Ratgeber Kameradrohnen und rechtliche Vorschriften -- was man beachten sollte

Kameradrohnen und rechtliche Vorschriften -- was man beachten sollte

Zur Zeit explodiert die Nutzung von Drohnen - seien es privat oder kommerziell genutzte. Drohnen werden immer billiger und vor allem auch für den Einsatz als ferngesteuerte Kameradrohnen immer attraktiver. Für alle potenziellen Piloten von Multikoptern sind deswegen dies folgenden Informationen über den rechtlichen Rahmen des Kameradrohneneinsatzes interessant.

Zur Zeit explodiert die Nutzung von ferngesteuerten Drohnen - seien es privat oder kommerziell genutzte. Unbemannte MultiCopter werden immer billiger und vor allem auch für den Einsatz als ferngesteuerte Kameradrohnen immer attraktiver. Für alle (potenziellen) Piloten von Drohnen (seien es ferngesteuerte Heli-, Quad-, Hexa- oder Octocopter) haben wir deswegen diese Informationen über den rechtlichen Rahmen speziell des Kameradrohneneinsatzes zusammengestellt, der sich aus verschiedenen Quellen wie z.B. einem Ratgeber des Rechtsanwalts Christian Solmecke und Informationen des zuständigen Bundesministeriums speist.





Drohne oder Flugmodell?

Die Definition laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus einer Broschüre zum Thema unbemannte Luftfahrtsysteme:



Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts der Sport oder Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzen verbunden (bzw. Bildaufnahmen zum Zweck des Verkaufs), so handelt es sch um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.



Umgangssprachlich werden unbemannten Luftfahrtsysteme oft Drohnen genannt, ohne allerdings zwischen der Art der Nutzung genau zu unterscheiden.





Aufstiegsgenehmigung oder nicht?

Luftfahrzeuge, die privat genutzt werden und weniger als 5 kg wiegen, dürfen von jedermann (auch von Kindern) geflogen werden. Besondere Einschränkungen sind zu beachten, wenn es sich um Drohnen handelt, die (live) Kamerabilder übertragen, in diesem Fall können gleich mehrere Gesetze relevant werden, die aber auch sonst für die Anfertigung von Photos und Videos gelten (s.u.). Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Kameradrohnen ok. Werden aber (besonders kommerzielle) Drohnen zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, ist das ordnungswidrig oder sogar strafbar.



Von der Befreiung von einer Genehmigungspflicht sind kommerzielle Drohnenflüge und Drohnen mit einem höheren Gewicht - also z.B Hexa- und Octacopter mit größeren Kameras, die dann leicht die Gewichtsgrenze von 5 kg überschreiten - ausgenommen. Diese benötigen eine explizite Aufstiegserlaubnis, die Angaben zum verwendeten Fluggerät, den Nachweis einer persönlichen Eignung zum "Führen des unbemannten Luftfahrtsystems" (Angaben über Schulung und Erfahrungen des Piloten), eine Skizze des voraussichtlichen Fluggeländes sowie einer existierenden Haftpflichtversicherung umfasst. Die genau Abgrenzung von kommerzieller zur privaten Nutzung kann jedoch schwer fallen und muss im Einzelfall geklärt werden - so ist der Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen zufolge z.B. beim (unentgeltlichen) Filmen einer Hochzeit eines Freundes nicht eindeutig, ob dies eine private oder kommerzielle Nutzung darstellt.





Wer ist zuständig für die Genehmigungen?

Je nach Bundesland ist eine andere Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig und es fallen unterschiedliche Kosten an. Für Drohnen mit einem Fluggewicht von 5-25 kg (also größeren Multicoptern) wird eine Einzelgenehmigung benötigt, für die noch weitere Dokumente, wie etwa Zustimmung des Grundstückseigners und des zuständigen Ordnungsamts benötigt werden.



In Nordrhein-Westfalen z.B. kostet diese Einzelgenehmigung 80 Euro, eine 2-Jahre gültige Allgemeingenehmigung 250 Euro (ebenso in Hessen). Unterschiede bez. Einzel- oder Allgemeingenehmigung wird auch, ob gewerblich innerhalb oder außerhalb von Ortschaften geflogen werden soll. Bei kommerziellen Drohnenflügen sollte man sich also auf jeden Fall erkundigen, welche Bestimmungen im jeweiligen Bundesland gelten!



Der Betrieb von unbemannten Luftfahrgeräten außerhalb der Sichtweite der Steuerers oder einer Gesamtmasse von über 25 kg ist grundsätzlich verboten.




  • Hier findet sich eine praktische Liste der jeweils zuständigen Stellen in allen Bundesländern. Auch zu beachten ist, dass die notwendigen Formulare eine ausreichende Zeit (mindestens 10 Werktage) vor dem Aufstiegstermin einzureichen sind, damit die Genehmigung rechtzeitig erteilt werden kann.

  • Hier die nötigen Formulare für Nordrhein-Westfalen

  • die Bestimmungen in Bayern für die Aufstiegserlaubnis von Fugmodellen





Der Betrieb darf immer nur innerhalb der Sichtweite des Piloten erfolgen - und nicht über großen Menschenmengen (man darf aber am Rand fliegen), besonderen Flugverbotszonen (militärische Sperrgebiete!), Naturschutzgebieten, Unfällen und nicht in der Nähe (d.h. näher als 1.5 km) von Flughäfen. Je nach Bundesland können hier noch weitere Einschränkungen (auch bezüglich der maximalen Flughöhe) zutreffen. Hier eine nützliche Karte der Lufträume von Deutschland und anderen Ländern.






Drohnennutzung und das Urheberrecht

Werden Aufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude, Landschaften oder Personen gemacht, können Beschränkungen des Urheberrechts zutreffen: Videos/Photos von öffentlichen Veranstaltungen und den daran beteiligten Personen sind (wie sonst auch) zulässig, solange keine einzelnen Personen das Hauptmotiv bilden. Das gilt allerdings nur für öffentliche Veranstaltungen, nicht aber für private.






Bei der Abbildung von Bauwerken ist ebenso zu beachten, ob es sich um öffentlich oder einsehbare Gebäudeansichten handelt oder nicht. Erstere wären im Rahmen der Panoramafreiheit erlaubt, sofern ihre Perspektive die öffentliche ist - das Problem von Aufnahmen aus der Luft ist aber, dass diese gerade nicht aus der Fussgängerperspektive heraus geschossen werden. In diesem Fall greift der Urheberrechtsschutz wieder, jedenfalls wenn die Gebäude eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und wenn die Aufnahmen nicht nur im privaten Kreis genutzt werden. Im Zweifelsfall (besonders wenn die Aufnahmen kommerziell verwertet oder öffentlich werden sollen) sollte also die Genehmigung des Rechteinhabers bzw Grundstückseigners eingeholt werden.


Octocopter mit Kamera
Octocopter mit Kamera





Drohnen und das Persönlichkeitstrecht

Gewinnt eine Drohne Einblicke in sonst nicht einsehbare fremde Grundstücke, kommt es darauf an, ob die Drohne nur Bilder für den Live-View (also zur Steuerung) anfertigt oder ob diese dauerhaft aufgenommen werden. Wenn letzeres, dann ist die Frage, ob auf den Aufnahmen Personen erkennbar sind (was bei Aufnahmen aus einiger Höhe nicht immer der Fall sein dürfte) - wenn ja, könnte das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verletzt sein und strafrechtlich verteidigt werden können - zumindest falls keine persönliche Einwilligung der abgebildeten Personen (am besten schriftlich und nicht nur implizit) besteht.



Durch das Überfliegen des Grundstücks ist das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundstückeigentümers nicht betroffen, sofern es innerhalb der rechtlichen Bestimmungen erfolgt und die nötigenfalls erforderlichen Genehmigungen (s.o.) eingeholt worden sind. Und auch der Lärm einer Drohne kann z.B. durch einen Nachbarn nicht dazu genutzt werden, um gegen deren Nutzung vorzugehen - im Rahmen der Luftverkehrsordnung ist dieser ebenso wie das Überfliegen (beides natürlich in Maßen) abgedeckt. Allerdings sollte auf massive Störungen (tiefes bzw mehrmaliges Überfliegen) verzichtet werden.








Nicht nur im Schadensfall: die Drohnen-Versicherung

Potentiell können durch Abstürze von Drohnen erhebliche Schäden verursacht werden (z.B. Unfälle) - für solchermaßen verursachte Schäden muss der Drohnenpilot natürlich in jedem Fall aufkommen. Zu beachten ist, dass solche Schäden möglicherweise explizit in den Verträgen von normalen Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen sind. In diesem Fall sollte man eine auf Drohnen/Modellbauflugzeugflug spezialisierte Versicherung abschließen, deren Nachweis auch für die Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung (falls notwendig) erbracht werden muss - Flüge bei denen Photo- bzw Filmaufnahmen gemacht werden, müssen gesondert versichert sein. Eine Versicherung, die mögliche Schadensfälle abdeckt, ist aber in jedem Fall für den Piloten ebenso für wie die eventuell betroffenen Personen extrem ratsam!






Übersicht über Versicherungen für Kamera-Drohnen und Multicopter

Zum Teil sind spezielle Versicherungen zusamen mit einer Mitgliedschaft in einem Modellflugverband enthalten - die Versicherungsbeitrag richtet sich meist nach der gewünschten Versicherungssumme, Gewicht des Fluggeräts und dem genauen Einsatzzweck (privat oder gewerblich - sollen auch Photo- und Videoaufnahmen gemacht werden?). Nicht immer ist auch das Fliegen außerhalb eines bestimmten Modellfluggeländes mitversichert. Der weltweite Einsatz ist bei einigen Versicherungen auch (unter Umständen per Zusatzversicherung) mitversichert - meist jedoch ohne das Territorium der USA.



Hier eine Übersicht von Versicherungen für Drohnen/Multicopter (Stand Juni 2014 / Angaben ohne Gewähr):



  • Drohnenflieger Netzwerk (DFN):


    Beitrag 225 Euro jährlich / Deckungssumme von 5 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)


    http://www.drohnenflieger.de/versicherung



  • Deutsche Modellsport Organisation (DMO):


    Beitrag ab 39,96 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1,5 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)


    http://www.deutsche-modellsport-organisation.de/Versicherungen.html



  • Deutscher AERO Club (DAeC):


    Beitrag ab 44 Euro jährlich / Deckungssumme ab 2 Mio Euro


    http://www.modellflug-im-daec.de/



  • Deutscher Modellflieger Verband (DMFV):


    Beitrag ab 42 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1,5 Mio Euro / mit Zusatzversicherungen auch außerhalb von Modellfluggeländen


    http://dmfv.aero/mitgliedschaft/versicherung/



  • Drohnen Forum


    Beitrag ab 81 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)


    http://www.drohnen-forum.de/index.php/Thread/64-Versicherung-f%C3%BCr-Drohnen-Quadrocopter-und-Multicopter-Haftpflicht-vorgeschrieben/


  • Modellflugsportverband Deutschland e.V. (MFSD):


    Beitrag ab 44 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)


    http://www.mfsd.de/index.php/mitgliedschaft/downloads





Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen geben die Meinung des Verfassers bzw. zitierter Dritter wider. Rechtsverbindliche Aussagen bzw. eine irgendwie geartete rechtliche Beratung ist damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt. - Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Luftfahrt-Behörde Ihres Bundeslandes bzw an einen Rechtsanwalt.






Liste der Landesluftfahrtbehörden in Deutschland

Genehmigungen für Copter-Flüge bzw weitere Informationen können für die verschiedenen Bundesländer bei den folgenden Landesluftfahrtbehörden eingeholt werden:





Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg



Regierungspräsidium Stuttgart


Abteilung 4


Referat 46


Ruppmannstr. 21


70507 Stuttgart


Telefon: +49 711 904-0


Fax: +49 711 904-111


E-Mail: poststelle@rps.bwl.de


Internet: http:/www.rp-stuttgart.de



Regierungspräsidium Karlsruhe


Abteilung 4


Referat 46


76247 Karlsruhe


Telefon: +49 721 926-0


Fax: +49 721 926-6211


E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de


Internet: http:/www.rp-karlsruhe.de



Regierungspräsidium Freiburg


Abteilung 6


Referat 62




79083 Freiburg i. Br.


Tel.: +49 761 208-0


Fax: +49 761 208-394200


E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de


Internet: http:/www.rp-freiburg.de



Regierungspräsidium Tübingen


Abteilung 4


Referat 46


Konrad-Adenauer-Str. 20


72072 Tübingen


Telefon: +49 7071 757-0


Fax: +49 7071 757-3190


E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de


Internet: http:/www.rp-tuebingen.de



Landesluftfahrtbehörde Bayern



Regierung von Oberbayern


- Luftamt Südbayern -


Postfach


80534 München


Telefon: +49 89 2176-0


Fax: +49 89 2176-2979


E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de


Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de


Regierung von Mittelfranken


- Luftamt Nordbayern -


Flughafenstraße 118


90411 Nürnberg


Telefon: +49 911 52700-0


Fax: +49 911 364446


E-Mail: Luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de


Internet: http:/www.regierung.mittelfranken.bayern.de




Landesluftfahrtbehörde Berlin


Landesluftfahrtbehörde Brandenburg



Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg


Mittelstraße 9


12529 Schönefeld


Tel.: +49 3342 4266-4001


Fax: +49 3342 4266-7612


E.Mail: PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de


Internet: http:/www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm




Landesluftfahrtbehörde Bremen


Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen


der Freien Hansestadt Bremen


Abteilung 3


Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze


Zweite Schlachtpforte 3


28195 Bremen


Telefon: +49 421 361-8446


Fax: +49 421 496-8446


E-Mail: office@wuh.bremen.de


Internet: http:/www.wirtschaft.bremen.de




Landesluftfahrtbehörde Hamburg



Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:



Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation


Referat: Grundsatzfragen, Luftverkehrs- und Luftsicherheitsrecht


Alter Steinweg 4


20459 Hamburg


Telefon: +49 40 42841-0


Fax: +49 40 42841-2879


E-Mail: poststelle@bwvi.hamburg.de


Internet: http://www.hamburg.de/bwvi/



Landesluftfahrtbehörde Hessen


Regierungspräsidium Darmstadt


Abteilung III


Dezernat 33.3


Luisenplatz 2


64278 Darmstadt


Telefon: +49 6151 12-0


Fax: +49 6151 12-3851


E-Mail: Poststelle@rpda.hessen.de


Internet: http:/www.rp-darmstadt.de



Regierungspräsidium Kassel


Abteilung II


Dezernat 22 - Aufgabenbereich Luftverkehr -


Steinweg 6


34117 Kassel


Telefon: +49 561 106-0


Fax: +49 561 106-1641


E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de


Internet: http:/www.rp-kassel.de




Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern





Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern


Abteilung 2


Referat 210


Schloßstraße 6 - 8


19053 Schwerin


Telefon: +49 385 588-0


Fax: +49 385 588-8099


E-Mail: poststelle@em.mv-regierung.de


Internet: http:/www.mv-regierung.de




Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen



Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr


Geschäftsbereich Wolfenbüttel


Sophienstr. 5


38304 Wolfenbüttel


Telefon: +49 05331 8809-0


Fax: +49 05331 8809-199


E-Mail: poststelle@nlstbv-wf.niedersachsen.de


Internet: http:/www.luftverkehr.niedersachsen.de



Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr


Geschäftsbereich Oldenburg


Kaiserstr. 27


26122 Oldenburg


Telefon: +49 441 2181-214/219


Fax: +49 441 2181-222


E-Mail: poststelle@nlstbv-ol.niedersachsen.de


Internet: http:/www.luftverkehr.niedersachsen.de




Landesluftfahrtbehörde Nordrhein-Westfalen



Bezirksregierung Düsseldorf


Abteilung 2


Dezernat 26


Am Bonneshof 35


40474 Düsseldorf


Telefon: +49 211 475-0


Fax: +49 211 475-3988


E-Mail:poststelle@brd.nrw.de


Internet: http:/www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/



Bezirksregierung Münster


Abteilung 2


Dezernat 26


Domplatz 1 - 3


48128 Münster


Telefon: +49 251 411-0


Fax: +49 251 411-2525


E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de


Internet: http:/www.bezreg-muenster.nrw.de



Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz


Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz


Fachgruppe Luftverkehr


Gebäude 890


55483 Hahn Flughafen


Telefon: +49 6543 50-8801


Fax.: +49 6543 50-8800


E-Mail: abt5.ref.luftverkehr@lbm.rlp.de


Internet: http:/www.lbm.rlp.de




Landesluftfahrtbehörde Saarland


Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,


Energie und Verkehr


Referat D/6 Luftfahrt


Franz-Josef-Röder-Straße 17


66119 Saarbrücken


Telefon: +49 681 501-4249


Fax: +49 681 501-4299


E-Mail: referat.d6@wirtschaft.saarland.de


Internet: http:/www.saarland.de



Landesluftfahrtbehörde Sachsen


Landesdirektion Sachsen


Referat 36


- Luftverkehrsamt Sachsen -


Stauffenbergallee 2


01099 Dresden


Telefon: +49 351 825-3600


Fax: +49 351 825- 3690


E-Mail: post@lds.sachsen.de


Internet: http:/www.lds.sachsen.de/luftverkehr



Landesluftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt


Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt


Referat 307 Verkehrswesen


Ernst-Kamieth-Straße 2


06112 Halle (Saale)


Telefon: +49 345 514-0


Fax: +49 345 514-1444


E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de


Internet: http:/www.landesverwaltungsamt.


sachsen-anhalt.de



Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein


Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein


Luftfahrtbehörde


Königsweg 59




24114 Kiel


Telefon: +49 431 383-2408


Fax: +49 431 383-2100


E-Mail: Edwin.Eweleit@lbv-sh.landsh.de


Internet: http:/www.lbv-sh.de



Landesluftfahrtbehörde Thüringen


Thüringer Landesverwaltungsamt


Abteilung V


Referat 520


Postfach 2249


99403 Weimar


Telefon: +49 361 3770-0


Fax: +49 361 3773-7190


E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de


Internet: http:/www.thueringen.de



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