Frage von Starshine Pictures:Hallo Leute!
Ich brauch schnell etwas Unterstützung bei einer Formulierung eines Copyrights. Ich soll noch heute eine Bildersammlung an einen Auftraggeber ausliefern der explizit um eine Copyright Formulierung gebeten hat. Die Bilder sind in seinem Auftrag entstanden, allerdings sollen diese an einen Verlag weiter gereicht werden die die Bilder in einem Artikel in einer Fachzeitschrift verwenden wird. Nun macht es meiner Meinung nach keinen Sinn "Alle Rechte vorbehalten" zu formulieren, da der Zweck der Bilder ja eine Veröffentlichung darstellt. Zudem habe ich persönlich (so ist einfach meine Einstellung) keinerlei Interesse an einem Copyright. Ich habe mein Geld für diesen Auftrag bekommen. Was Dritte damit anstellen ist mir egal. Also müsste eigentlich das Copyright der Auftraggeber selbst fromulieren? Der Auftraggeber gibt allerdings solche Sachen gern aus der Hand. Was kann ich also an seiner Stelle formulieren? Ich werde wohl auch die Bilder selbst im Auftrag an den Verlag weiter reichen.
Ich danke euch schonmal für eure Hilfe!
Grüsse, Stephan
Antwort von Framerate25:
Wenn Du die Bilder selbst gemacht hast, kannst Du das Copyright nicht weitergeben, es ist nicht übertragbar.
Allerdings kannst Du dem Auftraggeber das uneingeschränkte Nutzungsrecht geben, schriftlich. Dann kann er damit wilde Sau spielen und Du bist aus der Nummer raus.
Das würde ich schriftlich machen, das Du auf alle Ansprüche seitens der Rechte verzichtest - ausgenommen des Urheberstatus natürlich.
Antwort von Starshine Pictures:
Vielen Dank für den Tipp! Ist so formuliert und alle sind happy. Auftrag erledigt!
Grüsse, Stephan
Antwort von ksingle:
Ich möchte nicht unhöflich sein, aber da muss ich entschieden widersprechen!
Das "Urheberrecht" ist immer verbunden mit dem Schöpfer eines Werkes und nicht trennbar, veräußerbar oder sonstwas. Dieses Recht bleibt immer und somit ausschließlich beim "Schöpfer".
Das "Nutzungsrecht" - im Englischen "Copyright" genannt - kann verkauft, eingeräumt, vermietet oder sonstwie weitergegeben werden.
Falls Du Unterstützung bei der Formulierung eines Vertragstextes brauchst, sprich mich an. Ich mache so etwas recht häufig.
Grüße aus Köln, Jürgen
Antwort von Framerate25:
ksingle hat geschrieben:
Das "Nutzungsrecht" - im Englischen "Copyright" genannt - kann verkauft, eingeräumt, vermietet oder sonstwie weitergegeben werden.
Da würde ich jetzt gerne aus den "Wörterbüchern" - "ALLE" einen Screenshot machen und hier posten. Geht aber nicht wegen Zitatregulierung.
Dazu noch:
https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsgesetz/
Kein Stress machen wo keiner ist! ;))
Antwort von cantsin:
Framerate25 hat geschrieben:
ksingle hat geschrieben:
Das "Nutzungsrecht" - im Englischen "Copyright" genannt - kann verkauft, eingeräumt, vermietet oder sonstwie weitergegeben werden.
Da würde ich jetzt gerne aus den "Wörterbüchern" - "ALLE" einen Screenshot machen und hier posten. Geht aber nicht wegen Zitatregulierung.
Es stimmt aber, dass angloamerikanisches Copyright und kontinentaleuropäisches Urheberrecht (abgeleitet vom französischen "droit d'auteur") sich grundsätzlich darin unterscheiden, dass man das Copyright an andere übertragen/veräußern kann, das Urheberrecht jedoch nicht. Das ist die sogenannte Unveräußerlichkeitsklausel, die es im angloamerikanischen Rechtsraum nicht gibt. Deshalb wird im kontinentaleuropäischen System der Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrecht gemacht.
In der Praxis läuft es aufs gleiche hinaus - in Europa behält der Urheber ideell immer sein Urheberrecht, kann aber die materiellen Nutzungsrechte (auch vollständig, z.B. an eine Agentur, Produktionsfirma, einen Sender oder Verlag) abtreten.
Der feine Unterschied liegt im sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Wenn die Partei, an die die Nutzungsrechte abgetreten wurden, ideellen Missbrauch mit dem Werk betreibt, z.B. es sinnentstellend veröffentlicht, kann der Urheber den Verwerter auf Urheberrechtsverletzung verklagen. Ein typischer Fall wäre z.B., wenn die Nutzungsrechte einer Videodokumentation an eine Agentur verkauft wird, die für politische oder religiöse Extremisten arbeitet und das Material sinnentstellend für Propagandazwecke umschneidet und wiederverwendet. Dann würde der ursprüngliche Videomacher vor einem kontinentaleuropäischen Gericht sehr wahrscheinlich eine Urheberrechts-Klage gegen die Agentur gewinnen und müsste das Propagandavideo aus dem Verkehr gezogen bzw. das Material des Urhebers daraus entfernt werden. Ein Videomacher in den USA oder Großbritannien wäre, wegen seines vertraglich veräußertem Copyrights, in derselben Situation chancenlos.
Antwort von Framerate25:
cantsin hat geschrieben:
Framerate25 hat geschrieben:
Da würde ich jetzt gerne aus den "Wörterbüchern" - "ALLE" einen Screenshot machen und hier posten. Geht aber nicht wegen Zitatregulierung.
Es stimmt aber, dass angloamerikanisches Copyright und kontinentaleuropäisches Urheberrecht (abgeleitet vom französischen "droit d'auteur") sich grundsätzlich darin unterscheiden, dass man das Copyright an andere übertragen/veräußern kann, das Urheberrecht jedoch nicht. Das ist die sogenannte Unveräußerlichkeitsklausel, die es im angloamerikanischen Rechtsraum nicht gibt. Deshalb wird im kontinentaleuropäischen System der Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrecht gemacht.
In der Praxis läuft es aufs gleiche hinaus - in Europa behält der Urheber ideell immer sein Urheberrecht, kann aber die materiellen Nutzungsrechte (auch vollständig, z.B. an eine Agentur, Produktionsfirma, einen Sender oder Verlag) abtreten.
Der feine Unterschied liegt im sog. Urheberpersönlichkeitsrecht. Wenn die Partei, an die die Nutzungsrechte abgetreten wurden, ideellen Missbrauch mit dem Werk betreibt, z.B. es sinnentstellend veröffentlicht, kann der Urheber den Verwerter auf Urheberrechtsverletzung verklagen. Ein typischer Fall wäre z.B., wenn die Nutzungsrechte einer Videodokumentation an eine Agentur verkauft wird, die für politische oder religiöse Extremisten arbeitet und das Material sinnentstellend für Propagandazwecke umschneidet und wiederverwendet. Dann würde der ursprüngliche Videomacher vor einem kontinentaleuropäischen Gericht sehr wahrscheinlich eine Urheberrechts-Klage gegen die Agentur gewinnen und müsste das Propagandavideo aus dem Verkehr gezogen bzw. das Material des Urhebers daraus entfernt werden. Ein Videomacher in den USA oder Großbritannien wäre, wegen seines vertraglich veräußertem Copyrights, in derselben Situation chancenlos.
Mir gings nur darum darzustellen:
Framerate25 hat geschrieben:
Allerdings kannst Du dem Auftraggeber das uneingeschränkte Nutzungsrecht geben, schriftlich. Dann kann er damit wilde Sau spielen und Du bist aus der Nummer raus.
Das würde ich schriftlich machen, das Du auf alle Ansprüche seitens der Rechte verzichtest - ausgenommen des Urheberstatus natürlich.
Damit hat er alles geklärt und ist safe.