Ratgeber Kameradrohnen und rechtliche Vorschriften -- was man beachten sollte

Kameradrohnen und rechtliche Vorschriften -- was man beachten sollte

Zur Zeit explodiert die Nutzung von Drohnen - seien es privat oder kommerziell genutzte. Drohnen werden immer billiger und vor allem auch für den Einsatz als ferngesteuerte Kameradrohnen immer attraktiver. Für alle potenziellen Piloten von Multikoptern sind deswegen dies folgenden Informationen über den rechtlichen Rahmen des Kameradrohneneinsatzes interessant.

Zur Zeit explodiert die Nutzung von ferngesteuerten Drohnen - seien es privat oder kommerziell genutzte. Unbemannte MultiCopter werden immer billiger und vor allem auch für den Einsatz als ferngesteuerte Kameradrohnen immer attraktiver. Für alle (potenziellen) Piloten von Drohnen (seien es ferngesteuerte Heli-, Quad-, Hexa- oder Octocopter) haben wir deswegen diese Informationen über den rechtlichen Rahmen speziell des Kameradrohneneinsatzes zusammengestellt, der sich aus verschiedenen Quellen wie z.B. einem Ratgeber des Rechtsanwalts Christian Solmecke und Informationen des zuständigen Bundesministeriums speist.





Drohne oder Flugmodell?

Die Definition laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus einer Broschüre zum Thema unbemannte Luftfahrtsysteme:



Bei der Kategorie der unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) handelt es sich um unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Die Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodellen erfolgt ausschließlich über den Zweck der Nutzung: Dient die Nutzung des Geräts der Sport oder Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz hingegen ein sonstiger, insbesondere ein gewerblicher Nutzen verbunden (bzw. Bildaufnahmen zum Zweck des Verkaufs), so handelt es sch um ein unbemanntes Luftfahrtsystem.



Umgangssprachlich werden unbemannten Luftfahrtsysteme oft Drohnen genannt, ohne allerdings zwischen der Art der Nutzung genau zu unterscheiden.





Aufstiegsgenehmigung oder nicht?

Luftfahrzeuge, die privat genutzt werden und weniger als 5 kg wiegen, dürfen von jedermann (auch von Kindern) geflogen werden. Besondere Einschränkungen sind zu beachten, wenn es sich um Drohnen handelt, die (live) Kamerabilder übertragen, in diesem Fall können gleich mehrere Gesetze relevant werden, die aber auch sonst für die Anfertigung von Photos und Videos gelten (s.u.). Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Kameradrohnen ok. Werden aber (besonders kommerzielle) Drohnen zu Überwachungszwecken eingesetzt werden, ist das ordnungswidrig oder sogar strafbar.



Von der Befreiung von einer Genehmigungspflicht sind kommerzielle Drohnenflüge und Drohnen mit einem höheren Gewicht - also z.B Hexa- und Octacopter mit größeren Kameras, die dann leicht die Gewichtsgrenze von 5 kg überschreiten - ausgenommen. Diese benötigen eine explizite Aufstiegserlaubnis, die Angaben zum verwendeten Fluggerät, den Nachweis einer persönlichen Eignung zum "Führen des unbemannten Luftfahrtsystems" (Angaben über Schulung und Erfahrungen des Piloten), eine Skizze des voraussichtlichen Fluggeländes sowie einer existierenden Haftpflichtversicherung umfasst. Die genau Abgrenzung von kommerzieller zur privaten Nutzung kann jedoch schwer fallen und muss im Einzelfall geklärt werden - so ist der Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen zufolge z.B. beim (unentgeltlichen) Filmen einer Hochzeit eines Freundes nicht eindeutig, ob dies eine private oder kommerzielle Nutzung darstellt.





Leserkommentare // Neueste
Pianist  //  10:23 am 17.10.2020
Aus meiner Sicht ist dieses Thema hier am besten aufgehoben, das kann man bei Slashcam nun nicht auch noch im Detail leisten. Matthias
Jott  //  10:18 am 17.10.2020
Wieso frustrierend? Das soll nur verhindern, dass einer den nackten Arsch des Nachbarn am Pool filmt.
AndySeeon  //  09:39 am 17.10.2020
Das nenne ich mal super kompakt ;) Frustrierend ist: Gruß, Andreas
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