Ein jetzt bekannt gewordenes Gerichtsurteil sorgt gerade für viel Aufsehen: die Vermieterin einer Ferienwohnung wurde erfolgreich auf Schadensersatz verklagt, weil auf einem der Fotos, mit denen sie auf Ferienportalen für ihre Wohnung geworben hatte, eine Fototapete mit einem Tulpen-Motiv zu sehen war. Der Fotografen des Motovs hatte gegen die unerlaubte Nutzung geklagt.
Das Gericht gab dem Fotografen Recht mit der Begründung, daß er zwar dem Anbieter der Fototapete eine Lizenz zur Verwendung seines Motivs erteilt hätte, dies aber nicht bedeute, dass die Beklagte beim Kauf der Tapete auch ein Nutzungsrecht zur öffentlichen Abbildung derselben im Internet erworben hätte.

Die Angeklagte berief sich darauf, dass die Fototapete auf den ins Netz gestellten Fotos der Ferienwohnung nur ein (rechtlich gestattetes) Beiwerk gewesen sei. Das Gericht allerdings befand, daß dies nur der Fall sei, wenn die Fototapete mit dem darauf großflächig abgebildeten Foto des Klägers nicht weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele.
Da laut Gericht aber eine prominent platzierte Tapete mit den Tulpenmotiven stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer sei, wäre dies hier nicht der Fall. Daher wurde die Angeklagte bei einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 20.000 Euro zu Abmahnkosten von rund 1.000 Euro (plus Zinsen) verurteilt. Zum Vergleich: die Fototapete hatte 13,50 Euro gekostet.

Ähnlich gelagert ist der Fall des Geschäfts Whiskytruhe, auf dessen YouTube-Videos neben der Ware ebenfalls eine Fototapete zu sehen war. Hier beliefen sich die Kosten der Abmahnung bei über rund 5.000 Euro (plus eigene Anwaltskosten). Zu einer Steigerung der Abmahnkosten führte auch der Vorwurf, dass der für das Motiv verantwortliche Fotograf nicht als Urheber genannt wurde.
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Vielen Menschen stösst die Unverhältnismässigkeit solcher Forderungen sauer auf: Streitwerte, die auf viele 10.000 Euro angesetzt sind und zu entsprechend hohen Abmahnungskosten führen, die in keinem Verhältnis zur Rechtsverletzung zu stehen scheinen. Und völlig unrealistisch scheint auch die Forderung des Gerichts, daß vor dem Hochstellen von Fotos oder Videos ins Netz erst eine Lizenzierung für jeden im Hintergrund auftauchende Gegenstand geklärt werden muss, der als Kunstwerk potentiell vom Urheberrecht geschützt sein könnte (sei es ein Foto, Gemälde, eine Grafik, eine Skulptur oder ein Möbelstück), weil sich dessen Urheber sonst in seinem Recht verletzt sehen und klagen könnte.
Die Folgen solcher Gerichtsurteile (und auch schon der kostenbewehrten Abmahnungen) sind groß, bürden sie doch Fotografen und Filmern eine gewaltige Aufgabe auf, wenn in einer normalen Umgebung, z.B eines Wohnzimmers und nicht vor einem Greenscreen, gefilmt werden soll. Ohne diese Prüfung wird sonst das finanzielle Risiko unwägbar.

Eine Lösung könnten hier in vielen Fällen tatsächlich per Bild-KI geschaffene Hintergründe, Objekte und Bilder liefern, sind diese doch nach aktuell geltendem Recht nicht vom Urheberrecht geschützt, da dies nur für persönliche, geistige Schöpfungen eines Menschen gilt.
Per Objekt-basiertem Foto- oder Videoediting per KI könnten gezielt alle in einem Bild oder Video vorkommenden, womöglich dem Urheberrecht unterliegenden Gegenstände gegen KI-generierte ausgetauscht werden. Ebenso könnten Hersteller von Fototapeten diese mit per KI produzierten Motiven schmücken, die nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen würden.