinstanz bestätigt, welches dadurch rechtskräftig wird.


Damit wird die im Urheberrechtsgesetz Paragraph 59 Absatz 1 Satz 1 definierte, sogenannte Panoramafreiheit eingeschränkt, die es ermöglicht, an sich urheberrechtlich geschützte Kunstwerke lizenzfrei abzubilden und diese Abbildungen auch kommerziell zu vervielfältigen und zu verbreiten, sofern die Kunstwerke sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden bzw. von dort einsehbar sind.


BGH bestätigt Gerichtsurteil: Panoramafreiheit gilt nicht für Drohnenaufnahmen

Auf die Panoramafreiheit hatte sich ein Verlag berufen, welcher in seinem Buch "Über alle Berge: Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet" per Drohne gemachte Luftaufnahmen von mehreren, auf Abraumhalden aufgestellten Kunstwerken zeigt, ohne dafür von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Lizenz zu erwerben, welche daraufhin klagte.



Im Urteil wird zwar bestätigt, dass die abgebildeten Kunstwerke auf den Berghalden selbst öffentlich zugänglich oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus angesehen könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit gelte jedoch nur für Perspektiven, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestünden, nicht aber vom Luftraum aus.



Das Oberlandesgericht Hamm stützte sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches die Panaramafreiheit schon für von einer Leiter aus gemachte Aufnahmen aufgrund der neuen Perspektive verneinte. Das heißt, dass die Panoramafreiheit nur gilt, wenn Abbildungen eines Kunstwerks auch tatsächlich - wie im Gesetzt definiert - aus der Perspektive eines Passanten von einem Weg oder einer Straße aus gemacht werden. Für Aufnahmen aus der Luft gilt es deswegen nicht.


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