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Infoseite // Frage: Beispielbild - Recht auf eigenes Bild



Frage von robbitobbi:


Hallo,
kann mir jemand von euch Auskunft erteilen, ob ich eine Filmsequenz wie die verlinkte (Beispielbild) in einen Imagefilm verwenden darf, oder verstoße ich gegen bestehende Rechte, wie "Recht auf eigenes Bild" oder ähnliches?
Die Aufnahme ist auf einem öffentlichen Fest entstanden.
Der Ton spielt keine Rolle und soll nicht verwendet werden.

http://www.go-stop.de/oben/chor.jpg

Antwort wäre nett

Tobi

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Antwort von brendan:

mein gefühl sagt, du darfst es verwenden, aber letztendlich bin ich auch kein anwalt ;)

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Antwort von Ficeduld:

Ich würd meinen es sind mehr als 7 Leute drauf, also kein Problem.
Aber ob du das Persönlichkeitsrecht der einzelnen verletzt weiss ich auch nicht. Vermutlich in der Praxis kaum relevant. Aber sagen wir du brauchst das Material in einem Film wo du über Volksmusik herziehst dürfte es Probleme geben.

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Antwort von Bernd E.:

...würd meinen es sind mehr als 7 Leute drauf, also kein Problem... Kennst du irgendeine zuverlässige Quellenangabe für diese Aussage? Mir kommt die "Sieben-Leute-Grenze" so wenig sinnvoll vor, dass ich an ihre Existenz bis auf weiteres nicht glauben kann.
...in einem Film wo du über Volksmusik herziehst dürfte es Probleme geben... Da kommen wir der Sache schon näher. Ich bin auch kein Anwalt, aber die Frage der rechtlich einwandfreien Verwendung eines Clips hängt von eben jenem Verwendungszweck ab. Für den TV-Nachrichtenbeitrag über ein Shanty-Chor-Treffen ist die Nutzung unproblematisch, für einen Imagefilm würde ich diese Aufnahme ohne Zustimmung des Chors nicht verwenden. Wie gesagt: Dies ist meine persönliche Meinung, keine Rechtsberatung. Hol dir also am besten fachkundigen Rat von einem Anwalt ein.

Gruß Bernd E.

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Antwort von Ficeduld:

Zuverlässige Quellenangabe kann ich nicht nennen. HAb auch schon gehört ab 5. Irgendwo im Forum steht mehr dazu, kann es aber grad nicht finden. Sinn wäre ab X Personen ist es eine Gruppe und da kann keiner mehr was individuelles beanspruchen.
Ich kanns auch nicht ganz nachvollziehen.
Sagen wir du machst an einer Demo mit und ein Clip mit einer Szene wo du klar erkennbar bist ist nachher für "immer" abrufbar im Netz.....wer würde das wollen.
Gruss
F.

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Antwort von thos-berlin:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

$22 KuG regelt grundsätzlich das Prinzip "Recht am eigenen Bild"
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
$23 KuG regelt die Ausnahmen


§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich als "Nicht-Jurist" würe daher eine Verwendung des Bildes in einer Magazinsendung oder einer Dokumentation als Zulässig empfinden ("Bilder von Versammlungen..."). Bei der Verwendung in einem Parteien-Spots nicht ("berechtigtes Interesse"). Im Falle eines Imagefilms sehe ich das etwas gemischt. Aber wenn mit dem Film Werbung gemacht wird, dann könnte da auch ein berechtigtes Interesse der abgebilteten bestehen.

Sind sie mit dem beworbenen Produkt / der Firma Produkt einverstanden ?

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Antwort von Bernd E.:

...Sagen wir du machst an einer Demo mit und ein Clip mit einer Szene wo du klar erkennbar bist ist nachher für "immer" abrufbar im Netz.....wer würde das wollen... Kann gut sein, dass mancher das nicht will, aber die Teilnahme an einer Demo ist nun genau einer jener Sonderfälle - nachzulesen im von thos-berlin erwähnten §23 KuG -, in denen das Recht am eigenen Bild nicht greift: Diese Veröffentlichung ist auch ohne Zustimmung des Abgebildeten zulässig.

Gruß Bernd E.

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Antwort von Ficeduld:

..Okay... wieder was gelernt. Oje ist das alles kompliziert ;-)

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Antwort von Bernd E.:

... Oje ist das alles kompliziert... Besser kann man dieses Thema nicht zusammenfassen! Aber von irgendetwas müssen die Anwälte ja auch leben ;-)

Gruß Bernd E.

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Antwort von FrankP:

Um noch mal auf die konkrete Ausgangsfrage zurück zu kommen:

"Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen..."

Ich würde meinen, eine Chorveranstaltung fällt darunter. Damit stünde einer Verbreitung nix im Wege..


FP

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Antwort von Bernd E.:

...eine Chorveranstaltung fällt darunter. Damit stünde einer Verbreitung nix im Wege... Wäre da nur nicht der Aspekt, dass es um einen Imagefilm, also kommerzielle Nutzung des Clips zu Werbezwecken, geht! Da könnte durchaus der oben nachzulesende Punkt mit dem "berechtigten Interesse des Abgebildeten" greifen. Ich gebe zu, dieser Gedanke ist jetzt vielleicht etwas konstruiert, aber stell dir mal vor, es geht um ein Imagevideo für ein Opel-Autohaus und einer der Sänger aus dem Clip ist im Hauptberuf VW-Händler: Da könnte ich mir gut vorstellen, dass er mit dieser Verwendung seines Bildes nicht einverstanden wäre! Ohne genaue Informationen kann man leider immer nur spekulieren und hat keine Gewissheit. Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich auf jeden Fall eine Freigabe vom Chor einholen.

Gruß Bernd E.

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