Zur Zeit explodiert die Nutzung von ferngesteuerten Drohnen - seien es privat oder kommerziell genutzte. Unbemannte MultiCopter werden immer billiger und vor allem auch für den Einsatz als ferngesteuerte Kameradrohnen immer attraktiver. Für alle (potenziellen) Piloten von Drohnen (seien es ferngesteuerte Heli-, Quad-, Hexa- oder Octocopter) haben wir deswegen diese Informationen über den rechtlichen Rahmen speziell des Kameradrohneneinsatzes zusammengestellt, der sich aus verschiedenen Quellen wie z.B. einem Ratgeber des Rechtsanwalts Christian Solmecke und Informationen des zuständigen Bundesministeriums speist.
Drohne oder Flugmodell?
Die Definition laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus einer Broschüre zum Thema unbemannte Luftfahrtsysteme:
Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts der Sport oder Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzen verbunden (bzw. Bildaufnahmen zum Zweck des Verkaufs), so handelt es sch um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.
Umgangssprachlich werden unbemannten Luftfahrtsysteme oft Drohnen genannt, ohne allerdings zwischen der Art der Nutzung genau zu unterscheiden.
Aufstiegsgenehmigung oder nicht?
Luftfahrzeuge, die privat genutzt werden und weniger als 5 kg wiegen, dürfen von jedermann (auch von Kindern) geflogen werden. Besondere Einschränkungen sind zu beachten, wenn es sich um Drohnen handelt, die (live) Kamerabilder übertragen, in diesem Fall können gleich mehrere Gesetze relevant werden, die aber auch sonst für die Anfertigung von Photos und Videos gelten (s.u.). Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Kameradrohnen ok. Werden aber (besonders kommerzielle) Drohnen zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, ist das ordnungswidrig oder sogar strafbar.
Von der Befreiung von einer Genehmigungspflicht sind kommerzielle Drohnenflüge und Drohnen mit einem höheren Gewicht - also z.B Hexa- und Octacopter mit größeren Kameras, die dann leicht die Gewichtsgrenze von 5 kg überschreiten - ausgenommen. Diese benötigen eine explizite Aufstiegserlaubnis, die Angaben zum verwendeten Fluggerät, den Nachweis einer persönlichen Eignung zum "Führen des unbemannten Luftfahrtsystems" (Angaben über Schulung und Erfahrungen des Piloten), eine Skizze des voraussichtlichen Fluggeländes sowie einer existierenden Haftpflichtversicherung umfasst. Die genau Abgrenzung von kommerzieller zur privaten Nutzung kann jedoch schwer fallen und muss im Einzelfall geklärt werden - so ist der Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen zufolge z.B. beim (unentgeltlichen) Filmen einer Hochzeit eines Freundes nicht eindeutig, ob dies eine private oder kommerzielle Nutzung darstellt.
Wer ist zuständig für die Genehmigungen?
Je nach Bundesland ist eine andere Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständig und es fallen unterschiedliche Kosten an. Für Drohnen mit einem Fluggewicht von 5-25 kg (also größeren Multicoptern) wird eine Einzelgenehmigung benötigt, für die noch weitere Dokumente, wie etwa Zustimmung des Grundstückseigners und des zuständigen Ordnungsamts benötigt werden.
In Nordrhein-Westfalen z.B. kostet diese Einzelgenehmigung 80 Euro, eine 2-Jahre gültige Allgemeingenehmigung 250 Euro (ebenso in Hessen). Unterschiede bez. Einzel- oder Allgemeingenehmigung wird auch, ob gewerblich innerhalb oder außerhalb von Ortschaften geflogen werden soll. Bei kommerziellen Drohnenflügen sollte man sich also auf jeden Fall erkundigen, welche Bestimmungen im jeweiligen Bundesland gelten!
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrgeräten außerhalb der Sichtweite der Steuerers oder einer Gesamtmasse von über 25 kg ist grundsätzlich verboten.
- Hier findet sich eine praktische Liste der jeweils zuständigen Stellen in allen Bundesländern. Auch zu beachten ist, dass die notwendigen Formulare eine ausreichende Zeit (mindestens 10 Werktage) vor dem Aufstiegstermin einzureichen sind, damit die Genehmigung rechtzeitig erteilt werden kann.
- Hier die nötigen Formulare für Nordrhein-Westfalen
- die Bestimmungen in Bayern für die Aufstiegserlaubnis von Fugmodellen
Der Betrieb darf immer nur innerhalb der Sichtweite des Piloten erfolgen - und nicht über großen Menschenmengen (man darf aber am Rand fliegen), besonderen Flugverbotszonen (militärische Sperrgebiete!), Naturschutzgebieten, Unfällen und nicht in der Nähe (d.h. näher als 1.5 km) von Flughäfen. Je nach Bundesland können hier noch weitere Einschränkungen (auch bezüglich der maximalen Flughöhe) zutreffen. Hier eine nützliche Karte der Lufträume von Deutschland und anderen Ländern.
Drohnennutzung und das Urheberrecht
Werden Aufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude, Landschaften oder Personen gemacht, können Beschränkungen des Urheberrechts zutreffen: Videos/Photos von öffentlichen Veranstaltungen und den daran beteiligten Personen sind (wie sonst auch) zulässig, solange keine einzelnen Personen das Hauptmotiv bilden. Das gilt allerdings nur für öffentliche Veranstaltungen, nicht aber für private.
Bei der Abbildung von Bauwerken ist ebenso zu beachten, ob es sich um öffentlich oder einsehbare Gebäudeansichten handelt oder nicht. Erstere wären im Rahmen der Panoramafreiheit erlaubt, sofern ihre Perspektive die öffentliche ist - das Problem von Aufnahmen aus der Luft ist aber, dass diese gerade nicht aus der Fussgängerperspektive heraus geschossen werden. In diesem Fall greift der Urheberrechtsschutz wieder, jedenfalls wenn die Gebäude eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und wenn die Aufnahmen nicht nur im privaten Kreis genutzt werden. Im Zweifelsfall (besonders wenn die Aufnahmen kommerziell verwertet oder öffentlich werden sollen) sollte also die Genehmigung des Rechteinhabers bzw Grundstückseigners eingeholt werden.

Drohnen und das Persönlichkeitstrecht
Gewinnt eine Drohne Einblicke in sonst nicht einsehbare fremde Grundstücke, kommt es darauf an, ob die Drohne nur Bilder für den Live-View (also zur Steuerung) anfertigt oder ob diese dauerhaft aufgenommen werden. Wenn letzeres, dann ist die Frage, ob auf den Aufnahmen Personen erkennbar sind (was bei Aufnahmen aus einiger Höhe nicht immer der Fall sein dürfte) - wenn ja, könnte das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen verletzt sein und strafrechtlich verteidigt werden können - zumindest falls keine persönliche Einwilligung der abgebildeten Personen (am besten schriftlich und nicht nur implizit) besteht.
Durch das Überfliegen des Grundstücks ist das Eigentumsrecht des jeweiligen Grundstückeigentümers nicht betroffen, sofern es innerhalb der rechtlichen Bestimmungen erfolgt und die nötigenfalls erforderlichen Genehmigungen (s.o.) eingeholt worden sind. Und auch der Lärm einer Drohne kann z.B. durch einen Nachbarn nicht dazu genutzt werden, um gegen deren Nutzung vorzugehen - im Rahmen der Luftverkehrsordnung ist dieser ebenso wie das Überfliegen (beides natürlich in Maßen) abgedeckt. Allerdings sollte auf massive Störungen (tiefes bzw mehrmaliges Überfliegen) verzichtet werden.
Nicht nur im Schadensfall: die Drohnen-Versicherung
Potentiell können durch Abstürze von Drohnen erhebliche Schäden verursacht werden (z.B. Unfälle) - für solchermaßen verursachte Schäden muss der Drohnenpilot natürlich in jedem Fall aufkommen. Zu beachten ist, dass solche Schäden möglicherweise explizit in den Verträgen von normalen Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen sind. In diesem Fall sollte man eine auf Drohnen/Modellbauflugzeugflug spezialisierte Versicherung abschließen, deren Nachweis auch für die Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung (falls notwendig) erbracht werden muss - Flüge bei denen Photo- bzw Filmaufnahmen gemacht werden, müssen gesondert versichert sein. Eine Versicherung, die mögliche Schadensfälle abdeckt, ist aber in jedem Fall für den Piloten ebenso für wie die eventuell betroffenen Personen extrem ratsam!
Übersicht über Versicherungen für Kamera-Drohnen und Multicopter
Zum Teil sind spezielle Versicherungen zusamen mit einer Mitgliedschaft in einem Modellflugverband enthalten - die Versicherungsbeitrag richtet sich meist nach der gewünschten Versicherungssumme, Gewicht des Fluggeräts und dem genauen Einsatzzweck (privat oder gewerblich - sollen auch Photo- und Videoaufnahmen gemacht werden?). Nicht immer ist auch das Fliegen außerhalb eines bestimmten Modellfluggeländes mitversichert. Der weltweite Einsatz ist bei einigen Versicherungen auch (unter Umständen per Zusatzversicherung) mitversichert - meist jedoch ohne das Territorium der USA.
Hier eine Übersicht von Versicherungen für Drohnen/Multicopter (Stand Juni 2014 / Angaben ohne Gewähr):
- Drohnenflieger Netzwerk (DFN):
Beitrag 225 Euro jährlich / Deckungssumme von 5 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)
http://www.drohnenflieger.de/versicherung
- Deutsche Modellsport Organisation (DMO):
Beitrag ab 39,96 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1,5 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)
http://www.deutsche-modellsport-organisation.de/Versicherungen.html
- Deutscher AERO Club (DAeC):
Beitrag ab 44 Euro jährlich / Deckungssumme ab 2 Mio Euro
http://www.modellflug-im-daec.de/
- Deutscher Modellflieger Verband (DMFV):
Beitrag ab 42 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1,5 Mio Euro / mit Zusatzversicherungen auch außerhalb von Modellfluggeländen
http://dmfv.aero/mitgliedschaft/versicherung/
- Drohnen Forum
Beitrag ab 81 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)
http://www.drohnen-forum.de/index.php/Thread/64-Versicherung-f%C3%BCr-Drohnen-Quadrocopter-und-Multicopter-Haftpflicht-vorgeschrieben/
- Modellflugsportverband Deutschland e.V. (MFSD):
Beitrag ab 44 Euro jährlich / Deckungssumme ab 1 Mio Euro / weltweiter Einsatz (ohne US)
http://www.mfsd.de/index.php/mitgliedschaft/downloads
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen geben die Meinung des Verfassers bzw. zitierter Dritter wider. Rechtsverbindliche Aussagen bzw. eine irgendwie geartete rechtliche Beratung ist damit nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt. - Für verbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Luftfahrt-Behörde Ihres Bundeslandes bzw an einen Rechtsanwalt.
Liste der Landesluftfahrtbehörden in Deutschland
Genehmigungen für Copter-Flüge bzw weitere Informationen können für die verschiedenen Bundesländer bei den folgenden Landesluftfahrtbehörden eingeholt werden:
- Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg
- Landesluftfahrtbehörde Bayern
- Landesluftfahrtbehörde Berlin
- Landesluftfahrtbehörde Brandenburg
- Landesluftfahrtbehörde Bremen
- Landesluftfahrtbehörde Hamburg
- Landesluftfahrtbehörde Hessen
- Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern
- Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen
- Landesluftfahrtbehörde Nordrhein-Westfalen
- Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz
- Landesluftfahrtbehörde Saarland
- Landesluftfahrtbehörde Sachsen
- Landesluftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt
- Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
- Landesluftfahrtbehörde Thüringen
Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 4
Referat 46
Ruppmannstr. 21
70507 Stuttgart
Telefon: +49 711 904-0
Fax: +49 711 904-111
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
Internet: http:/www.rp-stuttgart.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Abteilung 4
Referat 46
76247 Karlsruhe
Telefon: +49 721 926-0
Fax: +49 721 926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
Internet: http:/www.rp-karlsruhe.de
Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 6
Referat 62
79083 Freiburg i. Br.
Tel.: +49 761 208-0
Fax: +49 761 208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
Internet: http:/www.rp-freiburg.de
Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 4
Referat 46
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Telefon: +49 7071 757-0
Fax: +49 7071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
Internet: http:/www.rp-tuebingen.de
Regierung von Oberbayern
- Luftamt Südbayern -
Postfach
80534 München
Telefon: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2979
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierung von Mittelfranken
- Luftamt Nordbayern -
Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg
Telefon: +49 911 52700-0
Fax: +49 911 364446
E-Mail: Luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de
Internet: http:/www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Landesluftfahrtbehörde Brandenburg
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstraße 9
12529 Schönefeld
Tel.: +49 3342 4266-4001
Fax: +49 3342 4266-7612
E.Mail: PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de
Internet: http:/www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm
Landesluftfahrtbehörde Bremen
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
der Freien Hansestadt Bremen
Abteilung 3
Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze
Zweite Schlachtpforte 3
28195 Bremen
Telefon: +49 421 361-8446
Fax: +49 421 496-8446
E-Mail: office@wuh.bremen.de
Internet: http:/www.wirtschaft.bremen.de
Landesluftfahrtbehörde Hamburg
Zuständiges Ministerium und Fachbehörde:
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Referat: Grundsatzfragen, Luftverkehrs- und Luftsicherheitsrecht
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: +49 40 42841-0
Fax: +49 40 42841-2879
E-Mail: poststelle@bwvi.hamburg.de
Internet: http://www.hamburg.de/bwvi/
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung III
Dezernat 33.3
Luisenplatz 2
64278 Darmstadt
Telefon: +49 6151 12-0
Fax: +49 6151 12-3851
E-Mail: Poststelle@rpda.hessen.de
Internet: http:/www.rp-darmstadt.de
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung II
Dezernat 22 - Aufgabenbereich Luftverkehr -
Steinweg 6
34117 Kassel
Telefon: +49 561 106-0
Fax: +49 561 106-1641
E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de
Internet: http:/www.rp-kassel.de
Landesluftfahrtbehörde Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2
Referat 210
Schloßstraße 6 - 8
19053 Schwerin
Telefon: +49 385 588-0
Fax: +49 385 588-8099
E-Mail: poststelle@em.mv-regierung.de
Internet: http:/www.mv-regierung.de
Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Wolfenbüttel
Sophienstr. 5
38304 Wolfenbüttel
Telefon: +49 05331 8809-0
Fax: +49 05331 8809-199
E-Mail: poststelle@nlstbv-wf.niedersachsen.de
Internet: http:/www.luftverkehr.niedersachsen.de
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Oldenburg
Kaiserstr. 27
26122 Oldenburg
Telefon: +49 441 2181-214/219
Fax: +49 441 2181-222
E-Mail: poststelle@nlstbv-ol.niedersachsen.de
Internet: http:/www.luftverkehr.niedersachsen.de
Landesluftfahrtbehörde Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Düsseldorf
Abteilung 2
Dezernat 26
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 475-0
Fax: +49 211 475-3988
E-Mail:poststelle@brd.nrw.de
Internet: http:/www.brd.nrw.de/verkehr/flugplaetze_flugbetrieb/
Bezirksregierung Münster
Abteilung 2
Dezernat 26
Domplatz 1 - 3
48128 Münster
Telefon: +49 251 411-0
Fax: +49 251 411-2525
E-Mail: poststelle@bezreg-muenster.nrw.de
Internet: http:/www.bezreg-muenster.nrw.de
Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Fachgruppe Luftverkehr
Gebäude 890
55483 Hahn Flughafen
Telefon: +49 6543 50-8801
Fax.: +49 6543 50-8800
E-Mail: abt5.ref.luftverkehr@lbm.rlp.de
Internet: http:/www.lbm.rlp.de
Landesluftfahrtbehörde Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
Referat D/6 Luftfahrt
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 681 501-4249
Fax: +49 681 501-4299
E-Mail: referat.d6@wirtschaft.saarland.de
Internet: http:/www.saarland.de
Landesluftfahrtbehörde Sachsen
Landesdirektion Sachsen
Referat 36
- Luftverkehrsamt Sachsen -
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Telefon: +49 351 825-3600
Fax: +49 351 825- 3690
E-Mail: post@lds.sachsen.de
Internet: http:/www.lds.sachsen.de/luftverkehr
Landesluftfahrtbehörde Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Referat 307 Verkehrswesen
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Telefon: +49 345 514-0
Fax: +49 345 514-1444
E-Mail: Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Internet: http:/www.landesverwaltungsamt.
sachsen-anhalt.de
Landesluftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Luftfahrtbehörde
Königsweg 59
24114 Kiel
Telefon: +49 431 383-2408
Fax: +49 431 383-2100
E-Mail: Edwin.Eweleit@lbv-sh.landsh.de
Internet: http:/www.lbv-sh.de
Landesluftfahrtbehörde Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Abteilung V
Referat 520
Postfach 2249
99403 Weimar
Telefon: +49 361 3770-0
Fax: +49 361 3773-7190
E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de
Internet: http:/www.thueringen.de