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Infoseite // Computerprogramme im Film zeigen?



Frage von lossantos:


Darf ich Computerprogramme im Hintergrund in einem Film zeigen? Beispiel Bild hänge ich an. Es geht in erster Linie um einen Arzt, der über ein Krankheitsbild
erzählen möchte und nebenbei ein Programm im Hintergrund zeigen will, was den Körper zeigt.

Ist das erlaubt?

Ich freue mich über Antworten. Viele Dank!

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Antwort von Jott:

Wenn er das Programm gekauft hat und kein konkreter Patient erkennbar ist (wichtig!), wieso nicht?

Bedenkenträger wird's aber immer geben. Darf man überhaupt den Monitor zeigen oder hat der Hersteller was dagegen? Ist die Armbanduhr des Arztes "safe"? Ist die Tapete geschützt?

Gesunden Menschenverstand einschalten. Oder einen Anwalt! :-)

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Antwort von cantsin:

Jott hat geschrieben:
Bedenkenträger wird's aber immer geben. Darf man überhaupt den Monitor zeigen oder hat der Hersteller was dagegen? Ist die Armbanduhr des Arztes "safe"? Ist die Tapete geschützt? Anwalt! :-)
Das ist alles im Urheberrecht festgelegt. (Im Falle von Tapete und Uhr greift dann das Kriterium der Schöpfungshöhe, die i.d.R. zu niedrig sein dürfte, um urheberrechtliche Ansprüche durchzusetzen.) Im Falle des obigen Computerprogramms ist die Lage auch ziemlich klar: Wenn das Bild auf dem Monitor Teil des ausgelieferten Programms ist, dann hat der Softwarehersteller darauf die Bild- und Urheberrechte und Du musst Dir seine Zustimmung einholen. (Wenn nicht, läufst Du Klage- und Entschädigungsrisiko.) Wenn die Software das Bild nur bearbeitet bzw. aus einer Kamera ausliest, dann ist der Softwarehersteller nicht der Urheber.

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Antwort von Jott:

Na klar, ich ging davon aus, das ist der Scan eines Patienten.

Ansonsten wie gesagt: Bedenkenträger gibt es immer. Wenn man fragt, egal was, heißt es meistens erst mal nein, als Reflex und aus Angst vor der nächsthöheren Instanz. Mit Urheber- und sonstigen Rechten in Hirn und Gepäck filmt man am besten gar nichts mehr außer dem Himmel oder verdoppelt/vervierfacht das Filmbudget für monatelangen Genehmigungskram. Good luck.

Dein Lärmkünstler aus dem anderen Thread hat sicherlich auch die Rechte für die Musik auf den Singles eingeholt? Und die Zustimmung der Hersteller aller sichtbaren Geräte? :-)

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Antwort von Andreas_Kiel:

cantsin hat geschrieben:
Wenn das Bild auf dem Monitor Teil des ausgelieferten Programms ist, dann hat der Softwarehersteller darauf die Bild- und Urheberrechte und Du musst Dir seine Zustimmung einholen.
pauschal ist das nicht richtig. Im vorliegenden Fall dürfte es keine Probleme geben:
- das Video wird offenbar nicht für die Konkurrenz im wirtschaftlichen Wettbewerb verwendet;
- an die Schutzwürdigkeit von Programmoberflächen werden sehr hohe Maßstäbe gelegt (*) - wobei es dann immer noch um die Kopie eines Programms geht und nicht die Abbildung des laufenden Computerprogramms in einem Videoclip;
- Bildrechte greifen nicht bei computergenerierten "Masken", d.h. die Abbildung genießt noch nicht einmal den "Schutz der kleinen Münze" wie ein Foto, das noch nicht den Level "Lichtbildwerk" erreicht hat.
- Im Video dürften Beschriftungen usw. ohnehin nicht erkennbar sein, so dass nur eine Patientenaufnahme übrigbliebe - die allerdings könnte datenschutzrechtlich problematisch werden, wenn der Patient identifizierbar ist.

bg, Andreas

(*)
(Vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184 – baumarkt.de; LG Nürnberg-Fürth CR 1993, 145, 147; Saacke in: Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und Urheberrecht, S. 19, 26 f.; Schricker/Loewenheim, § 69 a Rdn 7; Raubenheimer, CR 1994, 69, 70; Wiebe, GRUR Int. 1990, 21, 26; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, S. 78 f.; Wiebe/Funkat, MMR 1998, 69, 71; Lehmann/v. Tucher, CR 1999, 700, 703; Burmeister, Urheberrechtsschutz gegen Framing im Internet, S. 60; Leistner/Bettinger, Beilage CR 12/1999, S. 1, 16 f.; Schack, MMR 2001, 9, 12; a.A. OLG Karlsruhe CR 1994, 610 – Bildschirmmasken; Möhring/Nicolini/Hoeren, § 69 a Rdn 6; Koch, GRUR 1997, 417, 418; ders., GRUR 1995, 459, 465 (anders wohl noch in GRUR 1991, 180); Zscherpe, MMR 1998, 404, 405.)


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Antwort von cantsin:

Andreas_Kiel hat geschrieben:
- das Video wird offenbar nicht für die Konkurrenz im wirtschaftlichen Wettbewerb verwendet;
Sorry, aber das ist (leider) kein Kriterium. Wenn das so einfach wäre, müsste sich nicht der gesamte Wissenschafts- und Kunstbetrieb bei seinen Publikationen mit der Klärung von Bildrechten herumschlagen.

Und auch Deine Ausführung zu Bildschirmfotos halte ich für zu optimistisch:

"Bildschirmkopien (Screenshots) und Grafiken
Screenshots: Auch Screenshots von Software oder TV-Sendungen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers wie des Softwareherstellers oder des Sendeunternehmens veröffentlicht werden. Bildschirmfotos von Software unter freier Lizenz sind hingegen zustimmungsfrei, vorausgesetzt, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke anderer auf dem Bildschirmfoto erkennbar sind, wie beispielsweise eine fremde Webseite."
http://www.akademie.de/wissen/checklist ... hung-fotos

EDIT: Generell empfehle ich zu diesen Fragen die Website irights.info (die von einem öffentlich geförderten, gemeinnützigen Verein betrieben wird und u.a. mit der Bundeszentrale für politische Bildung zusammenarbeitet). irights.info nimmt gerade Standpunkte für großzügige Auslegungen des Urheberrechts ein, warnt aber auch deutlich vor Fehlinterpretationen:

"Mythos 1: Nicht-kommerziell ist alles erlaubt
Mythos 2: Mit einem Login ist’s erlaubt
Mythos 3: Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat
Mythos 4: Mit einem Disclaimer bin ich alle Sorgen los
Mythos 5: Einbetten ist absolut unproblematisch
Goldene Regel: Rechne damit, dass fremde Inhalte geschützt sind".

https://irights.info/artikel/wie-gestal ... legal/7261

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Antwort von TomStg:

cantsin hat geschrieben:
"Mythos 1: Nicht-kommerziell ist alles erlaubt
Mythos 2: Mit einem Login ist’s erlaubt
Mythos 3: Mit Quellenangabe ist alles ein Zitat
Mythos 4: Mit einem Disclaimer bin ich alle Sorgen los
Mythos 5: Einbetten ist absolut unproblematisch
Goldene Regel: Rechne damit, dass fremde Inhalte geschützt sind".
Kommerziell oder nicht, entgeltlich oder nicht, ist wirklich völlig unbedeutend. Das wesentlichste Kriterium ist eine öffentliche Nutzung/Präsentation der verwendeten urheberrechtlich geschützten Inhalte. Das charakteristische Wesen von "öffentlich" regelt das Urheberrechtgesetz, Paragraph 15, Abs. 3., das für "nicht-öffentlich" eine persönliche Beziehung zw dem Nutzer und den Zuschauern fordert. Alles andere ist "öffentlich". Daraus ergibt sich ua auch, dass die Anzahl der Zuschauer unerheblich ist.

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