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Chorkonzert auf Vereinshomepage



Fragen zu GEMA, Drehgenehmigungen, Urheberrechte, Aufführungsrechte uä.
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Pianist
Beiträge: 8987

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von Pianist »

Also ich habe schon oft in irgendwelchen Schulen und Kitas gefilmt und musste noch nie ein Führungszeugnis einreichen. Das wäre auch kaum möglich, weil man das auf dem Bürgeramt beantragen muss, und da bekommt man Termine erst in drei bis vier Monaten. Dann ist der Termin schon lange vorbei.

Matthias
Filmemacher für besondere Aufgaben



thos-berlin
Beiträge: 2446

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von thos-berlin »

Musstest Du das Führungszeugnis abgeben, weil du als Lehrkraft mit den Kindern die Doku gemacht hast, oder weil Du über die Kinder eine Doku gemacht hast ?
Gruß
thos-berlin



srone
Beiträge: 10474

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von srone »

zweiteres, sprich es handelt sich um ein integrationsprojekt zwischen einheimmischen und flüchtlingskindern, welches das ganze jahr geht, ich mache die dokumentation, im ersteren fall wäre das sowieso selbsverständlich, da von einer kunstschule, für die ich seit 5jahren jedes jahr einen sommerfilmkurs mit kindern mache, dieses jahr auch erstmalig ein führungszeugnis gefordert wurde.

@mathias

es handelt sich um längerfristiges projekt, wodurch ein honorarvertrag zustande kam, im zuge dessen wurde dann ein führungszeugnis verlangt.

lg

srone
ten thousand posts later...



Pianist
Beiträge: 8987

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von Pianist »

srone hat geschrieben:es handelt sich um längerfristiges projekt, wodurch ein honorarvertrag zustande kam, im zuge dessen wurde dann ein führungszeugnis verlangt.
Nun gut, wer regelmäßig in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe arbeitet und dort gegenüber den Kindern weisungsbefugt ist, womöglich mit ihnen auch alleine arbeitet, bei dem darf natürlich gerne etwas tiefer in die Historie geschaut werden.

Wobei ich meine, dass im Extremfall ein Führungszeugnis, selbst ein erweitertes, auch nur als Klopapier dient. Denn das sagt ja unter Umständen nur aus, dass sich jemand bisher nicht hat erwischen lassen.

Matthias
Filmemacher für besondere Aufgaben



dienstag_01
Beiträge: 14436

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von dienstag_01 »

thos-berlin hat geschrieben:Nur für das Beispiel "öffentlichen Veranstaltung" würde mich mal die Meinung eines Juristen interessieren.
Ein Jurist wird dir ja auch nur geltendes Recht erläutern und wenn es differierende Rechtsgüter gibt (bspw. Persönlichkeitsrecht und *Kunstfreiheit*) wird es eben uneindeutig. Es sei denn, es gibt gerichtliche Entscheidungen, die man zur Grundlage nehmen kann.
thos-berlin hat geschrieben:Meine Ansicht: Die Eltern haben als vertretungsberechtigte Personen der Teilnahme an der Veranstaltung zugestimmt, und damit auch den sich daraus ergebenden Folgen, hier die Anwendung des §23 KUG, Absatz 1 für Foto- und Videoaufnahmen.

Ein berechtigtes Interesse aus §23, KUG Abs.2 kann aus meiner Sicht nur eine unmittelbare Gefährdung des Kindes sein, z.B drohender Kindesentzug/Entführung eines Scheidungs- oder Prominentenkinds. In diesem Fall wäre es aber meiner Meinung nach angebracht, Veranstalter und Filmer/Fotografen vorher (!) auf die besondere Situation hinzuweisen und nicht im Nachhinein auf eine fehlende Zustimmung zu verweisen.

Die Problematik: Es könnte ja bereits live gesendet sein. Dann wäre der Sinn der Sache verfehlt. Der besteht ja aus dem Schutz und nicht einer nachträglichen Strafe.
Das Rechtsgut heisst hier Recht am eigenen Bild und nicht Schutz vor Entführung, Schutz ist hier also deutlich weiter gefasst ;)

Man muss sich Genehmigungen auch VOR der Veröffentlichung holen, nicht hinterher.
Wenn man das beruflich und regelmäßig macht, sollte man sich grundsätzlich schon an die gesetzlichen Vorgaben halten (Grauzone bleibt genug). Im (erweiterten) privaten Umfeld würde ich das aber eher gelassener sehen. Also ich jetzt, ganz persönlich ;)
Pianist hat geschrieben:Wobei ich meine, dass im Extremfall ein Führungszeugnis, selbst ein erweitertes, auch nur als Klopapier dient. Denn das sagt ja unter Umständen nur aus, dass sich jemand bisher nicht hat erwischen lassen.
Immerhin, hat man ja auch schon anders erlebt.



thos-berlin
Beiträge: 2446

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von thos-berlin »

Das Rechtsgut heisst hier Recht am eigenen Bild und nicht Schutz vor Entführung, Schutz ist hier also deutlich weiter gefasst ;)
Wer sagt das ? Meine Nicht-Juristenmeinung:

Genau dieses "Recht am eigenen Bild" aus §22 KUG wird durch §23, Abs.1. eingeschränkt. Genau dafür ist der da. Da divergiert nichts, sondern es gibt einen klar definierten Raum für die Nicht-Anwendung des Paragraphen.

Mann kann daher wohl nicht sagen, dass die Einschränkung grundsätzlich nicht gilt, weil es §22 gibt, ansonsten wäre §23,Abs1. nämlich sinnlos. Die Ausnahme von der Ausnahme ist das "berechtigte Interesse" aus Abs.2.

Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung impliziert also schon §23 Abs.1. Während eine volljährige Person selbst entscheidet, ob sie daran teilnimmt, ist es bei minderjährigen Personen der Erziehungsberechtigte, der diese Entscheidung fällt. So oder so ist die Entscheidung für die Teilnahme gefällt worden.

Ich persönlich glaube daher nicht, dass sich durch die bloße Anwesenheit einer minderjährigen Person für sie (dann ja genauer deren gesetzliche Vertreter) ein "berechtigtes Interesse" aus §23, Abs.2 ergibt. Da müssen dann schon ganz andere Dinge herhalten.
Gruß
thos-berlin



dienstag_01
Beiträge: 14436

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von dienstag_01 »

@thos-berlin
Ich gebe dir recht, aber ;)
man muss sich immer vergegenwärtigen, dass ein Gesetzestext Interpretation verlangt. Interpretiert wird von Gerichten (nicht von Anwälten). Es kann also sein, dass unterschiedliche Auffassungen des Begriffs *Zeitgeschichte* vor Gericht landen ;)



wolfgang
Beiträge: 6683

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von wolfgang »

Also ich sehe das unverändert anders.

Aber eines ist ja für jeden machbar: es kann jeder für sich entscheiden ob er oder sie das hier beschriebene Rechtsrisiko eingehen will - und etwa der Meinung von thor folgt und die Sache einfach hochlädt.

Oder ob jemand eben dieses Rechtsrisiko nicht eingeht.

Auf jeden Fall scheint Einigkeit zu bestehen dass man besser VORHER die Unterschriften einholt. Denn wenn da ein Elternteil was dagegen hat, na dann muss er ja sein Kind nicht teilnehmen lassen. Wobei meist sind die stolz und werden gerne unterschreiben - vorher! :)
Lieben Gruß,
Wolfgang



thos-berlin
Beiträge: 2446

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von thos-berlin »

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
@Dienstag_01: Nix nur "Zeitgeschichte", Absatz 1, auch Absatz 3 - "Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge,.....". Man könnte evtl. sogar Absatz 4 bemühen.

Wenn ich einen ebenso öffentlichen Marathonlauf in einer Großstadt filme, kann ich auch nicht die 50.000 Läufer abklappern und dann auch noch bei den hunderttausenden Zuschauern, die sich vielleicht weder als Beiwerk nach Absatz 2 sehen noch als Teilnehmer (Absatz 3) oder Personen der Zeitgeschichte (Absatz 1) ....
Gruß
thos-berlin



srone
Beiträge: 10474

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von srone »

man sollte bedenken, dass viele eltern ihre kinder "im kleinen kreis" auf der örtlichen bühne bewundern wollen, aber nicht auf youtube sehen wollen, obwohl beides "öffentlich" ist.

lg

srone
ten thousand posts later...



Thomas K
Beiträge: 22

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von Thomas K »

So jetzt haben wir Klarheit. Das Problem ist letztlich in meinem konkreten Fall die GEMA. Wenn ich die Aufnahmen veröffentlichen möchte und ich auf der sicheren Seite sein möchte müssten GEMA Gebühren abgeführt werden. Nach Rücksprache mit unserem Verein werden wir dies nicht tun und auf die Veröffentlichung auf der Vereinshomepage verzichten.

Thomas



dienstag_01
Beiträge: 14436

Re: Chorkonzert auf Vereinshomepage

Beitrag von dienstag_01 »

Na, da habt ihr doch einiges erreicht ;)



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