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Infoseite // Urheberrechtsfrage - Faksimiledrucke



Frage von Frank B.:


Ich hab mal ne Frage zum Urheberrecht. Ich brauche für einen Film ein Bild eines Kupferstiches aus dem 17. Jahrhundert als Vergleichsobjekt für ein Werk aus dem 18. Jahrhundert. Leider ist der Kupferstich aus verständlichen Gründen nicht im Original zu bekommen. Es gibt aber Bücher, Faksimileausgaben des Orginalbuches, in denen man den entsprechenden Kupferstich erwerben kann. Ich schätze nun mal, dass die Verwendung einer Kopie aus einer solchen Faksimileausgabe nicht rechtens ist, da das Buch ja in einem Verlag erschienen und von einem Autor bearbeitet ist. Liege ich damit richtig oder gibt es da irgendwelche Schlupflöcher bzw. rechtliche Grauzonen, denn der Verlag bzw. Autor hat ja auf ein nicht urheberrechtlich geschütztes Werk zurück gegriffen?
Wo liegen eigentlich die Rechte, wenn das Buch ohne Angabe eines Autors in einem Verlag erschienen ist und es den Verlag inzwischen nicht mehr gibt?

Habe noch diesen sehr interessanten Artikel dazu gefunden. Fazit: Ich weiß es immer noch nicht. ;)

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

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Antwort von Frank B.:

Da scheint es wirklich eine Sonderregelung zu geben. Hier sehr interessant ab Absatz 3:

http://archiv.twoday.net/stories/219051661/


Wär schön, wenn jemand Genaueres wüsste.

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Antwort von ennui:

Wäre wirklich interessant. Grundsätzlich müsste das eigentliche Werk gemeinfrei sein. Bei Abbildungen von Gemälden käme noch der Fotograf ins Spiel (weil auch dessen Können im Bild steckt), aber hier handelt es sich wohl um einen simplen sw-Scan, bzw. eine vergleichbare ältere Reproduktionstechnik? Wenn dort einfach nur der Stich 1:1 wiedergegeben ist, frage ich mich auch, wie man denn hinterher ggf. feststellen will, aus welcher Quelle man den hat, und ob das überhaupt relevant ist.

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Antwort von Frank B.:

Ja, am Bild sieht man das mit Sicherheit nicht, woher der Stich letzendlich kam. Brenzlich wird es dann, wenn man konkret angefragt wird, woher der ist und man hat dann kein nachweisbares Original.

Interssant finde ich das Argument aus dem ersten von mir verlinkten Artikel:

"Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus."

Das ist ja nun bei einer Faksimileausgabe beabsichtigt, dass möglichst nah am Original abgebildet wird. Damit fällt also ein Bestandteil des Urheberschutzes weg, nämlich der der individuellen Gestaltung. Ist also ein Reprint wirklich einer einfachen Vervielfältigung eines Originals gleichzusetzen? Das würde mir sehr helfen für meinen geplanten Film.

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Antwort von ennui:

Ich bin nun auch kein Experte und rechtssicher kann dir das letztlich nur ein Medienanwalt sagen. Aber ich würde mal die Frage in den Raum stellen, wer denn von dir so eine Auskunft überhaupt verlangen könnte/dürfte. Doch höchstens ein Rechteinhaber, und den gibt es ja nun schon lange nicht mehr. Fotografien von Gemälden wären selbst noch mal geschützt, weil sie ja durchaus individuell ausfallen können und somit auch eine Leistung des Fotografen darstellen. Bei einem sw-Stich sehe ich das nicht, da gilt wohl eher das, was auch fürs bloße Scannen gilt. Im Zweifellsfall hast du den Stich eben auf einem Flohmarkt gekauft, und nach dem Scan auf einem anderen wieder weiterverkauft, und zur Sicherheit könnte man ihn auch auf 101% strecken und noch ein, zwei Flecken reinmachen (oder was vergleichbares).

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Antwort von Frank B.:

Das klingt sehr logisch und spricht m.E. dafür, dass Faksimiledrucke und Fotografien von gemeinfreien 2D-Darstellungen gar nicht urheberrechtlich geschützt sein KÖNNEN.

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Antwort von Frank B.:

So, ich habe nun ein Urteil des BGH vom 08.11.1989, das sogenannte Bibelreproduktionsurteil, gefunden.
Quelle hier:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesger ... produktion
Dort heißt es in einem Abschnitt, ich zitiere mal, damit Interessierte dort nicht alles durchlesen müssen:

"aa) Der Schutz des § 72 UrhG bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird (BGHZ 37, 1, 6 - Großprojekten von Fernsehbildern) 3. Das trifft auf Fotokopien einschließlich der Mikro- und Makrokopie ebenso zu wie auf Abzüge eines Negativ- oder Positivfilms (vgl. Riedel, Fotorecht in der Praxis, 3. Aufl. 1979, S. 22; Nordemann, GRUR 1987, 15 ; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 121). Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen Lichtbildschutz. Die Erweiterung des Lichtbildschutzes durch § 72 UrhG gegenüber dem - notwendig schöpferischen - Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG beruht vornehmlich auf der Erwägung, daß eine Abgrenzung zwischen Lichtbildern mit Werkcharakter und solchen ohne eigenschöpferischen Einschlag unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf zu § 72 - dort § 82 -, BT-Drucks. IV/270, 89). Sind es aber in erster Linie Abgrenzungsschwierigkeiten, die zu einer Erweiterung des Lichtbildschutzes geführt haben, so kann jedenfalls auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung nicht verzichtet werden (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 511; Gerstenberg in Festschrift für Klaka, 1987, S. 120, 123; derselbe in Schricker, Urheberrecht, 1987, § 72 Rdn. 5; Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 ).

Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist."



Ich gehe also jetzt davon aus, dass das Bildmaterial, das reine Reproduktion des Orginalmaterials ist und dem keine eigene geistige schöpferische Leistung zugrunde liegt, nicht urheberrechtlich geschützt ist.
Das Ganze ist für mich jetzt auch recht lustig, weil es sich in meinem konkreten Falle ebenfalls um Bilder der Merianbibel handelt. :)

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