Newsmeldung von slashCAM:Mit dem Jahresende kommen auch die Jahresrückschauen - hier von Filmkritiker David Ehrlich die seiner Ansicht nach besten 25 Filme 2014 in einem 12-minütigen, interessanten Zusammenschnitt; rund 250 Stunden soll er dafür im Schnitt gesessen haben
Hier geht es zur Newsmeldung mit Link und Bildern auf den slashCAM Magazin-Seiten:
Die besten Filme 2014 - ein Videozusammenschnitt
Antwort von Kaito11:
Sehr inspirierende Watchlist für die Weihnachtsfeiertage :)
Weiß jemand eigentlich auf welcher rechtlichen Grundlage diese Zusammenschnitte möglich sind?
Ich nehme nicht an, dass David Ehrlich das Filmmaterial direkt von den Rechteinhabern bezogen hat, oder?
Mich interessiert, welcher exakte Gesetzesparagraph diese Art von Nutzung ermöglicht oder ob das eigentlich nur nach dem Prinzip "Wo kein Kläger, da kein Richter" möglich ist.
Antwort von JoDon:
Weiß jemand eigentlich auf welcher rechtlichen Grundlage diese Zusammenschnitte möglich sind?
In Deutschland gibt es das Zitatrecht des § 51 UrhG, mit dem man sowas legitimieren kann. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln 2013 festgestellt:
Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).
In Deutschland ist ein Video in dieser Art somit nicht rechtens.
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Antwort von mannamanna:
Sehr nette Sachen ... und krasse Bilder - hat jemand schon "Why don"t you play in hell gesehen?"
Antwort von Kaito11:
@JoDon
Danke für deine Antwort!
Antwort von dirkus:
Weiß jemand eigentlich auf welcher rechtlichen Grundlage diese Zusammenschnitte möglich sind?
Übertragen aus dem Musikbereich geht es hier wohl um das Samplingrecht.
Demnach ist es gestattet, kurze Sequenzen (bis 3Sek) eines fremden Werkes ohne Rechteklärung verwenden zu können.
Vorausetzung:
Das Werk muss ein eigenständiges "Kunstwerk" sein und die benötigten Sequenzen lassen sich nicht selbst erzeugen.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 68817.html
So wie ich das sehe, hat der Macher hier zusammen mit der Musik ein eigenständiges Kunstwerk erzeugt, und damit eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht.
Also auch in Deutschand legal.
Antwort von JoDon:
PS: bei dem Urteil vom Oberlandesgericht Köln geht es um ein Youtube Video, also um das Zitatrecht in Bezug auf Bewegtbild.
Antwort von Hayos:
Sehr nette Sachen ... und krasse Bilder - hat jemand schon "Why don"t you play in hell gesehen?"
Ein Spass für die ganze Familie :D Und schön Meta-Meta, gerade auch wenn man diese Begeisterung fürs Filme-MACHEN teilt (ähnliche Elemente gabs in "Super 8"). Ansonsten sollte spätestens beim (zum Glück langen) Finale klar sein, dass die "original Japaner" immer noch das bessere Kill Bill-Gemetzel an den Start bringen können ;)
Ist klar in meiner Top-Liste dieses Jahr (neben "Her", "Under The Skin", "Predestination", "Grand Budapest Hotel" und "The Raid 2")