TonBild hat geschrieben:
Es hätte schon gereicht, wenn nur zwei Polizisten zu dem nakten Mann gekommen wären. Warum das nicht gemacht worden ist da doch so viele Leute vor Ort waren, erschließt sich mir nicht. Vielleicht wollten die anderen durch Westen gut geschütze Polizisten nicht in das blutgetränkte Wasser des Brunnens steigen und haben lieber nur zugeschaut weil sie sich nicht die Kleider schmutzig machen wollten.
Man sollte also nicht alles auf den einen Polizisten abwälzen. Die anderen Polizisten trifft nach meiner Meinung genau so eine Verantwortung weil sie die Arbeit des Hineinsteigens in den Brunnen ihren einen Kollegen überlassen haben.
absolut deiner Meinung.
Hier das Gesetz nochmal vom Bundesjustizminiseriun zitiert:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.