Frage von Feit:Moin,
so mancher Kameramensch geht recht barsch, forsch & grob ran an die Person, die er auf das Band bannen will. Hinterher gepixelt - und schon kann ihn Keiner mehr. Denkt er. Und vielleicht ist das ja auch so. Es werden sicher keine Persönlichkeitsrechte verletzt, wenn solche Aufnahmen, auf denen auch wirklich nicht mehr im Entferntesten irgendjemand zu erkennen ist, öffentlich vorgeführt werden, sei es im TV, im Kino oder sonstwo.
Wir kennen alle solche Filmchen, selbst von "seriösen" Machern und Anstalten. Ein Hinweis wie "verdeckt gefilmt" soll das Clandestine solcher Aktivitäten unterstreichen - schließlich muss ja auch die Dramaturgie stimmen, es muss Aufmerksamkeit erreicht werden.
Habe ich nun das ganz kleine Einmaleins des Filmemachens (meinetwegen: Videomachens) nicht verstanden, wenn ich der Meinung bin, dass alle diese Aufnahmen (so sie nicht gefaked sind), schon deshalb gegen das Recht vom eigenen Bild verstoßen, weil alle diese Aufnahmen ja ursprünglich "unverschlüsselt" waren: Alle Personen, die der dreiste Kameramann (machen das auch Frauen? -Nö, stimmt's?) bis zur Weißglut gebracht hat, sind im ursprünglichen Material klipp & klar zu erkennen. Es gibt meines Wissens keine Kamera mit eingebauter intelligenter Pixeltechnik...
Also, was meint ihr: Kann ich mein Projekt, eine Stunde in einer Hauptschulklasse aufzunehmen und posthum alle Gesichter zu pixeln, durchziehen, ohne mit Strafanzeigen und Zivilklagen überhäuft zu werden?
(Das immer noch geltende Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz -Relikt des Dritten Reiches- kenne ich selbst. Diesbezügliche Hinweise sind überflüssig. Hier geht es nur um Meinungsaustausch.)
Antwort von Login_vergessen:
Solche Fragen sind pauschal nicht zu beantworten. In deinem Fall würde ich den Klassenraum als besonders geschützten Raum betrachten, in welchem nicht so einfach Personen ohne deren Zustimmung gefilmt werden dürfen. Daneben hat die Schulleitung auch noch das Hausrecht, auch hier wäre wohl eine Genehmigung von Nöten.
Ob eine Klage auch immer eine Verurteilung zur Folge hat, steht auch auf einem anderen Blatt.
Vergiss bei deinem Vorhaben nicht, dass ein TV-Sender eine Rechtsabteilung hat, du als "Privatmensch" hast da evtl. den Dreck selber am "Hacken"...
Antwort von jansi:
Hi
hab da leider
keine Ahnung
Warum ich hier aber trotzdem antworte liegt an meiner Idee.
1)Kannst du die Kamera nicht nach hinten in den Klassenraum stellen?
Wenn alle nur von hinten zu erkennen sind, ist doch ok.
2)Auch könntest du
alle beteiligten Personen fragen, ob sie gefilmt werden dürfen.Wenn alle ihr Einverständnis geben, ist doch ok.
3)Dass alle Videos mit unkenntlich gemachtem Gesicht nochmal im Original ohne Verwischen des Gesichts existieren, stimmt glaube ich.
Aber solange du nur das Video zeigst (wem eigentlich?), wo die Gesichter nicht zu sehen sind, wäre es eigentlich auch nicht verboten, oder?
Allerdings kannst du auch den Originalton nicht ohne weiteres verwenden!
Ab wann muss man eigentlich das Gesicht unscharf machen, wenn es z.B. in der Presse gezeigt wird?
Hab letztens in der Zeitung n Foto von einem Terroristen gesehen-Gesicht verpixelt.
Genau das gleiche(!)Foto wurde in der anderen Zeitung mit klar zu erkennendem Gesicht gezeigt...
Antwort von Pianist:
In deinem Fall würde ich den Klassenraum als besonders geschützten Raum betrachten, in welchem nicht so einfach Personen ohne deren Zustimmung gefilmt werden dürfen. Daneben hat die Schulleitung auch noch das Hausrecht, auch hier wäre wohl eine Genehmigung von Nöten.
Nun ja - ein Klassenraum dürfte eher kein "höchstpersönlicher Lebensbereich" sein. Also greift § 201a StGB nicht. Nun wäre bezüglich der Tonaufnahme noch zu klären, ob in einer Schulklasse der § 201 gilt, also ob man dort öffentlich oder nichtöffentlich spricht. Das kann ich gerade nicht so richtig einschätzen, tendiere aber zu "öffentlich", weil ja die Schüler der Klasse untereinander nicht eng genug verbunden sind. Also würde das auch nicht greifen. Was aber auf jeden Fall bleibt, das ist das Hausrecht der Schule, also nix mit Strafrecht, sondern rein zivilrechtlich.
Und natürlich ist es ein Gebot der Höflichkeit und des guten Benehmens, dass man im Unterricht eben nicht filmt und schon gar nicht verdeckt und erst recht nicht die Aufnahmen veröffentlicht.
Das würde ich erst dann in Erwägung ziehen, wenn ein Lehrer zum Beispiel wiederholt durch Rechtsverstöße auffällt, also zum Beispiel durch Körperverletzung, Volksverhetzung oder dergleichen. Aber dann müsste man aus Gründen der Fairness auch erst zum Schulleiter gehen und dann zum Schulrat, wenn der Schulleiter nichts unternimmt. Und wenn dann der Schulrat auch untätig bleibt, erst dann sehe ich das moralische Recht, an die Medien zu gehen.
Matthias
Antwort von Login_vergessen:
Nun ja - ein Klassenraum dürfte eher kein "höchstpersönlicher Lebensbereich" sein. Also greift § 201a StGB nicht.
Ist er per Gesetzestext auch nicht. Dennoch würde
ich diesen in dem Fall so sehen, wenn ich soetwas als Privatmensch drehen wollte. Ich verweise nochmals auf die nicht vorhandene Rechtsabteilung...
Wenn ich rein den Buchstaben des 201a folge:
Der Inhaber des Hausrechts erlaubt mir das Filmen, die Personen wissen davon aber nichts:
Gesichter
vor der Veröffentlichung pixeln oder Erlaubnis einholen.
Filmen im Haus nicht erlaubt:
Von draußen durchs Fenster filmen, Gesichter ggf. pixeln, es sei denn es besteht hier ein Sichtschutz vor der Fenstern. Dann geht wieder nichts, denn "drüberfilmen" ist dann auch wieder nicht...
So meine Interpretation des 201a.
Antwort von Pianist:
Der Inhaber des Hausrechts erlaubt mir das Filmen, die Personen wissen davon aber nichts
Diese Variante kannst Du vergessen. Kein Schulleiter wird sowas erlauben, wenn die Leute nichts davon wissen. Diese Aktion kann in jedem Fall einen Haufen Ärger verursachen, daher würde ich sowas eben wirklich nur machen, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.
Matthias
Antwort von jansi:
Bezüglich des Tons:
Es verbietet i.d.R. jede Hausordnung, Ton mitzuschneiden...
Antwort von Login_vergessen:
Das die Schulleitung unter den gegebenen Umständen eine Dreherlaunbnis verweigert, ist natürlich klar. Es ging ja auch nur um die Möglichkeiten im Hinblick auf den §201a.
Antwort von Feit:
Erstmal Dank für die bisherigen Beiträge. Eine Lösung habe ich leider noch nicht. -Wir können die Sache vereinfachen: Ton ist überhaupt nicht nötig, da der Betrachter an Bewegungen und Gebärden deutlich erkennen wird, was in der Klasse los ist.
Die Sache hat einen realen Hintergrund: Ein Hauptschullehrer bat mich dringend um den Gefallen, eine beliebige seiner Stunden in einer seiner Klassen zu filmen. Der Mann steht aus meiner Sicht kurz vor dem Nervenzusammenbruch; er ist darüber hinaus, wie er sagte, wegen erhöhten Blutdrucks schlaganfallgefärdet. In den meisten Klassen dieser Hauptschule herrscht ein unvorstellbares Chaos, was ich mittlerweile praktisch von jedem/jeder dort tätigen Lehrer/in bestätigt bekam.
In der Praxis sähe die Filmerei so aus: Ich selbst bin gar nicht anwesend, sondern installiere lediglich die berühmte "versteckte Kamera", die auch nur eine bestimmte Schülergruppe erfassen soll. Der Lehrer möchte mit dem ungeschnittenen, aber gepixelten Material Eltern und Schulleitung und, wenn nötig, weitere Kreise über die "normalen" Zustände an seiner Schule informieren. Das sieht mir alles sehr nach einem verzweifelten Hilferuf aus.
Und noch einmal: Kein Schüler, keine Schülerin wird von Dritten erkannt werden, dafür aber wird das Material überzeugend bis brisant sein, da wohl praktisch an jeden Tag in dem Laden der "Problem-Bär" los ist. Ziel der Aktion ist die Bildung kleinerer Klassen; eine Lehrerin erhofft sich Beistand durch eine zweite Lehrkraft (was wohl in Niedersachsen tatsächlich möglich sein soll).
Drehgenehmigung, Hausrecht, ... -sind hier nicht das Problem. Für mich ist die wichtigste Frage: Wie ist zu bewerten, dass vor jeder Unkenntlichmachung von Personen -durch welches Verfahren auch immer- auf jeden Fall eine nicht manipulierte "Urfassung", das Rohmaterial also, vorgelegen haben muss. Soll ich an Eides Statt erklären, dieses Material nie verwenden zu werden - oder besser noch, es vernichtet zu haben? Das gleiche Problem müssen doch eigentlich fast alle TV- Sender haben, die regelmäßig Personen zeigen, die, wenn sie auch noch so schön gepixelt sind, nie und nimmer vorher ihre Zustimmung zur Ablichtung gegeben haben, egal, ob verbal, durch Gestik, Mimik oder eine sonstige Art der Äußerung.
Antwort von Pianist:
Wenn das genau so ist, wie Du es hier geschrieben hast, dann würde ich sagen: Mach das so. Und wegen der zunächst unverpixelten Aufnahmen solltest Du Dir keine Sorgen machen, da 201a nicht einschlägig ist. Wenn Du dem Lehrer helfen kannst, eine Verbesserung der Situation zu erreichen und ihn vor dem Schlaganfall oder Herzinfarkt zu bewahren, dann solltest Du das tun.
Matthias
Antwort von jansi:
Ja.
Ich stimme Pianist zu.
Mach es!
(Aber installiere die Cam so, dass sie nicht zerstört werden kann, bei manchen weiß man nie....)