Nun gut, wer regelmäßig in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe arbeitet und dort gegenüber den Kindern weisungsbefugt ist, womöglich mit ihnen auch alleine arbeitet, bei dem darf natürlich gerne etwas tiefer in die Historie geschaut werden.srone hat geschrieben:es handelt sich um längerfristiges projekt, wodurch ein honorarvertrag zustande kam, im zuge dessen wurde dann ein führungszeugnis verlangt.
Ein Jurist wird dir ja auch nur geltendes Recht erläutern und wenn es differierende Rechtsgüter gibt (bspw. Persönlichkeitsrecht und *Kunstfreiheit*) wird es eben uneindeutig. Es sei denn, es gibt gerichtliche Entscheidungen, die man zur Grundlage nehmen kann.thos-berlin hat geschrieben:Nur für das Beispiel "öffentlichen Veranstaltung" würde mich mal die Meinung eines Juristen interessieren.
Das Rechtsgut heisst hier Recht am eigenen Bild und nicht Schutz vor Entführung, Schutz ist hier also deutlich weiter gefasst ;)thos-berlin hat geschrieben:Meine Ansicht: Die Eltern haben als vertretungsberechtigte Personen der Teilnahme an der Veranstaltung zugestimmt, und damit auch den sich daraus ergebenden Folgen, hier die Anwendung des §23 KUG, Absatz 1 für Foto- und Videoaufnahmen.
Ein berechtigtes Interesse aus §23, KUG Abs.2 kann aus meiner Sicht nur eine unmittelbare Gefährdung des Kindes sein, z.B drohender Kindesentzug/Entführung eines Scheidungs- oder Prominentenkinds. In diesem Fall wäre es aber meiner Meinung nach angebracht, Veranstalter und Filmer/Fotografen vorher (!) auf die besondere Situation hinzuweisen und nicht im Nachhinein auf eine fehlende Zustimmung zu verweisen.
Die Problematik: Es könnte ja bereits live gesendet sein. Dann wäre der Sinn der Sache verfehlt. Der besteht ja aus dem Schutz und nicht einer nachträglichen Strafe.
Immerhin, hat man ja auch schon anders erlebt.Pianist hat geschrieben:Wobei ich meine, dass im Extremfall ein Führungszeugnis, selbst ein erweitertes, auch nur als Klopapier dient. Denn das sagt ja unter Umständen nur aus, dass sich jemand bisher nicht hat erwischen lassen.
Wer sagt das ? Meine Nicht-Juristenmeinung:Das Rechtsgut heisst hier Recht am eigenen Bild und nicht Schutz vor Entführung, Schutz ist hier also deutlich weiter gefasst ;)
@Dienstag_01: Nix nur "Zeitgeschichte", Absatz 1, auch Absatz 3 - "Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge,.....". Man könnte evtl. sogar Absatz 4 bemühen.(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.