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Infoseite // Gema bei Konzertmitschnitt



Frage von RedNeck:


Mal wieder zum Thema Gema.

Ausgangsüberlegung:
Einige Musiker, die diverse Musikstücke nachspielen und natürlich öffentlich Aufführen, haben auch die entsprechende Aufführlizenz dafür.

Wie aber ist es, wenn man mit Einverständnis der Musiker diese Stücke per Video Aufzeichnet und z.B.bei YouTube einstellt.

Ich könnt mir vorstellen, das dafür die Gema nochmal ne extra Lizens aus dem Sack zieht.

Kennt sich damit wer aus? Auf der Gema-HP ist da ein bischen schwer durchzublicken.

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Antwort von handiro:

Um Kompositionen von anderen aufzuführen, müssen diese vorher veröffentlicht worden sein. Dann braucht man keine "Lizenz" sondern trägt die Urheber in der Gema Liste ein, wenn erforderlich.

Auf youtube siehts wieder anders aus, da man ja beim Hochladen erklären muss, die Rechte dafür zu haben. Die muss man sich also vom Urheber holen.
Das ist NICHT die Gema, die verwaltet nur.

Hoffe das klärts.

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Antwort von RedNeck:

Danke für deine Antwort Handiro

Zum besseren Verständnis:

"Rechte beim Urheber holen" heißt in diesem Fall, bei den vortragenden Künstlern, Bands oder Interpreten?

Wenn also eine Band XY z.B. etwas von Pink Floyd öffentlich vorführt / nachspielt, dann ist die aufführende Band zu kontaktieren?
Nicht etwa das Management von Pink Floyd oder so?

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Antwort von einsiedler:

Die Urheber sind die Komponisten und Texter, bzw. deren Verlage. Legal und bezahlbar ist das für einen Amateur praktisch nicht machbar ("Synchronisationsrecht"). V.a., weil es sich ja um unterschiedliche Verlage auf der ganzen Welt handeln wird.

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Antwort von dienstag_01:

Die Urheber sind die Komponisten und Texter, bzw. deren Verlage. Legal und bezahlbar ist das für einen Amateur praktisch nicht machbar ("Synchronisationsrecht"). V.a., weil es sich ja um unterschiedliche Verlage auf der ganzen Welt handeln wird. Mit dem Synchronisationsrecht hat das überhaupt nichts zu tun, das betrifft nur Filme (und ein Mitschnitt ist in diesem Sinne kein Film).

Wie kompliziert das Ganze ist, hat man ja bei der Heino CD gesehen, ging ja auch.

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Antwort von joey23:

Ist das nicht davon abhängig, ob die auftretenden Künstler bei der GEMA sind? Wenn ja, darfst du das auch mit deren OK nicht einfach veröffentlichen. Die GEMA bekommt dann immer Kohle.

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Antwort von TomStg:

Dieses elende Thema ist hier doch nun wirklich schon mindestens 3125x für alle nur denkbaren Fallkonstellationen beschrieben worden. Muss es denn immer wieder von vorne behandelt werden?

Es gibt 3 Rechtebereiche, die bei fremden geistigen Eigentum zu berücksichtigen sind:

1. Die Urheberrechte - liegen in der Regel bei den Komponisten/Textern. Manchmal sind diese auch die Interpreten, oft aber auch nicht.

2. Die Leistungsschutzrechte (ua Synchronisationsrecht) - liegen in der Regel bei den Verlagen, regelt ua die Kopplung von Ton und Bild

3.Die Veröffentlichungsrechte - werden von der Gema verwaltet für Künstler, die dort unter Vertrag sind. Der Künstler hat in diesem Fall keine Befugnis zur Rechtevergabe. Im Bedarfsfall einer Veröffentlichung (klar definiert durch die Gema, sehr eng gefasst) muss der Nachweis erbracht werden, dass KEINE Gemarechte verletzt werden. Es gilt also die umgekehrte Beweisführung, offiziell genannt "Gema-Vermutung".

Die ganze Sache ist bei bekannten Songs im Falle einer Veröffentlichung für Amateure und kleine Produktionsgesellschaften kaum bezahlbar, weil die Kosten für die Rechte von mittleren 4-stelligen bis zu hohen 6-stelligen Euro-Beträgen reichen.

Die massenhaften Rechteverletzungen bei youtube, vimeo usw machen unerlaubte Materialverwendungen nicht akzeptierbarer und schon gar nicht legaler.

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Antwort von handiro:

Leider ist das letzte posting auch fehlerhaft: Verlage sitzen dummerweise in der Gema als Urheber mit drin.

Urheber kann aber nur Komponist und Texter sein!

Die Verlage sind gerade im Musikbereich ein grosses Problem: eigentlich waren sie jahrhundertelang die Verbreiter der Musik durch Notendruck.
Welche heute gut verkaufende Musik (ausser Klassik, die zumeist public domain ist),wird noch in gedruckten Noten verbreitet?
( andersrum wie sähen die Noten von einem Gaga Song oder einem rapper aus?:-)
Also sind die Verlage eigentlich nicht mehr verlegerisch im klassischen Sinne tätig. Sie sind heute fast nur noch dazu da, an den Gema Einnahmen der Urheber mitzuverdienen, ohne in vielen Fällen etwas dafür zu tun! Ein guter Musikverleger sorgt dafür, dass der Song an dem er beteiligt ist, öfter gespielt wird, auf compilations erscheint, also Mehreinnamen generiert.
Solche Verleger sind heute selten.

Leistungschutzrecht betrifft vor allem die Labels/Plattenfirmen aber auch die ausübenden Musiker (Studiomusiker/Orchestermitglieder/Interpreten)

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Antwort von einsiedler:

Mit dem Synchronisationsrecht hat das überhaupt nichts zu tun, das betrifft nur Filme (und ein Mitschnitt ist in diesem Sinne kein Film). Das ist hier tatsächlich die Frage, über welche im Netz wenig zu finden ist. Da es sich bei diesem Filmherstellungsrecht um ein Urheberrecht handelt, finde ich es schon nachvollziehbar, dass hiermit jede Filmherstellung gemeint ist.

Es gab auch ein Verfahren das sich explizit mit der Herstellung eines Livemitschnitts beschäftigte:
https://openjur.de/u/81713.html

Hast Du denn eine Quelle, die bestätigt, dass ein Livemitschnitt eines Konzerts vom Filmherstellungsrecht ausgeschlossen ist?
Das wäre nämlich sehr interessant, da es (wenn es tatsächlich so ist), durchaus Einnahmequellen bietet :)

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Antwort von dienstag_01:

Es gab auch ein Verfahren das sich explizit mit der Herstellung eines Livemitschnitts beschäftigte:
https://openjur.de/u/81713.html Gerade dieses Urteil verstehe ich so, dass die Klägerin mit ihren Ansprüchen NICHT recht bekommen hat. Was bei Synchronisationsrecht doch hätte sein müssen, oder.

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Antwort von einsiedler:

Es ist für mich als nicht-Jurist schwer zu lesen nd noch schwerer zu verstehen :)
Da geht es ja um Revision nach Berufung.
Allerdings steht im Absatz 47 cc etwas davon, dass genau der betreffende Paragraph dennoch greift. Wenn ich es einigermnaßen richtig deute, ging es im gesamten auch darum, in welcher Fassung der Berechtigungsvertrag gilt. Denn da gibt es ja standardmäßig die Möglichkeit, dass der Urheber das Filmherstellungsrecht zurückholen darf.

In einem Vortrag eines Fachanwalts zum Thema Urheberrechte bei Musik im Film vor der Hessischen Filmakademie wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle von Konzertmitschnitten das Filmherstellungsrecht eingeholt werden muss, und dass die Urheber (bzw. deren mit der Wahrnehmug dieser Rechte beauftragten Verlage) in der Praxis das Filmherstellungsrecht so gut wie immer von der Gema zurückholen. Schließlich sind so oft höhere Lizenzeinnahmen zu erzielen.

Lediglich der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf diese Rechte immer über die Gema abrechnen. Im o.g. Fall ging es daher auch darum, dass die Filmherstellung nicht nur zur Ausstrahlung nebst Weiterlizenzierung, sondern auch als Vorbereitung der DVD-Herstellung zu werten war.

Ich habe den Fall auch nur deshalb angeführt, weil es echt schwer ist, passendere Verfahren im Netz zu finden.

Und wie immer gilt natürlich wieder, dass jeder selbst verantworten muss, was er oder sie macht :)
Ich habe selbst schon mehrere Konzertmitschnitte für befreundete Bands miterlebt, auch durchaus von professionellen Dienstleistern.
Was zum Beispiel auch niemand wusste, ist, dass z.B. ein Konzertveranstalter (z.B. ein Verein, bei dessen Event die Band spielt) der Aufzeichnung ebenfalls zustimmen muss, und ggf. sogar selbst an der Verwertung der Aufzeichnung beteiligt werden muss.

Ich hab den Link gerade nicht, aber bei Eingabe in die Suche von "hfma musik im film" sollte das pdf über den Vortrag des Anwalts zu finden sein.

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