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Verpackung für Panasonic AG-DVX100BE gesucht



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Goldi
Beiträge: 20

Verpackung für Panasonic AG-DVX100BE gesucht

Beitrag von Goldi »

Hiho,

ich brauch für eine Rücksendung Originalverpackung des oben genannten Camcorders. Leider ist meine verschütt gegangen. Hat jemand eine Idee wie ich zu einem original Karton mit Styropor komme?

Grüße
Goldi



Bernd E.
Beiträge: 8825

Re: Verpackung für Panasonic AG-DVX100BE gesucht

Beitrag von Bernd E. »

Goldi hat geschrieben:...für eine Rücksendung Originalverpackung...
Ich weiß nicht, wie es bei Panasonic ist, aber bei Sony ist die Seriennummer der Kamera auch auf dem Karton vermerkt. Falls es also darauf ankommt, dass deine Ersatzverpackung den mit der Kamera gelieferten Karton spielen soll, könnte das schwierig werden.

Gruß Bernd E.



Andreas_Kiel
Beiträge: 2016

Re: Verpackung für Panasonic AG-DVX100BE gesucht

Beitrag von Andreas_Kiel »

... hier geht es nicht um den originalen Karton - die Hersteller verlangen das immer aus Haftungsgründen, damit sie eventuelle Transportschäden dem Kunden aufdrücken können, sofern er den Karton nicht benutzt. Auch das Handling ist bei Retourenannahme /Versand an den Kunden natürlich viel einfacher. Die Seriennr. auf der Kiste ist sowas von egal ... kannst natürlich ruhig einen anderen verwenden!
Für den Fall, daß Du keinen Originalkarton bekommen kannst, hier folgende Hilfe:
Eine Klausel, nach der es dem Kunden obliegt, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden, erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312d Abs. 4 BGB genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. (LG Frankfurt 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 21.07.2006 Aktenzeichen: 2/2 O 404/05, 2-02 O 404/05)

Aus den Gründen:
Die Regelung in Ziffer 11.5 ("Dem Kunden obliegt es, die Ware in der Originalverpackung, samt Innenverpackung und – soweit mitgeliefert – in einer Antistatikhülle zurückzusenden.") erweckt bei kundenfeindlicher Auslegung den Eindruck, dass damit das bei Fernabsatzverträgen einzuräumende Rückgaberecht über die in § 312 d Abs. 4 genannten Fälle hinaus eingeschränkt wird und ist somit ebenfalls unwirksam. Dem Kunden obliegt es nach dieser Klausel, die Ware in der Originalverpackung samt Innenverpackung zurückzusenden. Ein durchschnittlicher Kunde erkennt nicht, dass hier nur der Eindruck erweckt wird, zur Rücksendung in der Originalverpackung verpflichtet zu sein, tatsächlich aber nur seine Obliegenheit angesprochen wird, dass es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile in seinem eigenen Interesse liegt, die Originalverpackung zu verwenden, weil so am ehesten gewährleistet ist, dass die Ware bei der Rücksendung nicht beschädigt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht zuzumuten ist, dies dem Kunden offen zu sagen.
Das Argument der Beklagten, der Kunde sei zur Rückgabe der Verpackung sogar verpflichtet, weil die Verpackung Teil der gekauften Ware sei, vermag nicht zu überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Bestellung eines Kunden nur so verstanden werden, dass er einen Kaufvertrag über ein angebotenes Elektroprodukt abschließen will, nicht jedoch zusätzlich ein solches über Verpackungsmaterial.
Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, wie es dem Kunden möglich sein soll, einen Originalkarton der Beklagten zu erwerben, wenn er – wie dies regelmäßig der Fall sein wird – nach dem Erhalt der Ware die Verpackung entsorgt.
Demnach kannst Du die Kamera auch in einen völlig anderen Karton verpacken, sofern Du das sehr sehr sorgfältig machst und absolut sichergehst, daß auf dem Transport nix passieren kann.

Das gilt sogar bei einer Rückgabe nach Fernabsatzgesetz:
Die Regelung eines Versandhändlers, dass das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht für Waren ausgeschlossen sein soll, die nicht via eBay im Rahmen eines Sofortkaufs erworben wurden, ist unwirksam.
Unzulässig ist es auch, die Ausübung des Widerrufsrechts davon abhängig zu machen, dass die Ware in der Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben wird und/oder eine Kopie der Rechnung und des Zahlungsnachweises vorgelegt wird. (LG Stuttgart 7. Kammer für Handelssachen; 29.05.2006 Aktenzeichen: 37 O 44/06 KfH)
Aus meiner Sicht benachteiligt das letzere Urteil den Händler übermäßig. Ich bin der Auffassung, es ist dem Kunden sehr wohl zuzumuten, für 14 Tage die Verpackung aufzubewahren. Ob andere Gerichte dann dem Händler wenigstens eine Entschädigung zubilligen?

BG
Andreas



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