Na klar, wir sind doch in Deutschland :-)))Amano hat geschrieben: Wisst ihr, ob es da bestimmte gesetzliche Vorschriften gibt?
aber nicht verzagen, wenn die Eltern das Baby "arbeiten" lassen, nur um Dir einen Gefallen zu tun (es liegt vermutlich ohnehin nur in der Wiege und sabbert glücklich in den Latz), dann gibt es eine Ausnahme:Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend hat geschrieben:§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist) ist verboten.
Das ist der praktikabelste Weg.Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend hat geschrieben:§ 1 (2) Dieses Gesetz gilt nicht
1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit erbracht werden;
und hiernach wäre unter drei Jahren nix drin. Ein Schlaumichel und Schelm würde jetzt raten, einfach die Mutter ins Drehbuch zu schreiben ... was kann die Kamera denn dafür, wenn sie den Zwerg ständig mit sich rumschleppen muß ... zwinker zwinker ;-)Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend hat geschrieben:§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
(...)2. bei (...) Film- und Fotoaufnahmen
a)Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
b)Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. (...)
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
1.die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
2.der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
3.die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
4.Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
5.nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
6.das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1.wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf,
2.Dauer und Lage der Ruhepausen,
3.die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.