Prinzipiell Ja. Es gilt das KuG. Es wurde hier schon viel darüber geschrieben.
Bei Erwachsenen kann man meiner Meinung nach die bloße aktive Teilnahme an den Aufnahmen schon als Zustimmung werten. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
Geregelt ist das "Das Recht am eigenen Bild" im §22 KUG, der alledings auch Ausnahmen zuläßt, die in §23 niedegelegt sind.
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich denke aber, die Ausnahmen ziehen hier eher nicht.
Allerdings ist, bei konsequenter Auslegung dieser Paragraphen, nicht einmal die Weitergabe eines Geburttagsfotots im privaten Bereich ohne Einwilligung zulässig.
Wenn sich mit diesen Privatfotos Gerichte beschäftigen müßten, hätten die viel zu tun. Es ist also "Wo kein Kläger, da kein Richter". Spätestens, wenn die Filme dann aber im Internet auftauchen, dann ist der private Rahmen verlassen und man kommt man als "Produzent" in arge Erklärungsnotstände...
In sofern wäre eine rechtliche Absicherung sicher nicht verkehrt, besonders, da die Produktion und der Vertrieb schon "angekündigt" sind...
Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung, die ich weder geben darf, kann, noch will.