Ein neues Urteil könnte beträchtliche Konsequenzen für Drohnenfilmer haben. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag entschieden, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panormafreiheit fallen.
Die im Urheberrechtsgesetz Paragraph 59 Absatz 1 Satz 1 sogenannte Panoramafreiheit ermöglicht es, an sich urheberrechtlich geschützte Kunstwerke lizenzfrei abzubilden und und diese Abbildungen auch kommerziell zu vervielfältigen und zu verbreiten, sofern die Kunstwerke sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden bzw. einsehbar sind.

Auf diese hatte sich ein Verlag berufen, welcher in seinem Buch "Über alle Berge: Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet" per Drohne gemachte Luftaufnahmen von mehreren, auf Abraumhalden aufgestellten Kunstwerken zeigt, ohne dafür von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Lizenz zu erwerben, welche daraufhin klagte.
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Das Oberlandesgericht Hamm stützte sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches die Panaramafreiheit schon für von einer Leiter aus gemachte Aufnahmen aufgrund der neuen Perspektive verneinte. Das heißt, dass die Panoramafreiheit nur gilt, wenn Abbildungen eines Kunstwerks auch tatsächlich - wie im Gesetzt definiert - aus der Perspektive eines Passanten von einem Weg oder einer Straße aus gemacht werden. Für Aufnahmen aus der Luft gilt es deswegen nicht.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der beklagte Verlag bereits Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. (Danke an Macaw und alle anderen, die uns die News gemeldet haben.)


















