http://www.moskau-inkasso.com/Natalie hat geschrieben:Russisch Inkasso !
da stimme ich dir zu, jedoch hat der to das problem seriöse und unseriöse zu trennen.joergfrommann hat geschrieben:Übrigens: Bei seriösen Kunden ist es durchaus normal, das die Vergütung erst nach der Übergabe erfolgt, erst eine Bezahlung vor Übergabe zu verlangen kann hier auch negativ aufgefasst werden.
Naja. "Die Verwertungsrechte" als solches gibt es nicht, höchstens als zusammenfassende Beschreibung der sog. wirtschaftlich verwertbaren Nebenrechte des Urheberrechts. Diese müssen - so die gängige Rechtsprechung - als Nutzungsrechte en Detail im Vertrag über die Rechteübertragung gelistet sein, sonst gelten sie als nicht übertragen. Da es viele Nutzungsarten und damit verbundene Nutzungsrechte gibt und diese exklusiv und nicht exklusiv vergeben werden können, kann so ein Vertrag schon mal ein paar Seiten lang sein, zumindest, wenn er "gerichtsverwertbar" und damit wasserdicht sein soll. Mit anderen Worten: Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und die darin vereinbarte Summe nicht nachweislich geflossen ist, verbleiben die Nutzungsrechte ohnehin beim Rechteinhaber, in diesem Fall also beim Filmhersteller. Kein Grund also, dies extra zu erwähnen! Klugscheissmodus off;-)srone hat geschrieben:
hier könnte folgender satz in der rechnung bzw in deinen geschäftsbedingungen helfen:
"der übergang der verwertungsrechte erfolgt erst bei vollständiger bezahlung der rechnungssumme"
lg
srone
Das ist interessant und lehrreich keine Frage. Bei Kleinprojekten allerdings werden die Nutzungsrechte ja allerdings meist vertragslos per Mail o.ä. abgesprochen, kein Mensch setzt sich bei einem 500 EUR-Projekt hin und macht einen VErtrag und standartisierte AGB sind juristisch fragwürdig. Einen Vermerk in der Rechnung, dass das Werk formal erst nach Vergütung wie abgesprochen genutzt werden darf, finde ich aus psychologischen Gründen schon sinnvoll.NEEL hat geschrieben:Naja. "Die Verwertungsrechte" als solches gibt es nicht, höchstens als zusammenfassende Beschreibung der sog. wirtschaftlich verwertbaren Nebenrechte des Urheberrechts. Diese müssen - so die gängige Rechtsprechung - als Nutzungsrechte en Detail im Vertrag über die Rechteübertragung gelistet sein, sonst gelten sie als nicht übertragen. Da es viele Nutzungsarten und damit verbundene Nutzungsrechte gibt und diese exklusiv und nicht exklusiv vergeben werden können, kann so ein Vertrag schon mal ein paar Seiten lang sein, zumindest, wenn er "gerichtsverwertbar" und damit wasserdicht sein soll. Mit anderen Worten: Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und die darin vereinbarte Summe nicht nachweislich geflossen ist, verbleiben die Nutzungsrechte ohnehin beim Rechteinhaber, in diesem Fall also beim Filmhersteller. Kein Grund also, dies extra zu erwähnen! Klugscheissmodus off;-)srone hat geschrieben:
hier könnte folgender satz in der rechnung bzw in deinen geschäftsbedingungen helfen:
"der übergang der verwertungsrechte erfolgt erst bei vollständiger bezahlung der rechnungssumme"
lg
srone
Zum Glück entscheiden Rechtsabteilungen nicht über Auftragsvergaben. Ansonsten gäbs wohl nur noch Schwarzweiß-Filme ohne Ton;))))NEEL hat geschrieben:Dann sollte es aber ein professioneller Vertrag mit Auflistung der einzuräumenden Nutzungsrechte sein, sonst ist das arg unprofessionell. Bei größeren Kunden mit filmerfahrener Rechtsabteilung wär man da schnell aussen vor.
LOL...joergfrommann hat geschrieben: Zum Glück entscheiden Rechtsabteilungen nicht über Auftragsvergaben. Ansonsten gäbs wohl nur noch Schwarzweiß-Filme ohne Ton;))))
Das war eindeutig das falsche vorgehen, nicht mal eine ganze Woche Frist zum Antworten ist zu wenig....HTM12 hat geschrieben: Am Anfang dieser Woche hat er den Trailer auf seinen Internetseiten und Facebook veröffentlicht, ich habe ihn darauf hin gefragt, wann mit dem Geld zu rechnen ist, als ich keine Antwort bekam, ließ ich es von Youtube entfernen, was auch umgehen geschehen ist. Seitdem stellt sich diese Firma tot und hat stattdessen den IMovie-Trailer vom letzten Jahr gepostet.
Genau so sollte es laufen, wobei man dem Kunden zunächst auch noch eine goldene Brücke in dem Sinne bauen kann, dass er wahrscheinlich den Fälligkeitstermin übersehen hat, man aber selbst auch immer um pünktliche Bezahlung eingegangener Rechnungen bemüht sei und das im Grunde auch von den Kunden erwarte.marwie hat geschrieben: Ich hätte einfach eine Rechnung über den vereinbarten Betrag gestellt, zahlbar innert 30 Tagen (oder von mir aus auch 10 Tagen). Wenn dann nichts kommt, eine freundliche Mahnung.
Ist in diesem Fall eindeutig, das Videos wurden vom Kunden ja schon genutzt. Das Vorgehen, die Videos ohne Mahnung zu löschen war sicher weder korrekt noch nützlich für das Vertrauensverhältnis.iasi hat geschrieben:Wenn man das so liest, hat man den Eindruck, dass hier das Gerechtigkeitsgefühl etwas durch geht.
Ohne schriftlichen Auftrag gibt es keine Verpflichtung für den Kunden - da könnte sonst ja auch jeder bei einer Veranstaltung filmen und anschließend ein Video nebst Rechnung an den Veranstalter schicken.
Wie wäre es mit einem Making-Off von eurer Arbeit?
Ohne korrekten Auftrag gilt: Gefällt ihm das Video und will der Kunde es auch nutzen, dann bezahlt er dafür - sonst gibt es kenerlei Verpflichtung.
Mal eben eine Rechnung schreiben?le.sas hat geschrieben:Schreib ihm nachträglich eine Rechnung,
ich weiß nicht wie lange nach dem Job das noch geht, aber was ich weiß ist, dass du relativ einfach online nen Titel erwirken kannst.
Musst mal nach der Seite Googeln, du gibst da einfach nur ein paar Daten ein (Was hast du gemacht, Adresse von dir und der Firma, ein paar Eckdaten)
Das war s, du drückst auf Absenden und hast nichts mehr weiter zu tun.
Es wird dann automatisch ein Mahnverfahren eingeleitet, der bekommt Post und wir abgemahnt, irgendwann kommt der Gerichtsvollzieher.
Du hast keine Kosten und auch keinen großen Aufwand, alles was an Kosten anfällt wird direkt auf ihn umgerechnet.