PowerMac hat geschrieben:... Allerdings muss man abwägen, ob es nicht von hoher Bedeutung (auch für die Öffentlichkeit) ist und somit die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Gefilmten daher eingeschränkt werden können. ...
Im vorliegenden Fall geht es aber vermutlich nicht um die Einschränkung von Persönlichkeitsrechten gegenüber Personen des öffentlichen Lebens bzw. der Zeitgeschichte aus journalistischen Motiven.
Maßgeblich scheint mir hier die Beantwortung der Frage, ob Aufnahmen, die unter Missachtung des Persönlichkeitsrechts entstanden sind, auch außerhalb des Gerichtssaals von Barbara Salesch als Beweismittel zulässig sind. Meines Wissens fallen Videoaufnahmen nicht unter den numerus clausus der prozessualen Beweismittel, können aber ggfls. durch Inaugenscheinnahme des Gerichts - in engen Grenzen - eingeführt werden.
Nochmal: Mein erster (gebührenfreier) und persönlicher Berater wäre der StA, kein Telefonat mit Polizisten oder Verrenkungen über öffentliches Interesse ... .
Sollte der StA einen Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bejahen, hat er, da Offizialdelikt, eine Amtsermittlungspflicht. Ob er hierfür einen Videobeweis benötigt, oder ob ihm vielleicht das Beweismittel der Zeugenaussage(n) ausreicht, sollten wir Jura-Laien jenem selbst überlassen.