Ruf einfach bei der Gema an und laß dir keinen Mist von irgendwelchen Lokalsendern erzählen. Deshalb hab ich das gleich bei der ersten Antwort geschrieben. Es gibt keine 10 Sekunden-Regel oder 2 Takte..oder sonstwas.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
http://www.wuppertal.ihk24.de/recht_und ... 643.repl22
Oder Gucke mal hier auf Seite 22
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/m ... runner.pdf
Ob die Titel gecovert sind, ist dabei egal.
Wie viele Sekunden Spieldauer sind im Internet frei?
Die Verwendung von GEMA-pflichtiger Musik ist ausnahmslos a
b der ersten Sekunde vergütungspflichtig. Bitte lesen Sie auch unsere detaillierten Informationen unter:
www.gema.de/media/de/online/gema_infoblatt_wp.pdf
(Seite ist aber nicht mehr vorhanden)
Was ist nicht GEMA-pflichtiges Repertoire?
Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Rechteinhaber nicht Mitglied der GEMA oder nicht Mitglied einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme). Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Rechte nicht über die GEMA einholen kann, er muss sich direkt an den Komponisten bzw. Berechtigten wenden.
Die GEMA vertritt ihre Mitglieder und nimmt die Interessen und Rechte an den Werkschöpfungen der Urheber und Rechteinhaber aus aller Welt in Deutschland wahr. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (traditionelle Werke). Sind mehrere Miturheber an einem Werk beteiligt, so erlischt der Anspruch 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Genehmigte Bearbeitungen werden entsprechend weitere 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiter-Urhebers von der GEMA vertreten.
Ab wann kann ich die Musik ins Internet stellen?
Sobald Sie die entsprechenden Rechte erworben haben. Dies sind in der Regel das Herstellungsrecht (=Recht zur Benutzung eines Musikwerks), das Leistungsschutzrecht (nähere Informationen erteilt Ihnen die IFPI unter
www.ifpi.de) sowie das Vervielfältigungsrecht, welches die GEMA vergibt. Bitte beachten Sie, dass Sie durch den Lizenzantrag bei der GEMA nicht das Herstellungs- oder Leistungsschutzrecht erwerben, sondern lediglic