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Wann gilt ein Auftrag als erfüllt?



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Frage von kameramaennchen:


Hallo zusammen,

Wann gilt der Auftrag für eine Filmproduktion als erfüllt?

Beispiel:
Vor Produktionsbeginn wurde ein Produktionsvertrag unterzeichnet, der folgenden Vertragsumfang vorsieht:
- Erstellung Konzept für Film
- Vorbereitung und Dreh
- Schnitt und Nachvertonung mit gemafreier Musik

Ist der Auftrag rechtlich gesehen erfüllt, wenn der Auftraggeber alle Punkte des Vertragsumfangs erfüllt hat, oder erst dann, wenn der Kunde mit dem Film zufrieden ist?

Viele Grüße



Antwort von Alf_300:

Fachmann bin ich zwar keiner, aber was mir bei der Auflistung fehlt ist, dass Nachbesserungen oder Änderungen Extra berechnet werden.
wenn Du nämlich drauf wartest bis dem Kunden nichts mehr einfällt hast Du nun einen Lebensaufgabe



Antwort von Replay:

Wenn der Kunde zufrieden ist.

Im Idealfall ist der Kunde schon bei der Erstellung des Konzeptes dabei. Danach wird gedreht, macht einen Rohschnitt, zeigt das dem Kunden, spricht sich nochmal ab und kommt mit einem Ergebnis um die Kurve, welches dem Kunden dann in 95 % der Fälle zusagt. Mal ganz einfach ausgedrückt.

Wenn man den Kunden bei der Entstehung des Films (was das auch immer werden soll) gleich von Anfang an mit einbezieht, kommt hinten was raus, was auch paßt, ohne das Ding drölfmal geschnitten und einself mal nachgedreht zu haben.

Grüße

Replay








Antwort von kameramaennchen:

Danke für die Antworten!

Was wäre aber, wenn man vom Kunden ein Konzept bestätigt bekommt, danach dreht, dass Ergebnis aber nicht den Erwartungen des Kunden entspricht?
(Davon ausgegangen, dass nur ein Drehtag zum Vertragsumfang gehört und dieser auch stattgefunden hat.)



Antwort von klangbild:

@ka-maennchen:

Du hast also bereits gedreht, dem Kunden passt' aber net.

Muss nachgedreht werden, oder laesst sich die Sache neu schneiden?

Auf jeden Fall ein klaerendes Gerspaech fuehren. Wie, das haengt natuerlich auch davon ab, ob du auf den Kunden auch in Zukunft nicht verzichten willst...

VG
klangbild



Antwort von FrankFaster:

Grundsätzlich kannst du davon Ausgehen das, wenn du alle Vertragspunkte erfüllt hast, du den Auftrag auch erledigt hast. Im allgemeinen ist 1. Abnahme mit Korrekturmöglichkeiten normal. Jede weiter Korrektur kann dann, soweit nicht Vertraglich anders vereinbart, wieder in Rechnung gestellt werden. Du mußt dir halt überlegen wieviel du bereit bist deinem Auftraggeber entgegenzukommen, um auch in Zukunft weiter mit Ihm zu arbeiten. Ich selbst habe allerdings die Erfahrung gemacht, das insbesondere sogenannte "PR Agenturen" gerne mal den Hals nicht vollbekommen und einen in eine 3te oder sogar 4te Korrektur schicken. Da muß man dann einfach auch mal klare Worte finden und eventuelle Mehrkosten dann auch rechtzeitig Anmelden und Abrechnen.

Gruss FrankFaster



Antwort von soan:

Für mich ist ein Auftrag erfüllt wenn ein Produkt "abgenommen" wurde. Eine Vorführung zb des fertigen Films wird terminlich festgesetzt, Änderungswünsche des Kunden werden nach diesem Termin eingearbeitet.

Diese - und nur diese - Änderungswünsche sollten von nun an Inhalt weiterer Diskussionen sein. Die Änderungen werden vor Korrektur schriftlich festgehalten und nochmal besprochen damit's auch passt.

Alles andere Gequarke hinterher kostet extra. Ist mir recht wenn ein (bzw) mehrere "Produktprüfer" sich uneinig sind oder mit weitere Wünschen nachrücken -> wird halt ein weiterer Schnitttag draus, kein Problem.

Solltest du mit deinem Kunden massiv daneben "kommuniziert" haben ändere halt die Problemstellen komplett - der Kunde ist König und im Zweifel hast du etwas falsch verstanden, nicht aber der Kunde sich falsch ausgedrückt :-)



Antwort von kameramaennchen:

Frage beantwortet :)! Herzlichen Dank!



Antwort von MarcBallhaus:

Der Auftrag ist NUR dann erfüllt, wenn die Leistung ABGENOMMEN ist. Da du offenbar keine förmliche Abnahme (Kunde bestätigt Abnahme wörtlich) und keine Ausschlussfristen (nach n Tagen nach Lieferung gilt Leistung als abgenommen) vereinbart hast, gelten zwar die gesetzlichen Richtlinien des Werkvertrags gem. BGB, aber damit hast du eventuell erstmal ein Problem.

Denn wenn der Kunde die Abnahme verweigert, kannst du nachbessern bis der Arzt kommt, denn du kannst ihn nicht zwingen abzunehmen. Da bleibt dir nur der Weg zum Gericht und zum Gutachter - vergiss es.

Sagt er aber irgendwann "ok" oder - ganz entscheidend - nutzt er deinen Film oder gibt ihn an Dritte zur Verwertung oder Verarbeitung weiter - egal was er sagt - , so ist die Abnahme grundsätzlich erfolgt und damit auch die Forderung fällig.

Alles andere halte ich für Käse.

MB

(Meine Meinung, keine Rechtsberatung!)




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