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Infoseite // Urheberrechte bei O-Ton im BG



Frage von Anne Nerven:


Hallo Folks,
um es vorweg zu nehmen:
das leidige Thema möchte ich am liebsten gar nicht ansprechen aber ich glaube, dass ich nicht daran vorbei komme und hier die schnellsten Antworten erhalte. Vielleicht sogar welche aus Erfahrung.

Wir produzieren z.Zt. eine Verkaus-DVD von einer Veranstaltung. Diese enthält logischwerweise urheberrechtlich geschütztes Ton-Material, da auf diesem Event keine Sekunde mal keine Musik läuft. Zusätzlich läuft abends noch die Bühnenshow mit Moderation vor BG-Musik.

Mir ist klar, dass wir, z.B. den traditionellen Bühnen-Striptease, nicht ohne Zustimmung der Rechte-Inhaber mit Originalton (Rammstein,u.a.) zeigen dürfen. Für solche Passagen haben wir schon Ersatz produziert.

Meine Frage aber ist: bekommen wir Probleme, wenn beim Moderieren BG-Musik zu hören ist?
Oder bei einem Interview?
Oder wenn wir das Publikum mit O-Ton vor der Bühne zeigen, weil es z.B. herrlich blöde Sprüche ins Mikro bölkt aber gleichzeitig ein Song zu hören ist?
Wie sieht es aus auf, wenn auf Campingplatz-Szenen Musik zu hören ist. Konkret: Junggesellenabschied mit Tanzeinlage einer angetrunkenen Horde vor Tuning-Car mit dröhnend lauter Musik aus selbigem.

Verletzen wir Urheberrechte? Oder gar Rechte, die wir bisher gar nicht berücksichtigten?

GEMAfreie Musik haben wir in Hülle und Fülle, nur können wir die nicht auch noch unter den O-Ton mit BG-Musik packen. Das klänge scheiße.

Vielen Dank für hilfreiche Antworten,
Dirk

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Antwort von newsart:

Das alles hört sich ja vom Produktionsstil nach einer Doku an. Niemand kann m.E. von Dir verlangen, dass Du die Hintergrundgeräusche lizensierst. Anders ist es, wenn die Hintergrundmusik ein wesentliches gestalterisches Element darstellt. Beispiel: Du machst ein video über eine Tanzschule und zeigst die arbeit der Tanzlehrer. Da ist das Musikstück, zu dem getanzt wird, dann kein Beiwerk sondern "wesentliches gestalterisches Element". Machst Du aber am Rande der Tanzstunde einen O-ton mit einem Teilnehmer und im hintergrund drehen sich die anderen teilnehmer zum Takt einer Musik, so ist diese Beiwerk und eben "nicht vermeidbarer" Geräuschteppich.

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Antwort von Anne Nerven:

Ja, es wird eine typische Autotreffen-Doku mit den üblichen Inhalten wie Wettbewerbe, Interviews und Bühnenshow.

Ich hoffe, dass schon jemand Erfahrung mit Rechten bei O-Ton in einer Doku gemacht hat. Es werden ja andauernd Events mitgeschnitten und angeboten. Mal sehen.

Trotzdem danke.

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Antwort von newsart:

Hast Du gelesen was ich geschrieben habe? Das ist doch eindeutig. Mache übrigens seit 16 Jahren Dokus für TV und DVD.

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Antwort von Anne Nerven:

Doch, ich habe gelesen was Du geschrieben hast. Nur ging ich davon aus, da Du Dein Statement mit "meines Erachtens" eröffnet hast, dass Du nur Deine Gedanken dazu mitteilen wolltest. Von Deiner Tätigkeit und Erfahrung hast Du ja kein Wort geschrieben. Sorry.

Da Du aber vom Fach bist:
Wie sieht es aus bei der allseits beliebten Miss-Wet-T-Shirt-Wahl: ist die Musik Beiwerk oder gestalterisches Element? Die Mädels bewegen sich ja nunmal im Takt der Musik, obwohl sie zum Ausziehen nicht unbedingt erforderlich ist.

Wie sicherst Du Dich und Deine Produktionen ab? Wem sollte ich die DVD vor Veröffentlichung vorlegen, um sie absegnen zu lassen? Wer entscheidet letztlich, ob der Ton Beiwerk oder gestalterisches Element ist? Oder muss man einfach hoffen, dass der nackte Menschenverstand ausreicht, eine Szene richtig einzuschätzen?

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Antwort von newsart:

Das "meines Erachtens" hatte ich geschrieben, damit Du mich nicht hinterher in die Haftung nehmen kannst. Denn letztlich: Vor Gericht und auf hoher See... ist man sich seiner Sache nie sicher.

Ich sichere mich da in der Praxis persönlich nicht 100-Prozentig ab, sondern vertraue auf den guten Menschenverstand. Und frage mich auch immer: Wer und weshalb sollte mich verklagen.

Wenn Du einen Auftraggeber, etwa einen Verlag für Deine DVD, hast, ist es geschickt, die Verantwortung auf diesen zu übertragen. Etwa in Deiner Rechteübertragung zu erwähnen, dass Du die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Deinem Filmmaterial überträgst, aber ausschließlich Rechte Dritter, wie eben Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen oder Hintergrundmusiken.

Ob eine Musik bei "Wet-T-Shirt" Strip gestalterisches Element ist, oder Beiwerk, kannst Du ein wenig selbst beeinflussen. Wen du die Atmo-Musik nach dem Schnitt wieder in einem Stück drunter legst, damit die Hintergrundmusik an den Bildschnitten nicht auch unangenehm geschnitten ist, dann ist sie "gestalterisches Elment". Wenn Du dagegen den Bildschnitt nicht an der musdik orientierst, d.hj die Hintergrundmusik beim Schnitt zerhackt wird, dann ist sich "nicht vermeidbares Hintergrundgeräusch".

Übrigens glaube ich, dass ddie Gefahr, dass sich ein als Zwischenschnitt genutzter Zuschauer seine Persönlichkeitsreche anmeldet, weitaus größer ist, als dass ein Musikrechteinhaber klagt.

Hoffe, das hilft Dir weiter. Und am Ende gilt doch: Kein Schaffen ist ohne Restrisiko. Wer das nicht tragen will, muss die Finger davon lassen. Ist leider so.

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Antwort von Anne Nerven:

Ich habe befürchtet, dass man jede Produktion individuell bewerten muss.
Den Ton mit den Bildern zu schneiden hatte ich auch schon überlegt - dann blende ich mich halt tot. Immer noch besser als Musik ohne Atmo.

Vielen Dank für Deine Hilfe und Grüße aus dem tropischen Recklinghausen,
Dirk

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Antwort von Anne Nerven:

Ich habe das Problem mal der GEMA geschildert und von einer Mitarbeiterin in DO telefonisch die hanebüchensten Antworten erhalten. Letztlich schrieb ich eine Mail zur GEMA München und bekam folgende Antwort von der zuständigen Abteilung:

Kopie des Originaltextes ungekürzt:

Sehr geehrter Herr Radzieja,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir gerne beantworten.

Solange die Musik zufällig als notwendiges Beiwerk und ohne vordergründigen dramaturgischen Hauptzweck eingesetzt wird, d.h. zufällig aufgenommen wurde, besteht keine Vergütungspflicht.
Anders ist dies jedoch, wenn musikalische Darbietungen während der Veranstaltung gezielt aufgenommen werden oder Musik zielgerichtet(auch als Hintergrundmusik) eingesetzt wird. In diesem Fall ist die Vervielfältigung bei Nutzung musikalischer Werke aus dem Repertoire der GEMA entsprechend zu vergüten.
Eine Vervielfältigung von audiovisuellen Datenträgern ist der GEMA grundsätzlich per Lizenzantrag anzuzeigen. Dies ist völlig unabhängig davon, ob sich überhaupt Musik auf dem Datenträger befindet.

Mit freundlichen Grüssen


Na bitte! Das ist amtlich und unterstreicht die Aussage von Herrn newsart!

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Antwort von newsart:

"Eine Vervielfältigung von audiovisuellen Datenträgern ist der GEMA grundsätzlich per Lizenzantrag anzuzeigen. Dies ist völlig unabhängig davon, ob sich überhaupt Musik auf dem Datenträger befindet."

Das allerdings sehe ich anders. Wenn keine GEMA-pflichtige Musik eingesetzt wird, ist es m.E. auch nicht notwendig die Produktion der GEMA anzuzeigen. Natürlich wollen die gerne mal gucken, ob nicht doch was für die Verwertungsgesellschaft zu holen ist (:-

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Antwort von Anne Nerven:

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein Presswerk tätig wird, wenn keine Freigabe durch die GEMA erfolgt. Und diese erhält man nur nach Einsenden des Lizenzantrags.

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