Für Aufregung sorgt derzeit eine Änderung der bayerischen TV-Satzung (FSS), die am 10. Juli verabschiedet wurde und eine Genehmigungspflicht von "Internet-Fernseh-Angeboten" vorsieht. Laut der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), die den privaten Rundfunk in Bayern beaufsichtigt, ist eine
zweistufige Unterscheidung dieser Angebote geplant, wenn sie im Streaming-Verfahren verbreitet werden:
- Von 500 bis 10.000 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten: genehmigungspflichtig und – soweit programminhaltlich keine Bedenken bestehen – genehmigungsfähig ohne weitere Voraussetzungen,
- über 10.000 gleichzeitige Zugriffsmöglichkeiten: Organisationsverfahren wie bei einem normalen Kabelprogramm unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 FSS.
Wer geographisch gesehen von dieser Lizenzpflicht betroffen sein wird, ist etwas unklar, da nicht näher definiert wird, ob der Serverstandort oder aber der Sitz des Anbieters entscheidend ist (wobei wir auf letzteres tippen würden), allerdings betont die BLM, daß sie nur "bestehendes Recht in Deutschland umsetzt", und wie
Golem in Erfahrung gebracht hat, wird die Regelung im kommenden 12. Rundfunkstaatsvertrag enthalten sein, und könnte somit überall gelten.
Interessant ist die
Rechtfertigung seitens der BLM, daß "lokale bzw. regionale Internet-Fernsehangebote" ja nur dann "des üblicherweise vorgesehenen Organisationsverfahrens bedürfen", wenn mehr als 10.000 gleichzeitige Zugriffe möglich seien. Läßt man den technischen Aspekt einmal beiseite, der ebenfalls nicht näher erläutert wird (welche Arten von Streaming
zB.), so wird durch die Bezeichnung "regionales Internet-TV" klar, daß das traditionelle Rundfunkdenken in räumlichen Reichweiten im Internet nicht funktioniert. Denn schließlich kann ein Stream, der ein fröhliches Um-den-Maibaum-Tanzen im Oberammergau zeigt, auch in
New Berlin, Wisconsin abgerufen werden...
/ Danke an Detlef für den Hinweis /