@McBall....
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
...... stimmt. Siehe mein Posting:
Aber in Bezug auf das Zollgewirr hat das vielleicht gar nichts mit Video sondern mit Foto zu tun ??.
Die Zollbestimmungen unterscheidet noch zwischen digitale Einzelbild-Videokameras und "anderen Videokameraaufnahmegeräten, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes".
Die erste Warengruppe (8525 4011 000) ist 0% EUST und die zweite (8525 4091 000) ist derzeit 4,9%.
Vielleicht liegt da ja der Hase im Pfeffer.
Man müsste nun die Definition der Warengruppe 8525 4011 000 kennen.
Aber die kennt wahrscheinlich nur der Zoll.
Na, wenigstens ein Link, der mal mit der Sache zu tun hat .... wobei daraus immer noch nicht hervorgeht, dass die Aufnahmezeit Kausalität haben soll.
Vielmehr erscheint immer wieder der Umstand, ob Foto .. oder nicht, das ausschlaggebende Kriterium zu sein:
Die Kamera ist nicht in die Unterpositionen
8525 80 11 oder 8525 80 19 als
Fernsehkamera einzureihen, da sie in der
Lage ist Fotos und Videoaufnahmen zu
speichern.
Oder:
Da die Ware nur die Aufzeichnungsmöglichkeit
des durch die Fernsehkamera aufgenommenen
Tons und Bildes besitzt, ist
sie als Videokameraaufnahmegerät in die
Unterposition 8525 80 91 einzureihen
Von zeitlichen Begrenzungen ist in den Begründungen nicht die Rede.
Und damit landen wir bei der Ausgangsfrage ... warum dann nicht mehr als die paar Minuten ?
Mit Zollerhebung lässt sich das demnach nicht begründen.