Frage von strohy:Ich weiß - ein leidiges Thema, aber über die Suche bin ich auch nicht schlauer geworden :(
Ich mache des öfterren Hochzeitsvideos und das Brautpaar fragt natürlich immer wieder nach ihren eigenen Wunschsongs bzw. hätte halt gerne GEMA-Pflichtige Musik.
Zugegeben Auswahl an (bezahlbaren) Gemafreien Titeln für Hochzeitsvideos ist leider auch sehr beschränkt.
Kann man einen Ausschlussvertrag unterschreiben lassen, dass sich das Brautpaar um die Rechte kümmert und ich ausschließlich das Filmen und Schneiden als Dienstleistung anbiete?
Kann man bekannte, gemapflichtige Titel überhaupt für sowas erwerben und ist das überhaupt bezahlbar? (oder interessiert das die GEMA/Authoren garnicht - weil zuwenig lukrativ)
Wie machen das die "großen" Hochzeitsfilmer? Die verwenden in ihren Demovideos ja auch immer Gemapflichtige Musik.
THX4HELP
Antwort von Andreas_Kiel:
Kann man einen Ausschlussvertrag unterschreiben lassen, dass sich das Brautpaar um die Rechte kümmert und ich ausschließlich das Filmen und Schneiden als Dienstleistung anbiete?
Das sollte eigentlich funktionieren, nur würde ich das in den Hauptvertrag mit aufnehmen. Und - zücke eine kleineren Stapel Euro-Noten und gehe zu einem
Fachanwalt für Medienrecht. Laß den Vertragsentwurf dort durchsehen (oder wasserdicht formulieren), das ist wirklich nicht teuer und erspart Dir hinterher möglicherweise endlose Scherereien.
Kann man bekannte, gemapflichtige Titel überhaupt für sowas erwerben und ist das überhaupt bezahlbar?
Die GEMA will nur Kohle sehen, das läßt sich dann detailliert (ggf. durch Anfrage) feststellen, wieviel. Eine völlig andere Frage ist, ob Du eine Freigabe durch den Künstler bzw. sein Plattenlabel bekommst. Da wirst Du eine Menge Schreiberei mit ungewissem Ausgang haben. GEMA ist hier das allerkleinste Problem.
Viele wissen auch nicht, daß einige Künstler auch in anderen Ländern bei dem jeweiligen GEMA-Pendant registriert sind. Wer keine unerwartete Rechnung aus Übersee bekommen möchte, sollte sich auch in dieser Richtung tummeln!
Wie machen das die "großen" Hochzeitsfilmer? Die verwenden in ihren Demovideos ja auch immer Gemapflichtige Musik.
Die zahlen an die GEMA (oder an eine andere Verwertungsgesellschaft, der der Künstler angehört). D.h., der Auftraggeber findet die Gebühren nachher auf der Rechnung extra ausgewiesen. Der eine oder andere mag auch schlichtweg blöd sein und verwendet die Musik ohne Rechte ...
Der eine oder andere mag ja jetzt einwenden, daß das Video ja "nur für Privat" bestimmt sei usw. usw. usw.,
bitte aber bedenken:
- es wird kommerziell hergestellt (Zielgruppe = uninteressant);
- irgendein Auftraggeber stellt es dann irgendwo online ... und schon ist der Ärger da.
BG, Andreas
Antwort von Anonymous:
- irgendein Auftraggeber stellt es dann irgendwo online ... und schon ist der Ärger da.
Aber nicht beim Produzenten! Woher soll der auch wissen, was der Kunde damit alles macht!??
Antwort von strohy:
- irgendein Auftraggeber stellt es dann irgendwo online ... und schon ist der Ärger da.
Aber nicht beim Produzenten! Woher soll der auch wissen, was der Kunde damit alles macht!??
darum dachte ich da eben an so einen Ausschluss Vertrag...
Antwort von Andreas_Kiel:
- irgendein Auftraggeber stellt es dann irgendwo online ... und schon ist der Ärger da.
Aber nicht beim Produzenten! Woher soll der auch wissen, was der Kunde damit alles macht!??
Das spielt keine Rolle, weil es auf den Hersteller (= gewerblich) ankommt. Sagen wir mal andersrum: es steht online, es ist geschützte Musike drin, in den Credits steht, wer es gemacht hat.
Auf jeden Fall gibt es dann erst einmal richtig Streß, bis das dann hoffentlich aufgedröselt ist. Beweis muß hier der Filmemacher führen.
Ob man dann den Endverbraucher drankriegt
oder eher doch den Gewerbetreibenden, ist dann die spannende Frage: der Gewerbetreibende
hat es zu wissen, der Endverbraucher ...?
Im Vertrag sollte auf alle Fälle eine Weiterverbreitungsklausel enthalten sein (Aufführung nur im privaten Kreis, keine Weiterverbreitung (auch nicht in Teilen); das darf der Auftraggeber dann nicht ins Internet stellen (das wäre ja sowieso nicht von der GEMA-Anmeldung mit abgedeckt, anderer Tarif).
BG, Andreas
Antwort von smooth-appeal:
Das ganze ist einfach ein leidiges Thema... Es sollte einen Pauschaltarif für Produzenten geben der Ihnen die nötigen Rechte sowie die nötige Sicherheit bietet. Und solange es der Produzent nicht selbst online stellt sollte ihm dann auch nichts passieren.
Ich sehe das bei Produktionen für Endbenutzer so:
Sie haben eine CD, davon möchten Sie Lieder in ihrem Video hören
Wo zum Henker ist da das Problem?
Antwort von Andreas_Kiel:
Wo zum Henker ist da das Problem?
Drei Silben:
GE -
WERB -
LICH.
Antwort von smooth-appeal:
Mir ist schon klar wo das Problem liegt...
Ich sehe da nur kein Problem wo die "Arschgeigen" eines draus machen :-)
Antwort von Markus:
*räusper*
Analviolinen bitte! Das hier ist ein Forum mit Niveau! ;-)
_________________
Herzliche Grüße
vom Moderator
Antwort von Kino:
Was Andreas meint steht hier – guckst Du auch unter juris.de
UrhG, § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern,
sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt.
usw, usw, usw, …