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Frage von Wallaby:


Auch auf die Gefahr hin an die Wand genagelt zu werden, hab ich mal wieder eine Frage zur Gema - auf die ich noch keine konkrete (zuverlässige) bekommen habe.

Die Fragen: *duck*

"Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich für jeweilige Zwecke (z.B. Screening auf ner Veranstaltung/Internet/usw.) immer die entsprechende Gema-Gebühr entrichten muss, auch wenn der Musiker die Musik eigens auf den Film komponiert hat, bezahlt wurde und es keinen Vertrag gibt - nur ein mündliches Abkommen und ne Rechnung, auf der keine Lizenzvereinbarungen stehen"

und:

"Wenn ich jetzt einem Kunden ein Video fürs Netz verkaufe und unser Musiker die Musik dazu schreibt und einspielt, so stelle ich dem Kunden die Gema in Rechnung? Also nur fürs Netz - und reicht dann im Vertrag ein Hinweis, dass weitere Gebühren anfallen, falls die das Video anderweitig verwenden? Sowohl neue Lizenzgebühren an den Musiker (sofern nicht anders vereinbart), als auch neue Gema-Gebühren?"

(In beiden Fällen vorausgesetzt, der Musiker ist Mitglied der Gema)

Und - die allerwichtigste Frage: Kann mir jemand gute Literatur zu dem ganzen Vertragskram (speziell für unsere Branche) empfehlen? Lohnt sich der Gang zum Anwalt mit dem Entwurf des Vertrages? Wie macht ihr das so? Selberschreiben ist immer gefährlich, oder? und zahlt die Berufsrechtschutz diesen Gang zum Anwalt zur Prüfung des Vertrages?

VIelen Dank schonmal für eure Meinungen und Erfahrungen!
Liebe Grüße
Kerstin

Space


Antwort von djscorcher25:

den ersten sachverhalt verstehe ich nicht. was meinst du mit Screening/Internet/etc? Welche Veranstaltung? Meinst du Screening des Internets auf eine Leinwand oder willst du etwas auf der Veranstaltung Gefilmtes ins internet stellen?

Beim 2. Sachverhalt. Wenn ich meinem Kunden ein Video verkaufe, welches ich selber (als Komponist) erstellt habe, sind sämtliche Nutzungsgebühren (Gema, Recht der Verbreitung, Aufführung, Wiedergabe,...) im Gesamtpreis enthalten, aber extra aufgelistet. Fakt ist, dass immer eine Lizenzgebühr für den Komponisten und eine Gema-Gebühr an die Gema zu entrichten ist, wobei ersteres von der Gema abgewickelt wird.
Wie hoch tatsächlich die Gemagebühr ist, kann der Komponist nicht willkürlich festlegen. Der Verlag legt das fest, bzw. gibt es Vereinbarungen zwischen dem Verlag und dem Komponisten (vorausgesetzt, dass der Komponist Mitglied bei der Gema ist).
Der Kunde zahlt also nur EINE Gebühr (die die Lizenzgebühr an den Komponisten schon beinhaltet) an die Gema, keine extra Lizenzgebühr! ...in deinem Fall würde ich als Verkäufer dies regeln und bezahlen. Diese Gebühr, die du schon gezahlt hast, stellst du dann dem Kunden in Rechnung, damit er sich nicht weiter mit dem Thema Gema auseinandersetzen muss. Er muss dann informiert werden, in welchem Umfang und für welchen zweck er das Video verwenden darf (so wie mit dem Verlag vereinbart).
Klärt das auf jedem Fall vor Verkauf des Videos ab, damit der Kunde weiß, welche Kosten auf ihn zukommen.

Dann ist wichtig für was Gema-Gebühr gezahlt werden soll. Da gibt es Unterschiede in der Höhe der Gebühr. Wenn das Video mit der gemapflichtigen Musik ständig im Internet sein soll, gibt es dann ne Pauschale; wenn dieses Video in einer begrenzten Stückzahl verkauft wird, ist das meist ein geringerer und listenorientierter Preis, welcher u.U. mit dem Komponisten voher vereinbart wurde. Und dann muss noch die Länge des Musikstücks berücksichtigt werden,...also alles nicht so einfach...


Einfach den Verlag des Komponisten anschreiben, die sagen dir dann wie hoch die Summe ist.

Space


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