Frage von evildead79:Hallo!
Mich hatte ein Veranstalter beauftragt sein Festival (div. Bands) zu filmen. Das mündl. vereinbarte Honorar habe ich jedoch nicht erhalten, weil er das Geld überhaupt nicht hatte. Um meine Produktionskosten wieder raus zu bekommen, habe ich mich dann nach einigen Wochen direkt an die Plattenfirmen zwecks Absatz gewandt.
Frage: Bedarf es einer Freigabe des Aufzeichnungsmaterials seitens des Veranstalters?
Der Veranstalter meint, da sein Festival schon zum zweiten Mal statt gefunden hat automatisch geschützt sei...nicht nur der Name sondern auch alles drum herum.
Ich will nicht den Namen der Veranstaltung verwenden...auf der Bühne ist jedoch ein Banner der Veranstaltung zu erkennen...ist das lediglich Beiwerk?
Hoffe Ihr könnt mir vielleicht helfen und evtl. auch auf entsprechenden Gesetzestext verweisen. Vielen Dank!
MfG
evildead79
Antwort von Login_vergessen:
Der Veranstalter kann das Festival auch zum 10. mal abhalten, automatisch ist da mal gar nichts geschützt.
Die Urheberrechte an den Bildern hast du, und sonst niemand. Die Verwertungsrechte kannst du gegen Geld nach blieben veräußern. Da aber auch die Bands das Urheberrecht für ihre Werke haben, brauchst
du wiederum für dein Videomaterial deren "Verwertungsrechte". So würde ich das mal eben aus dem Bauch heraus sagen.
Da zwischen dir und dem Veranstalter ja offenbar kein nachvollziehbarer Vertrag besteht (was dir nicht noch mal passieren sollte), müsste er seine vermeintlichen "Rechte" ja erst einmal einklagen. Und das, wo er doch noch nicht mal Geld für dich hat?
Google mal nach "Urheberrecht", "KuG" und "Verwertungsrechte".
Antwort von evildead79:
Jepp, so seh ich das auch...
In meinem Fall sind die Bands/Plattenfirmen Rechteinhaber an der Musik und glücklicherweise an dem Material interessiert. ;-)
Ich hatte dem Veranstalter ein schriftl. Angebot vorgelegt, worauf er jedoch nicht reagiert hatte. Für uns hatte sich dann der Auftrag erledigt.
Zwei Tage vor dem Festival rief er dann an und meinte, dass er halt so viel Stress hätte und bestätigte dann am Telefon das Angebot...und ich war so dumm drauf einzugehen.
Grüsse
Antwort von Anonymous:
bestätigte dann am Telefon das Angebot...und ich war so dumm drauf einzugehen.Das ist nicht dumm. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag gilt. Das ärgerliche für dich ist halt nur die Beweislage.
Doch wenn du ein schriftliches Angebot rausgeschickt hast und durch dein konkludentes Handeln (=Aufzeichnung des Events) den Auftrag erfüllt hast, sieht es schon wieder besser aus!
Schließlich hat er dich nicht gerade vom Dreh abgehalten, sondern sozusagen gebilligt, daß du für ihn tätig bist.
Daher kannst du verlangen, daß er gemäß deinem Angebot den Vertrag erfüllt = bezahlt.
So weit die Theorie. Leider muss jetzt ein Anwalt ran...
Antwort von Anonymous:
Schließlich hat er dich nicht gerade vom Dreh abgehalten, sondern sozusagen gebilligt, daß du für ihn tätig bist.
Daher kannst du verlangen, daß er gemäß deinem Angebot den Vertrag erfüllt = bezahlt.
Ich lach mich weg ... durch Stillhalten schließt der Veranstalter einen Vertrag???? Durch Dulden eines Drehs kommt ein Vertrag zustande???
So weit die Theorie. Leider muss jetzt ein Anwalt ran...
Vor längerer Zeit war hier doch mal einer aktiv ????????
Antwort von Anonymous:
Mich hatte ein Veranstalter
beauftragt sein Festival (div. Bands) zu filmen. Das mündl.
vereinbarte Honorar habe ich jedoch nicht erhaltenAuftrag -> Honorar.
Jetzt leg dich wieder schlafen.
Antwort von Anonymous:
Wenn ich das vereinbarte Honorar einklage, muss ich aber auch den Auftrag erfüllen...eine DVD vom Festival produzieren. An einem gemeinsamen Produkt mit diesem Veranstalter bin ich jedoch nicht mehr interessiert...ist ja schon geschäftsschädigend.
Die meisten Bands, die auf diesem Festival gespielt haben sind bei der selben Plattenfirma. Hier besteht mittlerweile ein sehr guter Kontakt (andere Aufträge...bezahlte Aufträge!)...hier wurde nie vom Veranstalter angefragt, ob diese Bands gefilmt werden dürfen und ob eine Freigabe für eine späterer Veröffentlichung überhaupt erfolgt.
Im §31 Urhebergesetz (UrhG) steht, dass der Auftraggeber automatisch ein Nutzungsrecht erwirbt (Er beauftragt uns als Firma zwecks DVD-Produktion -->dieses Werk will er nutzen) und im §41 UrhG steht, dass ich dem Auftraggeber erst nach zwei Jahren dieses Recht entziehen kann. Nach zwei Jahren ist das Aufzeichnungsmaterial evtl. schon wertlos!?
Mein persönl. Fazit:
Ich sehe hier bei dem Veranstalter keinen Willen das Material zu nutzen...er bezahlt uns von vornerein nicht (was ja schon evtl. einen Betrug darstellt) und kümmert sich auch nicht um die Freigabe seitens der Plattenfirma. Dadurch dass wir jetzt das Material jedoch absetzen können, hat er sich eingeklinkt, um ein Stück vom Kuchen abzugreifen. Da will ich n Riegel vorschieben!
Ich würde das Ganze gerne ohne Fachanwalt lösen, da dieser nicht billig ist und ich erstmal die Kosten mindestens bis zum Verfahrensausgang tragen muss.
Antwort von Anonymous:
Anwälte weden nach Gebührenordnung bezahlt und nicht nach gutdünken,da würd ich also erst einmal nachfragen.