MarcusG hat geschrieben: ↑So 26 Jan, 2020 11:01
Was ist denn der Unterschied zwischen lizenzfrei und GEMA frei? Warum sind denn Lieder für die ich bezahle von so einem Service nicht grundsätzlich GEMAfrei?
Wenn ein Komponist bei der Gema keine Meldung macht, das Werk also ohne Meldung dort im Markt verfügbar ist.
Daraufhin kann der Komponist eine Lizenz für sein Werk aufrufen. Diese Lizenz kann er selbst stellen oder über einen Drittanbieter vermarkten lassen. Die Lizenz kann auch kostenlos und frei von Einschränkungen sein. Dann wäre das Werk lizenzfrei. Also eine „Pseudolizenz“ oder kostenfreier Erwerb mit Nachweis.
Zur allem Überfluss kann der Komponist auch nachträglich das Werk bei der Gema melden.
Dann besteht folgendes Risiko für den Nutzer (neben anderen wie etwa Gemavermutung):
Quelle:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/GEMA-fr ... -Vermutung
Daraus:
Wenn der Komponist bzw. Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die vor dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit nicht möglich[9], dort heißt es „[…] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA […] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden […] Urheberrechte“.
Durch eine unwiderrufliche und exklusive Bindung einer Komposition eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw. Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die allein von gegenwärtigen zustehenden oder zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text oben). Da ein „lastenfreier Erwerb“[10] von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur GEMA an Dritte übertragen wurden, nicht möglich ist,[11] werden diese vom Berechtigungsvertrag nicht erfasst – deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese „vorvertraglichen“ Rechte können demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt oder Beitritt in eine ausländische Verwertungsgesellschaft (bspw. ASCAP, BMI, PRS) nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA in solchen Fällen einen Nachweis vom Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer Musiktitelliste, die dann von der GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in diesem Fall Freistellungserklärungen von Anbietern bzw. Komponisten, die ausdrücklich und schriftlich eine „zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit“ zusichern können, nur dann ihre Gültigkeit, wenn der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der GEMA mitteilt. Unterlässt der Komponist die Mitteilung, ist die „uneingeschränkte GEMA-Freiheit“ für die GEMA-Wahrnehmung irrelevant, d. h. auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Musikverlages, des Komponisten oder sonstigen Rechteinhabers wird die GEMA beim Nutzer GEMA-Gebühren erheben. Man sollte daher jede Freistellung eines Lizenzgebers mit Vorsicht genießen, auch wenn sie garantiemäßig abgegeben wurde. Ist die Freistellung wahrheitswidrig und die verwendete Musik nicht GEMA-frei, droht ein Strafzuschlag.[12] Lizenzen sollten nicht auf ein Pseudonym des Komponisten lauten, da grundsätzlich ein Auskunftsanspruch der GEMA besteht, den Namen des Autors zu erfahren.[7] Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetzes und Urheberrechtsgesetzes.