didah hat geschrieben:ja soweit kommts noch, dass ich mir fuer im wald drehn ne genehmigung hol.. made my day :D
Nöö brauchst ja nicht , kommt immer drauf an .
Wenn Du da mit deiner PocketVideoCam vom Waldweg aus filmst kein Problem.
Wenn Du mit deinem Auto und Equipment in den Wald fährst dann sieht das schon anders aus.
Mit viel Glück wirst Du weggeschickt aber in der Regel bekommst mal schnell ne Anzeige !
Gibt schon nen Grund warum man das unteranderem Forstwirtschaaftliche Wege nennt - und Anlieger frei bedeutet auch nicht " Ich hab ja ein Anliegen" ;-))
Ergo die Verhältnissmässigkeit muss gewahrt werden .
Somit sollte das Thema nun beendet sein - jeder kann das ja nun so Handhaben wie er das will, er wird dann aber gegebenfalls die Konsequenzen erleben.
MfG
B.DeKid
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http://de.wikipedia.org/wiki/Landeswaldgesetz
Auszug zu dem Thema gültig für RLP
http://www.mulewf.rlp.de/fileadmin/mufv ... _790-1.pdf
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Teil 6
Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden
§ 22
Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch
nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden.
Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu
nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende
Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch
nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde
kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere
Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf
Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die
Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege
oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im
Wald,
2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
3. das Zelten im Wald,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der
Aufarbeitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben
unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken
oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur
vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.