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Infoseite // Historische Musikaufnahmen / Schutzfrist



Frage von Marc Schneider:


Hallo an alle,

schon seit einigen Wochen bin ich auf der Suche nach brauchbarer klassischer Musik.

Dabei mußte ich immer wieder feststellen, daß vieles von dem was man im Internet als Gemafrei, CC, PD, etc. findet letztendlich doch in irgendeinerweise geschützt ist. Häufig ist das Problem, daß angeblich freie Musik von irgendwelchen Usern hochgeladen wird, die letztenendes nicht die Rechte Besitzen.
Von vielen Seiten die mit Public Domain Musik werben, habe ich die Interpreten recherchiert, kontaktiert und als Antwort erhalten, daß die Musik dort ohne deren Erlaubnis erscheint.

Leider auch bei Kaufmusik kommt es immer wieder vor, daß Rechte fehlen. Einige Anbieter von Klassik Gemafrei Kaufmusik haben keinen blassen Schimmer davon, daß selbst beim eigenen Einspielen klassischer Noten evtl. ein Bearbeitungsrecht von Seiten des Notenverlags besteht.

Fazit: Es ist sehr schwierig sich wirklich rechtlich Einwandfreie Klassik zu besorgen.

Heut bin ich allerdings auf etwas anderes gestoßen:

Schutzfristen für Musikaufnahmen.

Bitte ab ier korrigieren, wenn ich irgendwas falsches Sage, ich bin in diesem Bereich leider kein Fachmann.

In den USA sind die Schutzfristen 95
In der EU sind die Schutzfristen 50 Jahre (hat da jemand einen Gesetzestext?), sollen aber evtl. ebenfalls auf 95 Jahre angehoben werden.


Jetzt der Entscheidede Gedankengang:

Musikaufnahmen deren Schutzfrist abgelaufen sind, und deren Urheber länger als 70 Jahre verstorben sind, können frei von der Allgemeinheit verwendet werden?!?!?!?!?!?!?

Als Haken: Die Interpreten dieser Aufnahmen müssten dann doch auch mehr als 70 Jahre verstorben sein?!?

Als Beispiel eine Seite zum Download:
http://music2ten.com/category/classical-music/

Ich hoffe auf eine angeregte und ergebnissreiche Diskussion.

Gruss, Marc

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Antwort von nohab:

Hatten wir doch letztens das Thema: Leistungschutz: Orchester usw. 50 Jahre nach dem erstellen
URHEBERSCHUTZ: 70 Jahre nach dem Tot des Urhebers ( steht alles im URHG) Ausnahmen sind immer möglich.

http://books.google.de/books?id=ToWTH52 ... &q&f=false


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Antwort von final_cut_freak:

Hallo,

ich habe die Situation, dass ich für einen Clip ein Stück von Sibelius (1865 - 1957) verwenden soll. Ich habe jetzt eine CD gefunden mit einer Aufnahme aus 1955/1958.

Also das heisst, 2027 ist der Komponist 70 Jahre tot und das Urheberrecht greift dann nicht mehr? Und die Aufnahme ist jetzt schon älter älter als 50 Jahre also greift das Leistungsschutzrecht jetzt schon nicht mehr? Kann ich die Aufnahme dann 2027 verwenden? Nur theoretisch, hatte eigentlich keine Lust bis 2027 zu warten und der Auftraggeber auch nicht :-)

LG Hans

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Antwort von Jott:

Die Rechte an den Aufnahmen bestehen weiterhin. Finger weg.

Eine der ganz wenigen Quellen für rechtssichere GEMA-freie Klassikaufnahmen (bei der Suche unbedingt "non-PRO" anklicken, also ohne Mitgliedschaft von keinem einzigen der Beteiligten bei GEMA und sonstigen ähnlichen Gesellschaften):

shockwave-sound.com

Mit Sibelius können die aber auch nicht dienen, der ist noch nicht lange genug tot.

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Antwort von Drushba:


Also das heisst, 2027 ist der Komponist 70 Jahre tot und das Urheberrecht greift dann nicht mehr?

LG Hans Das wäre der typische Fehler, auf den sich viel Abmahner freuen. Es gilt der 1. Januar nach dem Todesjahr als Fristbeginn.

Für das Leistungsschutzrecht müsstest Du sehen, wer es erbracht hat wo es geschützt wurde. Die 50 Jahre gelten nicht in jedem Fall. In den USA kann durch die Kombination verschiedener Schutzfristen auch mal eine Zeitspanne von 90+ Jahren entstehen. Das sind zugegeben Spezialfälle, die aber dennoch vorkommen können.

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Antwort von Pianist:

Das wäre der typische Fehler, auf den sich viel Abmahner freuen. Es gilt der 1. Januar nach dem Todesjahr als Fristbeginn.. Naja, fast: Die Schutzfrist endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Urheber 70 Jahre tot ist. Das wäre dann wieder Dein erster Januar.

Matthias

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Antwort von Jommnn:

Gibt es nicht irgendwelche MIDI-Sounds zu klassischer Musik? Sofern der Komponist länger als 70 Jahre verstorben ist und der Interpret ein Computer ist, könnte das doch evtl. keine Probleme geben?

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Antwort von Schleichmichel:

Dann ist die MIDI-Datei rechtlich geschützt. Die erstellt ja schließlich auch jemand.

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Antwort von Pianist:

Setz Dich einfach an den Flügel und spiel das mal schnell ein.

Matthias

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Antwort von Schleichmichel:

Eigentlich wahr. Und mit legal nutzbaren (!) Loop-Bibliotheken aus Sequenzern, wie Logic oder Garageband lässt sich wirklich teilweise besseres erstellen, als das was sehr günstig an Musik angeboten wird.

Musik kostet halt logischerweise etwas. Entweder Geld oder Aufwand.

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Antwort von final_cut_freak:

Danke für alle sinnvollen Beiträge - es geht nicht um irgendeine selbstzusammengeschustererte Musik (was ich auch schon gemacht habe lol) sondern genau um den 2. Satz der Karelia-Suite von Sibelius. Da der Clip nicht notwendigerweise bei Youtube etc. veröffentlicht wird, sondern als Hintergrundclip für eine Webseite, nehmen wir jetzt einfach die vorliegende Aufnahme aus 1958 und schauen mal was passiert. Das belibt aber unter uns ;-)!! LG

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