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GEMA + MUSIK



Fragen zu GEMA, Drehgenehmigungen, Urheberrechte, Aufführungsrechte uä.
Antworten
JANP
Beiträge: 54

GEMA + MUSIK

Beitrag von JANP »

hallo

Ich möchte gerne Soundtracks z.B.(H.Potter, Star wars)
in meinem Film/Trailer verwenden. Das Problem ist,
dass wir einen Präsiabend im Kino machen. Es kommen
nur Freunde, Eltern und bekannte aus meiner Klasse. Es wird auch KEIN
Eintrittsgeld genommen.Es wird auch KEINE DVD davon verkauft.
Ist das dann problematisch????

gruß JanP



jens
Beiträge: 917

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von jens »

Ich würde sagen: unproblematisch. Klar können jetzt einige meinen und sagen, das wäre eine öffentliche Vorstellung, doch selbst wenn, kann ich mir kaum vorstellen, dass dir dafür jemand ans Bein pinkelt (diese wo-kein-kläger-da-keine-blabla-Sache ;-)
Jens



gammanagel
Beiträge: 307

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von gammanagel »

Nun, leider ist es nicht so unproblematisch. Ob Du Eintritt nimmst, die DVD`s verschenkst oder verkaufst, die GEMA ist immer dabei.
Das ist aber nicht das schlimmeste. Die GEMA Gebühren für solch einen Abden dürften sich in einem sehr überschaubaren Rahmen halten. Leider haben die besitzer der Originalmusik auch noch ein Wörtchen mitzureden. Da die Musik mit Deinem Film eine neue "Verbindung" eingeht mußt Du es genehmigen lassen. Das dauert so 4-6 Wochen und kostet je Titel so um die 250€!!!!!!!!!!!!!! (Schau mal in die letzte VideoAktiv digital).

Die Strafen durch die GEMA ... sind ziemlich heftig, da diverse "Abmahner" Anwälte nur auf so etwas warten. In einem öffentlichen Kino (auch als geschlossene verantstaltung) wäre ich da sehr vorsichtig. Da sind schnell paar Kilo€ zusammen.

Schu lieber mal nach gemafreier Musik, habt Ihr nicht `ne aufstrebende Band an der Schule, ein Kumpel, der Soundtracks am Rechner bastelt?

Muß es unbedingt das Kino sein? beamer geborgt und die Schulaula, Kirche fragen... Die Gesetze sind zwar die gleichen, aber die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden ist wesentlich geringer.

mfg

elimar



jens
Beiträge: 917

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von jens »

Also mein Tipp soll hier keine Aufforderung zu irgendetwas sein - aber ich finde, man sollte es nicht übertreiben.
Klar hat das erstmal nichts mit dem Eintritt zu tun. Das Publikum setzt sich aber ausschließlich aus Verwandten und Freunden zusammen.
Mal ganz im Ernst: wenn Onkel Heinz zur Hochzeitsfeier von Olaf und Regina ein Video über die beiden präsentiert, sollte er dann tunlichst auf Gemapflichtige Musik verzichten?

Nur meine Meinung,
Jens



Voltz
Beiträge: 250

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von Voltz »

Gammanagel,

so wie Du argumentierst, machst Du eine private Veranstaltung davon abhängig, wo diese stattfindet. Das ist so nicht richtig. Entscheidend kommt es darauf an, ob es sich die Veranstaltung an die Öffentlichkeit richtet oder ob sie privat ist und somit dem Schutzgedanken des Art. 8 GG unterliegt.

Vgl. hierzu den Wortlaut des § 15 Abs. 3 UrhG:
"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Da steht also nichts davon, dass eine private Veranstaltung nicht auch in einem für diese Zwecke gemieteten Kino stattfinden darf.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keine Person Zutritt erhält, die nicht zu dem persönlichen Bekanntenkreis gehört und hierzu ausdrücklich eingeladen worden ist.



Gast

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von Gast »

Hallo Voltz,

interessant, was sind aber persönliche Beziehungen und wer ist da wer? schulklasse mit Eltern, dieletzteren haben keine persönlichen Beziehungen mit dem verusrsacher des Werkes. oder doch? oder doch nicht?
Wie ist es dann, wenn mehrere einen Film machen, dürfen dann nur die kommen, die mit allen persönliche Beziehungen haben oder reichen die persönlichen Beziehungen mit einem Filmemacher davon?
Wie ist das bei einer Hochzeit, da hat einer einen Film für die Brautleute gemacht, kennt aber die Brautleute gar nicht persönlich, sondern nur einen Freundesfreund der Großmutter. ist die Aufführung bei der Hochzeit dann öffentlich?

Fragen über Fragen...

Eine öffentliche oder nicht öffentliche Veranstaltung ist logischerweise nicht davon abhängig wo sie stattfindet. Blöde formuliert, ok.
Da es aber wirklich keine realistische Möglichkeit gibt für einen privatmann oder wie o.g. wahrscheinlich Schüler kommerzielle Musik zu verwenden, gibt es eben bei öffentlichen Veranstaltungen kleinerer Art(nicht über den Begriff streiten) nur die Möglichkeit sich nicht erwischen zu lassen, natürlich ist das trotzdem strafbar und sehr sehr böse (daher kein Kino;-) ) oder natürlich immer wenn möglich gemafrei zu arbeiten, natürlich der bessere Weg.

mfg

elimar



Voltz
Beiträge: 250

Re: GEMA + MUSIK

Beitrag von Voltz »

Hallo Elimar,

die Abgrenzung ist in der tat nicht ganz einfach.

Als Grundsatzregel kann man sagen, dass entscheidend ist, ob die Umstände des Einzelfalls der Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes den Urheber normalerweise veranlassen würden, die Veröffentlichungsreife des Werkes zu bedenken.

So hat der BGH einmal entschieden, dass Vorlesungen einer Hochschule im Verhältnis Professor zu Schüler "Nicht öffentlich" sind, obwohl sich die beteiligten Personen in der Regel nicht persönlich kennen.


Eine private Werknutzung liegt auch vor, wenn z.B. ein Klavierspieler am offenen Fenster übt, obwohl man ihn auf der Straße hören kann oder wenn eine Schulkasse beim Wandertag auf der Straße singt. Denn - und das ist das entscheidende Kriterium - es handelt sich nicht um Darbietungen für die Öffentlichkeit (siehe oben § 15 UrhG).
So wurde z.B. ebenfalls vom BGH entschieden, dass die im Rahmen eines Tanzkurses gespielte Musik bei nichtöffentlichen Tanzkursen frei ist, obgleich der Tanzlehrer durchaus wirtschaftliche Ziele verfolgt.

Fazit:
Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl an Personen erfolgt, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden ist. Ist diese individuelle Bestimmtheit oder die persönliche Verbundenheit (mit engem persönlichen Kontakt) nicht gegeben, dann ist die Veranstaltung eine öffentliche.
Nicht unter den Begriff der Öffentlichkeit fällt also der Bekannten- und Freundeskreis sowie die Gemeinschaft zwischen Lehrern und Schülern.



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