popaj hat geschrieben:
Und wie schaut es z.B. auf so Feldwegen aus wo "Anlieger frei" steht?
Das Filmen wird vom Anliegergebrauch ebenso umfaßt wie beispielsweise auch der Besuch eines Restaurants, eines Baggersees usw. usw., Du hast ja ein "Anliegen" - es ist jedoch KEIN Anliegen, die Durchfahrt lediglich zum Abkürzen des Weges zu benutzen.
Grundsätzlich: will man zu einem Grundstück (bzw. dessen Besitzer ...) an der Anliegerstraße, ok. Will man nur durch: nicht ok.
popaj hat geschrieben:
Zur Drehgenehmigung: Wenn es ersichitlich ist zu wem das Gelände gehört ok, aber wo nicht? Wen bitte soll man da denn fragen?
[/quote]
Die Gemeinden (Katasterverwaltung) geben idR Auskunft über die Besitzverhältnisse. Man muß aber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Ob Filmaufnahmen eines Hobbyfilmers davon betroffen sind, liegt ganz im Ermessen der Beamten dort. Vielleicht einfacher ist der Weg über die unmittelbare Nachbarschaft.
Ein fehlender Zaun bedeutet übrigens nicht automatisch "Zutritt frei", denn eine Umfriedung kann auch vorübergehend fehlen (Erneuerung). Den strafrechtlichen Vorwurf der Hausfriedensbruchs wird man dann aber kaum erheben können.
BG, Andreas