Der Europäischen Gerichtshof hat einen Beschluss veröffentlicht, der besagt, dass das Einbetten von Internet-Videos aus fremden Quellen (wie etwa von YouTube) in die eigene Websites keinen Urheberrechtsverstoß darstellt. Per Framing eingebundene urheberrechtlich geschützte Inhalte (auch Sound, Photos oder Texte) aus anderen Quellen sind dann legal, wenn sie auch auf der Ursprungswebsite frei zugänglich sind und dadurch kein neues Publikum erschlossen wird, was bei Einbettungen in Webseiten nicht der Fall ist. Entscheidend ist, dass der Inhalt vorher schon öffentlich zugänglich war und nicht ob etwa passender Einbettungscode zur Verfügung gestellt wird - das eingebundene Video könnte auch auf dem eigenen Server liegen.
Damit dürfte die im Februar erhobene Forderung der GEMA nach Lizenzgebühren für eingebettete Videos, welche urheberrechtlich geschützte Musik nutzen, wohl ebenfalls vom Tisch sein.
Nach Einschätzung von Medienrechtlern, wie etwa Carl Christian Müller oder Christian Solmecke ist dieser Beschluss ziemlich revolutionär, da er keine Grenzen bezüglich der Einbettung setzt: ist ein Inhalt erst einmal öffentlich im Internet zugänglich, kann er legal von jedermann an anderer Stelle eingebunden werden, ohne dass auf den eigentlichen Urheber aufmerksam gemacht werden muss.
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Für Webnutzer ist dieses Urteil nach dieser Interpretation sehr positiv, da sie sich bei der Einbindung von urheberrechtlich geschütztem Material keine Sorgen mehr machen müssen, verklagt zu werden. Für Rechteinhaber dagegen ist es jetzt erheblich schwerer, über die Verbreitung bzw Verwertung ihrer Inhalte (seien es Texte, Bilder, Musik oder eben Videos) zu kontrollieren - als Alternative zu einer Veröffentlichung im Netz samt des Kontrollverlustes wer diese Inhalte dann wie nutzt, bleibt ihnen eventuell nur eine technische Zugangsbeschränkung oder ein Löschen ihres Online-Contents.