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Infoseite // Neue EU-Datenschutzvorschriften vs. Kunsturhebergesetz -- unsichere Zeiten für Filmer und Fotografen



Newsmeldung von slashCAM:





Darf man nach dem 25. Mai, wenn die neue EU-Verordnung zum Datenschutz in Kraft getreten ist, noch Personen als Beiwerk einer Landschaft oder in einer Versammlung filmen, ohne jeder einzelnen vorher einen Rechtekatalog vorzulegen und ausdrückliche Einwilligungen einzuholen? Dies wird derzeit heiß debattiert -- worum geht es?



Hier geht es zum slashCAM Artikel:
News: Neue EU-Datenschutzvorschriften vs. Kunsturhebergesetz -- unsichere Zeiten für Filmer und Fotografen


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Antwort von camworks:

EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum.

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Antwort von blickfeld:

camworks hat geschrieben:
EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum.
und diese aussage ist halt einfach quatsch ;). aber kann man ja mal raushauen.

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Antwort von Pianist:

Meiner Meinung nach muss man erst mal klären, ob jede Bewegtbildaufnahme automatisch eine Datenverarbeitung ist. Ich zum Beispiel nehme keine GPS-Daten auf. Man kann also durch automatische Auswertung nicht unbedingt sagen, dass diese und jene Person zu diesem und jenem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort war.

Eine gesetzgeberische Klärung wäre jedenfalls ganz gut. Es reicht ja schon, wenn irgendwo hingeschrieben wird, dass bei Filmwerken die Regelungen des § 22 KUG gelten. Die sind ja total in Ordnung.

Matthias

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Antwort von surfag:

Pianist hat geschrieben:
Meiner Meinung nach muss man erst mal klären, ob jede Bewegtbildaufnahme automatisch eine Datenverarbeitung ist. Ich zum Beispiel nehme keine GPS-Daten auf. Man kann also durch automatische Auswertung nicht unbedingt sagen, dass diese und jene Person zu diesem und jenem Zeitpunkt an einem bestimmten Ort war.
Es reicht ja schon aus, dass eine Person identifizierbar ist. Das wäre auch der Fall wenn nicht mal das Gesicht erkennbar ist, aber durch besondere / eindeutige Kleidung eben doch eindeutig zugeordnet werden kann. Da braucht es keine GPS- oder andere Daten. Als Datenverarbeitung versteht die DSGVO ja bereits das Speichern (während der Aufnahme).
Pianist hat geschrieben:
Eine gesetzgeberische Klärung wäre jedenfalls ganz gut. Es reicht ja schon, wenn irgendwo hingeschrieben wird, dass bei Filmwerken die Regelungen des § 22 KUG gelten. Die sind ja total in Ordnung.
völlig d'accord

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Antwort von Frank Glencairn:

Pianist hat geschrieben:
Meiner Meinung nach muss man erst mal klären, ob jede Bewegtbildaufnahme automatisch eine Datenverarbeitung ist.
Sieht so aus
Es reicht aus, dass eine Personenbeziehbarkeit der Daten prinzipiell möglich ist, was angesichts der hohen Auflösung
von Digitalbildern in Bezug auf Bildaufnahmen und der Verfügbarkeit von
Gesichtserkennungssoftware angenommen werden muss.
Auch wenn man auf die individuellen Fähigkeiten des einzelnen Fotografen abstellen würde, also einen relativen
Begriff der personenbezogenen Daten vertritt, wird man wohl zugestehen müssen, dass die
körperlichen Merkmale einer Person, insbesondere deren individuelle Gesichtszüge, wenn
sie ausreichend erkennbar sind, immer geeignet sind eine Person eindeutig zu identifizieren.
Es handelt sich daher bei ausreichend aufgelösten Bildaufnahmen, die eine Person gut
erkennbar zeigen, immer um personenbezogene Daten.


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Antwort von camworks:

blickfeld hat geschrieben:
camworks hat geschrieben:
EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum.
und diese aussage ist halt einfach quatsch ;). aber kann man ja mal raushauen.
Ach ja? Komisch, der Europäische Gerichtshof sieht das jedenfalls so.
http://www.eu-info.de/eugh/EU-Recht-Nationales-Recht/

Und zum Thema Datenverarbeitung bei Fotos oder Filmaufnahmen hat die Kanzlei Rieck & Partner einen Artikel veröffentlicht, der die Datenverarbeitung klar bejahrt, allerdings nicht für analoge Fotos. Wie Slashcam bereits meint, gibt's es dazu verschiedene Ansichten. Jedenfalls ist das Thema nichts, wo man auf der sicheren Seite wäre:
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wi ... rafen.html

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Antwort von Pianist:

"Frank Glencairn" hat geschrieben:
Sieht so aus
Also wieder auf 35 mm drehen? Es kann doch nicht sein, dass juristische Fragestellungen sich daran orientieren, auf welchem Medium gedreht wird...

Eine Handyaufnahme könnte problemarisch sein, aber die 6x7-Hasselblad-Aufnahme soll nicht betroffen sein?

Matthias

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Antwort von dienstag_01:

Pianist hat geschrieben:
"Frank Glencairn" hat geschrieben:
Sieht so aus
Also wieder auf 35 mm drehen? Es kann doch nicht sein, dass juristische Fragestellungen sich daran orientieren, auf welchem Medium gedreht wird...

Eine Handyaufnahme könnte problemarisch sein, aber die 6x7-Hasselblad-Aufnahme soll nicht betroffen sein?

Matthias
35mm? Du schlägst dir ja förmlich die Stirn blutig an der Gefängnistür um Einlass. 8mm, danach ist Sense ;)

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Antwort von Alf_300:

Also ich seh immer noch keine Probleme

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Antwort von handiro:

Dann laufen eben in Zukunft nur noch verpixelte Gesichter durchs Bild....what shall?
Ist natürlich lustig im Bezug auf 4K und 8K :-)
Verpixelt sich ein Gesicht in 4K besser als in FHD?

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Antwort von Pianist:

Ich finde verpixelte Autokennzeichen schon total blöd, das ruiniert den ganzen Film. Und ich muss ehrlich zugeben, dass ich mit der Trackingfunktion im Avid immer noch nicht klarkomme, wenn ich mal den Filter "Whitness Protection" einsetzen möchte...

Matthias

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Antwort von Darth Schneider:

Alles verpixelt am Schluss, super, das stört mich beim schauen, und für die Filmemacher, bedeutet das schon eine künstlerische Einschränkung.
Man kann auch alles übertreiben. Hauptsache, die Regierungen, Geheimdienste und grosse Konzerne dürfen mit ihren Satelliten und Drohnen von weit oben filmen was immer sie wollen.
Gruss Boris

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Antwort von handiro:

Hast Du mal solche Drohnen Bilder gesehen? Die sehen da GAR NIX! Sitzen 10.000 km weiter an ihrer playstation und drücken auf "kill". Gesichter von oben? Höchstens Mützen, Glatzen, Nasen und Haare.
Was die Qualität der Gesichtserkennung betrifft, das ist auch snakeoil und ein tolles business.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43089.html
Aber die Verpixelung nimmt immer mehr zu und ich denke mit dem neuen Gesetz nimmt sie noch zu. Investigative Dokus mit Versteckter gibts wg. Verpixelung immer weniger....Quotenkiller :-)

Gibts auch schon einen "Whistleblower Protection" Knopf?

Next: Wehe Sie senden meinen Pixel :-)

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Antwort von Steelfox:

Schon der 3. Fred zum Thema. Das machts auch nicht besser.
Das jeder seine Internetseite auf aktuellen Stand bringen muss, sollte ja nun jedem klar sein.
Der MDR hatte letztens darüber berichtet und u.a. ein Bäcker klagte über diesen sinnlosen bürokratischen Aufwand. Das macht die Brötchen wieder teurer.
Und an der Stelle sollte es "klick" machen. Das ist durchaus so gewollt. Wenn alle wirtschaftlichen Bereiche sich darauf einstellen müssen, werden die Waren teurer. Und wer profitiert dann am ehesten davon?

Und zu den anderen Sachen kann man auch nur wiederholen: Die Einhaltung der Vorgaben aus der DSGVO wird von den jeweiligen Gremien bzw. Aufsichtsbehörden der Länder überwacht.
Kein Anwalt wird am 25. Mai mit entsprechenden Abmahnschreiben um sich werfen. Dazu braucht es schon einen Anlass/Auftrag. Die Meisten die mehr oder weniger Zufällig durch's Bild laufen, wird das nicht interessieren. Die werden diese ganze Diskussion nur am Rande mitkriegen.

Das heist nun aber auch nicht, das alles ok ist, so lange die Herren Rechtsvertreter sich nicht mal einig sind.
Bis hier keine endgültige Klarheit herrscht, könnte ich mir gut vorstellen, dass es einige unliebsame Zeitgenossen (die sich mit der Materie auskennen) durchaus darauf anlegen, mal eben belanglos durchs Bild rennen, eine Gespräch mit dem Kameramann anfangen, nur um ihn dann später kräftig verpfeifen.
Dann such ich mir halt einen Anwalt, der auf meiner Seite ist.

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Antwort von Darth Schneider:

An Handiro
Meinst du denn die zeigen uns alle Drohnen Aufnahmen und Satelitenbider und Messdaten ?
Wenn die wollen können einige Satelliten sehen was für ein Hemd du trägst, und wohin du gehst, was du machst und noch viel mehr....und bei weitem nicht nur Bilder, es geht ja nicht nur darum was jetzt im Netz veröffentlicht wird, sondern womit warum gearbeitet wird.....und es gibt noch viel sensiblere Daten was den Datenschutz anbelangt wie nur Bilder.
Gruss Boris

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Antwort von Frank Glencairn:

handiro hat geschrieben:

Was die Qualität der Gesichtserkennung betrifft, das ist auch snakeoil und ein tolles business.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 43089.html
Das ist ein gutes Beispiel für das was ich am Anfang des ersten Treads gesagt hatte - daß am Ende Richter und Beamte, die kaum in der Lage sind ihre e-Mail abzurufen, über sowas dann entscheiden.
So glaubt zum Beispiel der Oberdatenschutz-Mufti von Hamburg, daß jeder mit Hilfe von Automatischen Gesichtserkennungsprogrammen und Gesichts-Datenbanken, jede beliebige Person auf jedem Foto eindeutig identifizieren kann (und der Ort der Aufnahme natürlich gleich dazu), wahrscheinlich weil er sowas mal im Radio gehört hat.

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Antwort von handiro:

@Darth, es gibt genügend Beispiele, angefangen mit dem Material wegen dem Chelsea Manning eingesessen hat. DIe Gesichter sind ganz schwer zu erkennen! Gerade vor kurzem lief eine Doku wo sich die Drohnen Operatoren ausweinen durften, da gab es genügend Material zu sehen. Die collateral damage in Afghanistan ist enorm!

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Antwort von yantras:

Anscheinend verbreiten einige Anwälte auch Halb-Warheiten.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

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Antwort von Frank B.:

Danke! Das klingt doch erstmal ganz gut. Natürlich bin ich kein Jurist und kann es nicht richtig einschätzen, was da geschrieben steht. Ob z.B. auch der Privatmann das Recht auf Informationsfreiheit behalten kann, indem er Bilder verbreitet. Aber interessant sind die Aussagen immerhin. Hast du dazu mal eine Quellenangabe?

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Antwort von handiro:

Donnerwetter! Der Eingangs Satz trifft den Tenor. Vielen Dank für die einigermassen verständliche Klarstellung Frau Krahforst. Hoffentlich wird sich die Verunsicherung nicht ausbreiten.

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Antwort von yantras:

Wurde so bei Webstone veröffentlicht
https://www.facebook.com/story.php?stor ... 8795646916

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Antwort von blickfeld:

camworks hat geschrieben:
blickfeld hat geschrieben:

und diese aussage ist halt einfach quatsch ;). aber kann man ja mal raushauen.
Ach ja? Komisch, der Europäische Gerichtshof sieht das jedenfalls so.
http://www.eu-info.de/eugh/EU-Recht-Nationales-Recht/

Und zum Thema Datenverarbeitung bei Fotos oder Filmaufnahmen hat die Kanzlei Rieck & Partner einen Artikel veröffentlicht, der die Datenverarbeitung klar bejahrt, allerdings nicht für analoge Fotos. Wie Slashcam bereits meint, gibt's es dazu verschiedene Ansichten. Jedenfalls ist das Thema nichts, wo man auf der sicheren Seite wäre:
https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wi ... rafen.html
einfach mal informieren, dann muss man auch nicht so viel falsches schreiben. in der dsgvo gibt es einen artikel, in dem expliziet drin steht, dass nationale regeln vor europäische regel gehen. vielleicht klappt es ja mit den text selbst lesen. aber kein ding. du weißt mehr. alles gut.

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Antwort von Cinemator:

@frank glencairn

Das ist ein gutes Beispiel für das was ich am Anfang des ersten Treads gesagt hatte - daß am Ende Richter und Beamte, die kaum in der Lage sind ihre e-Mail abzurufen, über sowas dann entscheiden.


Dazu gehört auch die Armada an technologie-fernen Verwaltungspolitikern in Bundes- und Landesparlamenten, die ein iPhone für ein Handy hält...

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Antwort von camworks:

blickfeld hat geschrieben:
in der dsgvo gibt es einen artikel, in dem expliziet drin steht, dass nationale regeln vor europäische regel gehen.
Deine Arroganz kannst du dir sparen. Ich hab als Beleg meiner Aussage einen Link gezeigt, zeig du doch auch mal einen Link auf die entsprechende Textstelle als Beleg!

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Antwort von handiro:

Ich muss ja zugeben, auch ich bin auf diesen Panikmacher Rieck anfangs reingefallen aber jetzt sollte mal Schluss sein, vor allem nachdem sich sogar das Heimatministerium hier meldet und die Panikmache zu verhindern sucht.

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Antwort von camworks:

handiro hat geschrieben:
Ich muss ja zugeben, auch ich bin auf diesen Panikmacher Rieck anfangs reingefallen aber jetzt sollte mal Schluss sein, vor allem nachdem sich sogar das Heimatministerium hier meldet und die Panikmache zu verhindern sucht.
Ich habe mit Leuten gesprochen, die Datenschutzbeauftragte schulen und die blasen ins gleiche Horn wie Rieck. Da wurde unter anderem auch von Marktbereinigung gesprochen. Dass irgendwelche Ministerien beruhigen, interessiert die Abmahnanwälte und Gerichte überhaupt nicht. Wir werden sehen, was passiert. Ich mache keine Panik, aber ich denke auch nicht, dass das alles an uns vorüber zieht, ohne uns existenziell zu betreffen.

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Antwort von thos-berlin:

Europäisches Recht geht vor nationales Recht. Ausnahmen gibt es nur, wenn das nationale Recht noch engmaschiger regelt oder es eine Öffnungsklausel gibt. Diese würde es dann ermöglichen, vom EU-Recht abweichende -auch schwächere - Gesetze zu erlassen. Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es die bei Filmern nicht oder es wurde versäumt, eine vorhandene zu füllen.

Ich habe jedenfalls im Moment ein unsicheres Gefühl. Ich unterstütze einen Sportverband beim Streamen von hochrangigen Veranstaltungen auf einer Sportvideoplattform. Unsere Sportart ist nicht so populär, als das "richtiges" Fernsehen Interesse daran hätte. In sofern wird kleinen Vereinen oder Verbänden die Möglichkeit genmmen, sich in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu bringen und unsere 4000 Zuschauer sind für uns jede Menge Publikum.

Wenn ich dann 1000 Zuschauer in der Halle und die 100 Aktiven einzeln abklappern muss, damit ich die Zustimmung bekomme, kann ich (und vielel andere) mir die Mühe gleich sparen. Ein "Hoch" auf die EU, die de-facto ein Monopol für Medienprofis schafft und so ehrenamtliche Tätigkeit torpediert. Ich habe in dem Beitrag zwar gelesen, dass sich das Problem ggf. über das Hausrecht lösen läßt, aber so sicher klang das nicht.

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Antwort von blickfeld:

camworks hat geschrieben:
blickfeld hat geschrieben:
in der dsgvo gibt es einen artikel, in dem expliziet drin steht, dass nationale regeln vor europäische regel gehen.
Deine Arroganz kannst du dir sparen. Ich hab als Beleg meiner Aussage einen Link gezeigt, zeig du doch auch mal einen Link auf die entsprechende Textstelle als Beleg!
wenn fakten für dich aroganz sind, kann ich dir leider nicht weiter helfen. hier in artikel 2 noch einmal die klare ansagen, dass in diesem fall die nationalen gesetze und sonderregeln vor den europäischen gehen. mit ein wenig informieren, wärst du auch schon auf österreich etc gekommen:
https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/

wie das ganze jetzt zu interpretieren ist, streiten sich die fachleute, ein paar anwälte raten eher zu vorsicht, die anderen sagen, es wird sich nicht wirklich viel ändern. also schön tief luft holen, erst lesen, dann posten.

falls du den anlass meiner kritik vergessen haben solltest: EU-Recht (DSGVO) schlägt nationales Recht (KUG). Da gibt's nicht viel Interpretationsspielraum. vs Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. bei diesem gesetzt sind die nationalen regeln geltend. einfach zu lesen und hoffentlich auch zu verstehen.

das sollte hoffentlich genug sein, um dich mit fakten zu versorgen.

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Antwort von camworks:

blickfeld hat geschrieben:
camworks hat geschrieben:
Deine Arroganz kannst du dir sparen.
blickfeld hat geschrieben:
wenn fakten für dich aroganz sind, kann ich dir leider nicht weiter helfen.
Du kannst mir gar nicht weiterhelfen, dazu verstehst du zu wenig von der Materie. Google mal Dunning-Kruger-Effekt. blickfeld hat geschrieben:
hier in artikel 2 noch einmal die klare ansagen, dass in diesem fall die nationalen gesetze und sonderregeln vor den europäischen gehen. mit ein wenig informieren, wärst du auch schon auf österreich etc gekommen:
Mit soviel Unsinn reißt du so den Mund auf? 😀 Erstens sind wir hier zum Großteil keine Österreicher oder Schweden sondern Deutsche, und in Deutschland gibt es eben diese Ausnahmen NICHT, denn es wurde versäumt und wie man oben am Statement der Dame vom Innenministerium sehen kann auch für unnütz gehalten, solche Ausnahmen für Deutschland zu beschließen bzw. erlassen.

Lesen können bedeutet wie man bei dir merken kann nicht automatisch auch verstehen können.

Tschö. Nach Diktat verreist.

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Antwort von blickfeld:

camworks hat geschrieben:



Du kannst mir gar nicht weiterhelfen, dazu verstehst du zu wenig von der Materie. Google mal Dunning-Kruger-Effekt.

Mit soviel Unsinn reißt du so den Mund auf? 😀 Erstens sind wir hier zum Großteil keine Österreicher oder Schweden sondern Deutsche, und in Deutschland gibt es eben diese Ausnahmen NICHT, denn es wurde versäumt und wie man oben am Statement der Dame vom Innenministerium sehen kann auch für unnütz gehalten, solche Ausnahmen für Deutschland zu beschließen bzw. erlassen.

Lesen können bedeutet wie man bei dir merken kann nicht automatisch auch verstehen können.

Tschö. Nach Diktat verreist.
hach, wenn leute mit semantik nicht klar kommen, ist das was feines. viel spaß bei der "reise". vielleicht findet sich ja logik und semantik. bis dahin noch viel spaß bei den persönlichen beleidigungen. ;). aber ich bin natürlich gespannt, welche argumente und fakten du für meine unwissenheit / dummheit anbringst. das wird wahrscheinlich ein feuerwerk der logik werden ;).

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Antwort von blip:

Hallo,

wie wir versucht haben im Artikel zu zeigen, sind sich derzeit selbst Juristen nicht einig, wie die rechtliche Situation nach dem 25.5. genau aussehen wird -- es ist daher wohl vergeudete Liebesmüh, als Laie beurteilen zu wollen, welche juristische Meinung nun die "richtige" ist (und wenn, dann bleibt doch bitte dabei sachlich...). Allerdings scheinen ja mehrere Argumente dafür zu sprechen, dass die neue DS-GVO weder dazu gedacht ist, die Rede- und Informationsfreiheit auszuhebeln, noch den Schutz personenbezogener Daten über alles andere zu stellen.

Wir haben zur Sicherheit beim BMI angefragt, ob die kursierende (und oben verlinkte) Stellungnahme offiziell und echt ist; sie würde ja definitiv das stützen, was auch der von uns befragte Anwalt vermutet.
Eine weitere, interessante Einschätzung gibt es übrigens vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus Dort wird argumentiert, dass selbst nach der neuen DSGVO "Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive" als "Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen" sei. "Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO".

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Antwort von blickfeld:

blip hat geschrieben:
Hallo,

wie wir versucht haben im Artikel zu zeigen, sind sich derzeit selbst Juristen nicht einig, wie die rechtliche Situation nach dem 25.5. genau aussehen wird -- es ist daher wohl vergeudete Liebesmüh, als Laie beurteilen zu wollen, welche juristische Meinung nun die "richtige" ist (und wenn, dann bleibt doch bitte dabei sachlich...). Allerdings scheinen ja mehrere Argumente dafür zu sprechen, dass die neue DS-GVO weder dazu gedacht ist, die Rede- und Informationsfreiheit auszuhebeln, noch den Schutz personenbezogener Daten über alles andere zu stellen.

Wir haben zur Sicherheit beim BMI angefragt, ob die kursierende (und oben verlinkte) Stellungnahme offiziell und echt ist; sie würde ja definitiv das stützen, was auch der von uns befragte Anwalt vermutet.
Eine weitere, interessante Einschätzung gibt es übrigens vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus Dort wird argumentiert, dass selbst nach der neuen DSGVO "Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive" als "Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen" sei. "Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO".
genau was ich schreibe, blutdruck runterfahren und die profis das regeln lassen.

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Antwort von Alf_300:

E-Mail Provider Infornieren

https://www.freenet.de/datenschutz/index.html

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Antwort von Frank Glencairn:

Das wird ja immer besser
In letzter Minute will Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) offenbar die Regeln zur Umsetzung der umstrittenen EU-Datenschutzgrundverordnung lockern. Sie reagiert damit auf massive Kritik aus Wirtschaft und Verbänden. Merkel sagte am Mittwoch auf einer Kreisvorsitzendenkonferenz ihrer Partei in Berlin, die bisher vorgesehene Umsetzung lasse Probleme entstehen. „Manches ist wirklich eine Überforderung.“ In anderen Ländern, wie etwa Österreich, werde die EU-Vorschrift anders realisiert als in Deutschland. Darüber werde sie nun noch einmal mit dem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) beraten. https://www.berliner-zeitung.de/politik ... mcid=sm_fb

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Antwort von bArtMan:

Ja klar. Angie macht das schon. Echt coole Nummer.

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Antwort von handiro:

Popcorn :-) Die Änderungen wurden schon Anfang 2017 gefordert...

Das https://de.wikipedia.org/wiki/Nachtbackverbot wurde im 1. Weltkrieg wegen Mangel eingeführt um Kartoffelmehl in den Teig zu schummeln und weil die Schrippe dann Vormittags schon klitschig wurde, wars eben nachts verboten zu backen.

Aufgehoben wurde es 1990!

Flotte Truppe diese Gesetzgeber...

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Antwort von Frank Glencairn:

Abwarten..

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Antwort von TheGadgetFilms:

Ich verstehe die Problematik nicht so ganz- seit einigen Jahren ist es doch gang und gebe jedem Menshen zu zeigen wie geil man ist, und überall Fotos von sich zu posten. Die große Mehrheit der Ferrero-Küsschen Wixxer hat meiner Meinung nach also nichts gegen Datenverbreitung.

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Antwort von Jott:

Zumal sie selbiger ja explizit zustimmen beim Mitspielen auf Facebook und allen anderen Social Media-Plattformen.

Ist wirklich ein Punkt, der zum Kopfkratzen nötigt.

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Antwort von rush:

Wird es womöglich doch noch in "letzter Sekunde" abgeschwächt?

https://www.berliner-zeitung.de/politik ... n-30148928

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Antwort von blickfeld:

so, für die ganzen panikmacher mit dem siebten herzinfarkt und der zwölften panikquelle, hier mal was offizielles:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... afien.html

also schön weiter panik schieben, macht ja sinn ;).

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Antwort von goexplore123:

Oh man. Wer "erfindet" sowas... Also ist das sowas wie das AUS für alle Vlogger, die auch mal vor der Tür unterwegs sind oder gar Reisevlogger, oder?
Was zur Hölle soll sowas???

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Antwort von dienstag_01:

goexplore123 hat geschrieben:
Oh man. Wer "erfindet" sowas... Also ist das sowas wie das AUS für alle Vlogger, die auch mal vor der Tür unterwegs sind oder gar Reisevlogger, oder?
Was zur Hölle soll sowas???
Wer braucht Reisevlogger? Wer hat das erfunden? Wozu? Bin fasziniert.

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Antwort von goexplore123:

dienstag_01 hat geschrieben:
goexplore123 hat geschrieben:
Oh man. Wer "erfindet" sowas... Also ist das sowas wie das AUS für alle Vlogger, die auch mal vor der Tür unterwegs sind oder gar Reisevlogger, oder?
Was zur Hölle soll sowas???
Wer braucht Reisevlogger? Wer hat das erfunden? Wozu? Bin fasziniert.
Welch ein sinnfreier Kommentar!

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Antwort von dienstag_01:

goexplore123 hat geschrieben:
dienstag_01 hat geschrieben:

Wer braucht Reisevlogger? Wer hat das erfunden? Wozu? Bin fasziniert.
Welch ein sinnfreier Kommentar!
Bin ehrlich verwundert, dass du als Reisevlogger so wenig Respekt vor anderen Kulturen hast ;)

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Antwort von goexplore123:

Oh man. Bin immer wieder verwundert, dass es Menschen gibt, die die Zeit haben so einen Müll zu schreiben. Das Leben ist zu kurz...

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Antwort von handiro:

http://www.der-postillon.com/2018/05/dsgvo-tattoos.html

:-)

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Antwort von Tolden:

Ich muss gestehen, die DSGVO und die Informationen, die von den verschiedensten Seiten in den Weiten des Netzes gerade in Bezug auf private Fotografie verbreitet werden, verwirren mich immer mehr. Ich fotografiere und filme lediglich im Urlaub für den privaten Gebrauch, um eben, wie es schon unsere Eltern früher gemacht haben, eine persönliche Erinnerung an diese schönen Tage im Jahr zu haben. Was darf ich dort denn überhaupt noch? Die Einen sagen, es gilt weiterhin das KUG, aber die DSGVO setzt ja im Prinzip schon vor dem KUG ein. Darf ich jetzt im Urlaub überhaupt nicht mehr fotografieren oder filmen? Wie soll es in diesem Fall denn aussehen? Kann jemand zu mir kommen und sagen: Ich hätte jetzt gerne mal Ihren Namen und Ihre Adresse, da ich gesehen habe, dass ich hinten mit auf Ihrem geschossenen Foto drauf bin oder ich rufe die Polizei? Für den Laien ist das alles sehr kompliziert und schwer nach zu vollziehen...

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Antwort von bArtMan:

Privat ist alles wie bisher. Nur wenn du die Fotos auf einer Seite hochlädst, wo Affiliate drauf sind, dann ist das schon nicht mehr privat. Facebook & co sollte auf einem privaten Account auch wie bisher möglich sein.

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Antwort von Tolden:

bArtMan hat geschrieben:
Privat ist alles wie bisher. Nur wenn du die Fotos auf einer Seite hochlädst, wo Affiliate drauf sind, dann ist das schon nicht mehr privat. Facebook & co sollte auf einem privaten Account auch wie bisher möglich sein.
Sprich, wenn ich im Urlaub meine Familie vor irgendeinem Brunnen fotografiere und da andere Menschen einfach durch das Bild laufen oder das wilde Treiben der Shibuya Crossing in Tokio filme und das rein für mein Fotoalbum, bzw. für die Familie nutze, darf ich das bedenkenlos?

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Antwort von Frank B.:

Tokyo liegt eh nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung.
Aber was ist schon privat? Heute hat niemand mehr (bzw. nur wenige) einen Schuhkarton, in dem er seine Fotos aufbewahrt. Sie liegen i.d.R. auf einem Datenträger auf einem PC mit Internetverbindung und gern wollen sie auch auf einer Präsentationsseite gezeigt werden und da wirds eigentlich schon öffentlich.

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Antwort von blickfeld:

Tolden hat geschrieben:
bArtMan hat geschrieben:
Privat ist alles wie bisher. Nur wenn du die Fotos auf einer Seite hochlädst, wo Affiliate drauf sind, dann ist das schon nicht mehr privat. Facebook & co sollte auf einem privaten Account auch wie bisher möglich sein.
Sprich, wenn ich im Urlaub meine Familie vor irgendeinem Brunnen fotografiere und da andere Menschen einfach durch das Bild laufen oder das wilde Treiben der Shibuya Crossing in Tokio filme und das rein für mein Fotoalbum, bzw. für die Familie nutze, darf ich das bedenkenlos?
im ausland herrschen halt die gesetze, die vor ort gültig sind. die dsvgo bezieht sich auf europa und jedes land hat seine eigenen speziellen regeln. aber das war schon immer so.

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Antwort von rush:

Und fairerweise muss man sagen das die DSGVO auch gar nicht so viel anders macht, als es die bisherige Rechtslage seit Jahren hergibt - auch nicht im privaten Rahmen.

Man durfte faktisch noch nie einfach eine x-beliebige Person die klar erkennbar ist ungefragt fotografieren... unabhängig von der Veröffentlichung ist bereits das Anfertigen eines solchen Bildnis ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und kann und konnte von dieser unterbunden werden. Nicht erst durch Inkrafttreten der neuen Verordnung. Nur weiß das offenbar kaum jemand und schiebt das gern der neuen Verordnung zu... kann man machen, ist aber eben nicht ganz korrekt.

Die Frage ist daher viel eher: Wie verhält sich künftig das Kunsturhebersetz? Darauf konnte man sich zumindest hier und da berufen um mögliche Ansprüche ggfs. abzufedern wenn man sie klar der Kunst zuordnet... die Frage ist also: Bleibt das so? Oder wie handhabt der Gesetzgeber diesen Umstand... da fehlt es noch an klaren Aussagen und Rechtssprechungen und entsprechend schwimmen einige nun etwas unsicher ihre Bahnen...

Ich werde auch weiterhin fotografisch unterwegs sein... wenn ich bewusst Menschen fotografiere, habe ich entweder einen Vertrag dabei oder werde mir da künftig noch was "kleineres" zusammenschreiben... Widerrufen werden kann sowas von den Beteiligten trotzdem und durch DSGVO vllt. sogar einfacher - so einen Fall hatte ich vor Jahren aber auch schonmal... und wir haben uns dann außerhalb der "Norm" geeinigt.

Und außerhalb der EU gelten dann wie von blickfeld genannt u.U. wieder völlig andere Spielregeln...

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Antwort von Pianist:

rush hat geschrieben:
Man durfte faktisch noch nie einfach eine x-beliebige Person die klar erkennbar ist ungefragt fotografieren... unabhängig von der Veröffentlichung ist bereits das Anfertigen eines solchen Bildnis ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und kann und konnte von dieser unterbunden werden. Nicht erst durch Inkrafttreten der neuen Verordnung. Nur weiß das offenbar kaum jemand und schiebt das gern der neuen Verordnung zu... kann man machen, ist aber eben nicht ganz korrekt.
Tut mir leid, wenn ich Dir da widersprechen muss. Die reine Anfertigung einer Aufnahme war bisher nur verboten, wenn sie heimlich im "höchstpersönlichen Lebensbereich" erfolgte. Das war und ist strafbar gemäß § 201a StGB. In der freien Wildbahn konntest Du Menschen aufnehmen, so viel Du wolltest. Da wurde es dann erst ab Veröffentlichung spannend. Nicht aber im Badezimmer oder im Wohnzimmer mit Tele oder versteckter Kamera. Das war und ist ein Straftatbestand.

Und nun streiten sich eben die Gelehrten, wie das jetzt mit der DS-GVO ist. Da geht es schlichtweg um die Frage, ob Fotos eine Datenverarbeitung darstellen. Allerdings ist der private Bereich da explizit ausgenommen, also für Urlaubsfotos ändert sich nichts.

Matthias

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Antwort von bArtMan:

Interessanterweise schränkt die DSGVO gar nicht die Veröffentlichung ein, sondern nur das Anfertigen der Aufnahmen. Ich hatte das auf einer Anwaltsseite gelesen, habe aber den Link nicht mehr. Die DSGVO hat mit den Persönlichkeitsrechten absolut nichts zu tun, sondern nur mit der Datenerhebung. Menschen als Beiwerk im Hintergrund auf privaten Aufnahmen sind somit weiterhin erlaubt.

Und es gelten nicht immer nur die länderspezifischen Gesetze. Wenn ein Seitenbetreiber seinen Wohnsitz in Nordkorea hat und eine Webseite für EU-Bürger betreibt, dann muss er sich an die DSGVO halten. Abgemahnt wird er wohl eher nicht, weil bei Abmahnungen seit einiger Zeit der Wohnsitz des Beklagten gilt.

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Antwort von Jommnn:

blickfeld hat geschrieben:
so, für die ganzen panikmacher mit dem siebten herzinfarkt und der zwölften panikquelle, hier mal was offizielles:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... afien.html

also schön weiter panik schieben, macht ja sinn ;).
Offenbar hat sich der Inhalt verschoben... wie hießt das Doc? Vielen Dank!

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Antwort von Pianist:

Das Dokument wurde depubliziert. Ich vermute, dass das BMI sich inzwischen nicht mehr so ganz sicher ist, ob die darin gemachten Aussagen richtig sind. Auf meine Nachfrage habe ich fast zwei Wochen später nur noch ein paar Textbausteine und Links bekommen, die allesamt nicht unsere Fragen beantworten.

Matthias

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Antwort von rush:

Pianist hat geschrieben:
rush hat geschrieben:
Man durfte faktisch noch nie einfach eine x-beliebige Person die klar erkennbar ist ungefragt fotografieren... unabhängig von der Veröffentlichung ist bereits das Anfertigen eines solchen Bildnis ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und kann und konnte von dieser unterbunden werden. Nicht erst durch Inkrafttreten der neuen Verordnung. Nur weiß das offenbar kaum jemand und schiebt das gern der neuen Verordnung zu... kann man machen, ist aber eben nicht ganz korrekt.
Tut mir leid, wenn ich Dir da widersprechen muss. Die reine Anfertigung einer Aufnahme war bisher nur verboten, wenn sie heimlich im "höchstpersönlichen Lebensbereich" erfolgte. Das war und ist strafbar gemäß § 201a StGB. In der freien Wildbahn konntest Du Menschen aufnehmen, so viel Du wolltest.

Matthias
Den Paragraphen den du anführst wird eher relevant wenn man sich fotografisch schon eher im Straftatbereich bewegt.

Ich jedenfalls habe es anders gelernt und viele andere Quellen sind da durchaus auch dieser Meinung - sowohl diverse juristischen Seiten als auch auf Portalen die sich mit Fotografie beschäftigen wie z.b.:

https://www.digitalkamera.de/Fototipp/P ... /7676.aspx

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Antwort von Pianist:

Der Artikel nennt aber keine Rechtsquellen. Allerdings müssen Profi-Fotografen und Profi-Filmer ja immer von der Veröffentlichung ausgehen, weil es ihnen ja nichts bringt, Leute zu fotografieren oder zu filmen, ohne zu wissen, ob sie die Aufnahme für irgendwas verwenden dürfen.

Allerdings ist es natürlich ein Gebot der Höflichkeit, vorher zu fragen.

Matthias

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Antwort von motiongroup:

https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 68846.html

Jetzt gehts so richtig los

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Antwort von blip:

Pianist hat geschrieben:
Das Dokument wurde depubliziert. Ich vermute, dass das BMI sich inzwischen nicht mehr so ganz sicher ist, ob die darin gemachten Aussagen richtig sind. Auf meine Nachfrage habe ich fast zwei Wochen später nur noch ein paar Textbausteine und Links bekommen, die allesamt nicht unsere Fragen beantworten.
Hallo,
Danke für den Hinweis. Ich habe die Absätze zum Anfertigen von Fotografien auf der (umstrukturierten) Webseite des BMI wiedergefunden, allerdings in gekürzter und umformulierter Version. Inhaltlich hat sich dabei aber kaum etwas geändert -- es steht immer noch dort, dass die "Datenschutz-Grundverordnung zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien" führen soll, denn "Die grundrechtlich geschützte und garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit stellen berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) der Datenschutz-Grundverordnung dar." (als Alternative zu einer Einwilligung). Auch wird dort nach wie vor gesagt, dass die Regelungen des KUG weiterhin neben der DSGVO bestehen bleiben (nach Ansicht des Gesetzgebers).
(Den alten Wortlaut kann man in unserer News nachlesen)

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