nachtspion hat geschrieben:
Vor allem weil sich die Band auf keinen Vertrag berufen kann, steht der Urheber sehr gut da, weil dann einfach nur das Urhebergesetz greift und das ist eindeutig. Die Band muss dann das Gegenteil beweisen und nicht der Urheber... Junge, Junge...
http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html
Ja, ist schon richtig. Aber mal so als Gedankenspiel:
1. Band / Label stellen die zum urheberrechtlichen Schutz nötige Gestaltungshöhe in Frage.
2. Band / Label versichern, eine mündliche Genehmigung zur Veränderung sei erteilt worden.
3. Band / Label weisen auf die fehlende Genehmigung hin, die Musik zum Bestandteil eines Musikvideos zu machen.
4. Jemand bittet um eine objektive Angabe des enstandenen Schadens.
Und dann?
Das ist schon so eine deutsche Krankheit: Wenn irgendwo ein Gartenzwerg mit schiefer Mütze in Nachbars Garten grüßt, nimmt der seine Arschpocard, geht damit zum RA, und weil es denen finanziell ungefähr so gut geht wie Jungfilmern, wird er auch einen finden, der damit vor Gericht geht. Dann kommt es zur Verhandlung, der Gartenzwerg wird rumgedreht oder der Richter zeigt dem RA innerlich einen Vogel, aber er hat erstmal für zwei Wochen die Miete an Land...
Wenn wir in Deutschland unsere Kompetenz, Erfindungsgabe und Fleiß nicht dazu verplempern würden, sich einen Parkplatz zu erklagen, der näher am Büroeingang ist oder einen Schreibtisch mit Messingecken, oder dafür zu sorgen, das Trainees keine Hemden mit Manschetten-Knöpfen tragen, oder soviel in Foren rumsabbeln würden, dann ginge es uns allen deutlich besser.
Das war das Wort zum Donnerstag,
:-)
Christian