Frage von sanftmut:Liebes Forum,
heute möchte ich Euch um Rat fragen:
Habe (u.a. hier) gelesen, dass man gecoverte (also evtl. selbst eingespielte / für den Film erstellte) Cover-Versionen
"OHNE WEITERES" VERWERTEN darf, WENN der Komponist/Urheber länger als 70 Jahre tot ist?
... =? also diese Lieder "gemeinfrei"? sind.
Stimmt das? / Wie seht Ihr das?
Ziel wäre die (kommerzielle) Verwertung von ein paar "älteren Liedern/Musikstücken" in einem "Kinofilm/TV-Film"... geht das?
Und wenn das stimmt: Wie ist das eigentlich mit "selbst nachgespielter" z.B. "Klassik" / Weihnachtsliedern?
Freu mich auf Eure Antworten und bin für Rat dankbar!
LG!
Antwort von beiti:
Urheberrechte erlöschen in Deutschland/EU/Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (genauer: 70 Jahre nach Ende des Todesjahres, also immer zum Jahreswechsel) - siehe aktuelle Diskussion um Hitlers "Mein Kampf", das zum Jahreswechsel gemeinfrei wird.
In der Praxis muss man aber höllisch aufpassen, dass man nicht Bearbeitungen verwendet, deren Urheber noch nicht so lange tot sind. Zum Beispiel "Stille Nacht" als Lied ist gemeinfrei, aber wenn Du es 1:1 aus einem Notenbuch spielst, könnte der Satz der Begleitung noch urheberrechtlich geschützt sein.
Außerdem gibt es Länder, in denen das Urheberrecht länger/kürzer gilt oder an andere Daten als den Tod des Urhebers geknüpft sind. Wie das bei internationaler Veröffentlichung gehandhabt wird (also wessen Rechtsordnung im Zweifelsfall gilt), weiß ich nicht.
Antwort von Adam:
Es gibt noch eine andere Regelung - die betrifft das Nachspielen von Liedern 1:1
Heino hat doch eine Platte veröffentlicht mit Coversongs. Die Urheber (u.a. die Ärzte) konnten dagegen nichts unternehmen, da es legal ist, Lieder ohne Veränderung nachzuspielen.
Zahlen musste Heino wohl schon, aber nutzen durfte er ohne zu fragen.
(So habe ich das zumindest in Erinnerung)
Das betrifft allerdings nur eine 1:1 Kopie ohne musikalisch-inhaltliche Veränderungen - andere Intrumente sind wohl erlaubt.
Antwort von beiti:
Ergänzend sollte man anmerken, dass das Urheberrecht nur für Komponisten und Textdichter greift - und somit ein erloschenes Urheberrecht nur das Selber-Singen/-Spielen erlaubt, nicht die Nutzung fertiger Aufnahmen.
Ausführende Künstler genießen eigene Rechte mit abweichenden Schutzfristen. Auch die Herstellung von Tonträgern ist geschützt.
Also wenn man z. B. Lieder von CD verwenden will, hilft ein erloschenes Urheberrecht nicht. Etwa für die Rechte ausführender Musiker gilt in Europa eine Schutzfrist von 70 Jahren seit Veröffentlichung der Aufnahme; unabhängig davon hat der Hersteller des Tonträgers 50 Jahre Schutz (das allein schließt schon CDs aus - es geht nur mit älteren Tonträgern).
Von daher wird man heute nur wenige Schallplatten, Tonbandspulen oder Tonkassetten finden, deren Rechte vollständig erloschen sind. Das müssten ja Aufnahmen mit Erstveröffentlichung vor 1945 sein, deren Tonträger spätestens 1964 hergestellt wurden - und zusätzlich müssten alle Urheberrechte erloschen, d. h. die Komponisten und Texter vor 1945 gestorben sein.
Antwort von handiro:
Bisher alles völlig richtig was hier gesagt wurde. Einzige Falle: Verlage melden gerne domain public Werke neu an! Bei der Gema heisst es dann " ist nicht domain public", was aber falsch ist! Das kann man vorher bei der Gema abklären. Es handelt sich dabei um Bearbeitungen, die kannst Du genauso selber anmelden, wenn Du das Werk bearbeitet und soweit verändert hast, dass der "Werkausschuss" es als Bearbeitung akzeptiert.
Antwort von sanftmut:
Sorry für die lange Pause in diesen Thread und erst mal Danke an alle!!
... eine Nachfrage:
Geh ich dann Recht in der Annahme, dass ein "Selbst-Nachspielen" beispielsweise eines "Klassik-Stückes" eher keinen zahlungspflichtigen Rechts-Konflikt verursachen sollte?
(Und man sollte am besten dann konkret bei der GEMA nachfragen...?)
Vielen Dank nochmal!!
🙏🏻?🏻👍
Antwort von dosaris:
sanftmut hat geschrieben:
... ein „Selbst-Nachspielen“ beispielsweise eines „Klassik-Stückes“ eher keinen zahlungspflichtigen Rechts-Konflikt verursachen sollte?
ok, wirst hier ja keine rechtsverbindliche juristische Beratung erwarten, aber:
eigentlich nicht problematisch (wenn > 70 Jahre).
Als Knackpunkt kann mE nur die Umsetzung der Aufführungsrechte verbleiben.
dh wenn Du zB die Partitur eines fremden Arrangements (vom Blatt) nachspielst und aufführst.
Antwort von thsbln:
Wow, Du kommst nach vier Jahren in den Thread zurück und hast immer noch keine Antwort andernorts gefunden? Scheint ja nicht soo dringend zu sein.
Antwort von sanftmut:
Ja. Time flies .....
und ja - zeitlich nicht dringend....
😊?🏻
PS Mein Ziel war zudem auch (wenigstens nach Jahren) den wertvollen Antwortern zu danken - war damals leider - sorry - total untergegangen.
Antwort von vobe49:
Gibt es eigentlich eine "Befreiung" von der urheberrechtlichen Zwangsjacke, wenn man beispielsweise im Urlaub auf der Straße oder im Hotel einen kleinen Ausschnitt der Darbietung eines Künstlers/Musikers filmt und den fertigen eigenen Reisebericht mit diesem nur wenige Sekunden langen Stück dann bei YouTube veröffentlicht ? Ich hatte mal gehört, dass da wenige Sekunden unbedenklich wären. Zur Zeit versuche ich des Öfteren solche Abschnitte geschickt zu kaschieren, indem ich z. B. den Beitrag mit der "durchlaufenden" Vertonungsmusik (für die ich Rechte erworben habe) geschickt mische oder gerade an dieser Stelle kommentiere. Zumindest haben es dann die Programme schwerer, die die Videos nach Urheberrechtsverletzungen scannen :-(
Antwort von dienstag_01:
vobe49 hat geschrieben:
Gibt es eigentlich eine "Befreiung" von der urheberrechtlichen Zwangsjacke, wenn man beispielsweise im Urlaub auf der Straße oder im Hotel einen kleinen Ausschnitt der Darbietung eines Künstlers/Musikers filmt und den fertigen eigenen Reisebericht mit diesem nur wenige Sekunden langen Stück dann bei YouTube veröffentlicht ? Ich hatte mal gehört, dass da wenige Sekunden unbedenklich wären. Zur Zeit versuche ich des Öfteren solche Abschnitte geschickt zu kaschieren, indem ich z. B. den Beitrag mit der "durchlaufenden" Vertonungsmusik (für die ich Rechte erworben habe) geschickt mische oder gerade an dieser Stelle kommentiere. Zumindest haben es dann die Programme schwerer, die die Videos nach Urheberrechtsverletzungen scannen :-(
Ja, da bist du absolut auf dem richtigen Weg. Jetzt muss du nur noch Autos, Häuser, Klamotten, Menschen sind sowieso ein heikles Thema und - bespielhaft für gestaltete und damit Rechten unterliegende Gegenstände - vielleicht Kaffeekannen weglassen. Oder kaschieren, wie immer du das nennst und machst.
Antwort von vobe49:
Das ist ein wirklich hilfreicher Tipp - und vor viel leichter hinzukriegen, als das mit der Musik :-)
Mach doch mal der EU-Kommission so einen Vorschlag; da haben wir jetzt doch einen guten Draht hin. Die regeln das sicher ruck zuck und brauchen dafür nicht halb so lang wie mit der Abschaffung der Zeit-Umstellung :-(
Ach so, eins noch; das mit den Menschen ist schon geregelt. Verursacht bei jeder öffentlichen Veranstaltung die wir aufzeichnen Kopfzerbrechen und macht zusätzliche Arbeit.
Antwort von thsbln:
sanftmut hat geschrieben:
PS Mein Ziel war zudem auch (wenigstens nach Jahren) den wertvollen Antwortern zu danken - war damals leider - sorry - total untergegangen.
Das ehrt Dich! Hoffe Du warst erfolgreich!
Antwort von Darth Schneider:
Darum braucht es solche idiotisch strenge Gesetze, weil es tatsächlich immer noch Leute zu geben scheint, die denken das man ein bekanntes Musikstück vor einem riesig grossen Publikum wie YouTube einfach so nachsingen und aufführen darf....
Nicht persönlich nehmen, aber das bringt mich schon zum Kopfschütteln.
Gruss Boris
Antwort von Jott:
Tatsächlich GEMA-freie (“non-P.R.O.“ ankreuzen) Klassikeinspielungen gibt‘s beim Norweger: shockwave-sound.com.
Natürlich nicht kostenlos, aber sich für ein Video selber hinsetzen und „für Elise“ in den Audiorecorder klimpern - oder eine Arie selber singen - wäre wirklich albern.
Antwort von Darth Schneider:
Und wenn ich jetzt einen Song von Elvis oder von Tailor Swift auf der Strasse nachsinge, filme und auf YouTube hochladen würde, dann ist das auch illegal...ausser ich kläre das zuerst mit dem Urheber ab...(ganz abgesehen davon das ich so eine Folter wirklich niemandem zumuten würde)
Gruss Boris
Antwort von Jott:
Unter fünf Jahren Haft kommst du mit so was nicht weg. Mit anschließender Sicherheitsverwahrung.
Antwort von sanftmut:
thsbln hat geschrieben:
sanftmut hat geschrieben:
PS Mein Ziel war zudem auch (wenigstens nach Jahren) den wertvollen Antwortern zu danken - war damals leider - sorry - total untergegangen.
Das ehrt Dich! Hoffe Du warst erfolgreich!
Danke - dauert noch 😜 - aber werde das Ergebnis dann natürlich auch hier reinstellen....
LG an alle