Ich zitiere meine Antwort von damals:
Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht durch Erstellung des Werkes automatisch in der Person des Schöpfers. Eine Registrierung ist nicht nötig. Das Urheberrecht entsteht auch, wenn der Urheber im Auftrag eines anderen, z. B. des Arbeitgebers, tätig ist. Voraussetzung für das Urheberrecht, das gesetzlich nicht definiert ist, ist eine persönliche geistige Schöpfung. Dabei muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe/ Gestaltungshöhe erreichen, die über das rein Handwerkliche und Durchschnittliche hinausgeht. Das Gesetz zählt einige Beispiele wie Musik-, Theater, Literatur- und Filmwerke auf (§§ 1, 2 UrhG).
Laut Gesetz erwirbt der Produzent selber kein Urheberrecht am Film, sondern nur ein Leistungsschutzrecht. Dieses Recht erlaubt ihm, den fertigen Film - sprich die Bild- und Tonträger - zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung im Kino oder zur Sendung im Fernsehen zu benutzen. Wirkt der Produzent schöpferisch an der Entstehung des Filmwerks mit, erwirbt auch er ein Miturheberrecht. Dieses Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht stehen dann nebeneinander.
Da der Produzent derjenige ist, der das finanzielle Risiko trägt, möchte er natürlich auch so viel Rechte wie möglich an dem Film bekommen, um ihn richtig vermarkten zu können. Dafür sieht das Urhebergesetz eine Privilegierung vor. Es geht davon aus, dass die bei der Filmherstellung mitwirkenden Filmschaffenden dem Produzenten im Zweifel ein Ausschließlichkeitsrecht einräumen. Des Weiteren erwirbt er kraft Gesetzes die Rechte des Kameramanns an den Lichtbildern, aus denen sich der Film zusammensetzt. Nur so kann der Produzent den Film auf alle bekannten Nutzungsarten verwerten.
Urheberrechte am Film erwerben insbesondere der Regisseur, der Kameramann und der Cutter. Diese Personen sind dann alle Miturheber des Filmes. Anders ist es beim Drehbuchautor und Komponist der Filmmusik: Ihre Werke können getrennt vom Film verwertet werden. Sie erhalten, genau wie z.B. Schauspieler, Synchronsprecher oder Tänzer, eigene Leistungsschutzrechte am Film.
Leistungsschutzrecht
Es wird vom Urhebergesetz neben dem Urheberrecht geschützt. Während das Urheberrecht die persönliche geistige Schöpfung schützt, werden vom Leistungsschutzrecht eher ausführende Tätigkeiten umfasst. Beispielhaft sind zu nennen der Schutz des ausübenden Künstlers, des Tonträger- und des Filmherstellers.
Ausübender Künstler
Ausübender Künstler ist nach der gesetzlichen Definition (§ 73 UrhG), wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf ein andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt (Beispiele: Schauspieler, Sänger, Tänzer, Moderatoren).
Nur in den seltensten Fällen sind auch Statisten und Komparsen ausübende Künstler.
Die einzelnen Rechte der Schauspieler und die im Filmbereich geltenden Einschränkungen
Der Schauspieler hat als ausübender Künstler ein Leistungsschutzrecht an seiner Darbietung im Film. Voraussetzung für die Entstehung eines Leistungsschutzrechtes ist aber, dass der Schauspieler seine schauspielerischen Leistungen im Rahmen eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes (siehe Urheberrecht) erbracht hat (§ 73 UrhG).
Der Schauspieler kann eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung verbieten, wenn dadurch sein Ansehen oder sein Ruf gefährdet wird (§ 75 UrhG). Im Filmbereich ist der Anspruch genauso wie beim Urheber allerdings auf gröbliche Entstellung und Beeinträchtigungen beschränkt (§ 93 Abs. 1 UrhG). Damit soll wieder die Filmauswertung des Filmherstellers geschützt werden, der mit Realisierung des Films ein hohes Kostenrisiko eingegangen ist.
Quelle:
Filmfibel.de im web.archive.org