Bitte nicht solche gefährlichen Tipps geben. Es ist vollkommen egal, ob er damit Geld verdient oder nicht. Wenn ein Urheberrechtsverstoß erst mal begangen ist, dann befindet man sich in einer ganz schlechten Position. Fragt man aber vorher, kann man noch verhandeln und nötigenfalls verzichten.dienstag_01 hat geschrieben:Wenn dein Videoprojekt nicht kommerziell gemeint ist, würde ich mir da nicht so einen Kopf drum machen.
Ich habe diesen GEFÄHRLICHEN TIP nur gegeben, weil mir die hier schon öfter aufgefallene einseitige Betrachtungsweise aus Sicht der möglichen Rechteinhaber dem Thema nicht ganz gerecht zu werden scheint.Pianist hat geschrieben:Bitte nicht solche gefährlichen Tipps geben.
Es geht nicht um den Sänger, sondern um die Urheber, also die Komponisten und die Textdichter. Die müssen beide länger als 70 Jahre tot sein. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen 50 Jahre nach der Aufnahme und die Rechte des Tonträgerherstellers erlöschen 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Wenn das alles zutrifft, kannst Du das Stück frei verwenden.Placeb0 hat geschrieben:Da das Urheberrecht für die meisten Songs dieser Zeit (Sogar die, bei denen der Sänger schon 70+ Jahre tot ist) aufgrund irgendwelcher dämlicher rechtlicher Nischen scheinbar immer noch nicht verflogen ist, wirds wohl darauf hinauslaufen.
"Glück gehabt" ist aber keine rechtssichere Arbeitsgrundlage. Ich möchte ungerne jeden Tag mit mulmigem Bauchgefühl den Briefkasten leeren.dienstag_01 hat geschrieben:Ich selbst hab vor einem Jahr ein Video auf Youtube gepostet, welches Musik einer aktuellen amerikanischen Künstlerin verwendet. Steht auch in den Credits. Ich kann in der Suchmaschine das Video unter dem Namen der Künstlerin finden. Passiert ist nichts.
Ok.Pianist hat geschrieben:Glück gehabt" ist aber keine rechtssichere Arbeitsgrundlage. Ich möchte ungerne jeden Tag mit mulmigem Bauchgefühl den Briefkasten leeren.
Einfach deshalb, weil Gesellschaften wie die GEMA recht hart im Nachverfolgen von Verletzungen sind, und sowas teuer zu stehen kommen kann. Die Rechtslage ist da recht eindeutig ... in dem Moment wo eine öffentliche Aufführung zustande kommt, egal ob mit Gewinnabsicht oder nicht, in dem Moment wo eine Scheibe verkauft wird, greifen die Schutzrechte.dienstag_01 hat geschrieben:Ich weiss ja nicht, wieso du dich so uneingeschränkt auf die Seite der Rechteinhaber stellst, können (und sollen) sich doch Rechtsgrundlagen auch mal verändern (aber sicher nicht von allein), sind die oftmals nicht so eindeutig (sonst bräuchte es ja auch keine Gerichte; und international sowieso)
Ok, hatte ich aber nicht so verstanden, dass der Fragesteller sich den Song einfach runterziehen will, sondern dass er annimmt, wenn der Song dort veröffentlicht wurde, ist er frei.wolfgang hat geschrieben:Youtube wird also im ersten Posting nicht genannt? Wo ein Stück gefunden worden ist?
