Die Rechtslage bei KI generierten Inhalten ist zwar keinesfalls eindeutig, jedoch gibt es immer wieder Einzelentscheidungen, die bereits einen zukünftigen Interpretations-Korridor andeuten. Sprich: Durch einzelne Entscheidungen verfestigt sich im Laufe der Zeit die Rechtsprechung. Dabei blickt man durchaus auch gerne auf Entwicklungen in anderen Ländern, denn schließlich ist auch die Grundproblematik international: Welche Urheberrechte entstehen durch die Generative KI?
Ein sehr aktuelles Urteil fällte in dieser Hinsicht gerade das Stadtgericht Prag, in dem grundsätzlich bestätigt wurde, dass ein mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstelltes Bild grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt werden kann. Diese Entscheidung ist mit zahlreichen Urteilen im EU-Raum konform, weil in nahezu jedem europäischen Land nur ein Mensch Urheberrechte an seinen Werken halten kann. Doch schafft nicht auch ein Mensch durch einen Prompt ein Werk? Im Prager Urteil haben die Richter auch dieser Frage eine "negative" Rechtsauslegung an den Tag gelegt: Wer Bilder veröffentlicht, die mithilfe von KI generiert wurden, kann sich nicht auf das Urheberrecht berufen. Und in der Folge kann man auch anderen nicht untersagen, solche Bilder zu kopieren oder anderweitig kommerziell zu verwerten. Auch diese gravierende Folge scheint sich in der Rechtsprechung weiter durchzusetzen.
Wer keinen Urheberrechtsanspruch erwerben kann, hat auch keinerlei "Kopierschutz": Tatsächlich darf somit grundsätzlich jedes von KI erzeugte Bild erst einmal auch beliebig von Dritten genutzt und verteilt werden. Prompting - so die aktuelle Rechtsauslegung- ist vielmehr vergleichbar mit dem Auftrag für ein Werk an einen Künstler. Der Auftraggeber erlangt in so einem Fall jedoch auch bei "echter" Kunst keinen Urheberrechtsanspruch.

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Umstritten bleibt, ob menschliches Prompting vielleicht wie ein Text als Sprachwerk geschützt werden könnte. Die aktuelle Rechtsauffassung sieht Prompting jedoch eher vergleichbar mit einer Programmiersprache. Was direkt in den ebenfalls nicht wirklich rechtssicheren Bereich der Softwarepatente führt.
Also bleibt als endgültige Frage: Wie viel muss ein Mensch konkret an einem KI-Bild verändern, damit er doch die Urheberschaft für sich beanspruchen kann? Bei einer Montage aus mehreren Bildern kann dies nach aktueller Rechtsauslegung durchaus der Fall sein. Doch was ist, wenn die Montage wiederum mit KI-Hilfsmitteln erstellt wurde? Schließlich ist es meistens ein KI-Algorithmus, welcher Objekte freistellt und damit hochqualitative Fotomontagen für jedermann mit wenigen Mausklicks ermöglicht...