https://www.wko.at/branchen/gewerbe-han ... dnung.html
Das Herzstück der DSGVO ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Damit will die Datenschutzbehörde die internen Verarbeitungsvorgänge kontrollieren und verhängt schmerzhaft hohe Strafen wenn es fehlt. Nehmen Sie die Inventur der Verarbeitungsvorschriften bitte ernst.
Vereinfachend: Was muss drinnen stehen – die 6 Fragen
- Wer?: Wessen Daten werden verarbeitet (z.B. Kundendaten, Mitarbeiterdaten)
- Warum?: Grundsatz der Zweckbindung (z.B. Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, gesetzliche Vorschrift, Einwilligung des Betroffenen)
- Welche Daten?: Name, Anschrift usw.
- Wie?: Wie kommen Sie zu den Daten?
- Wo?: Wo werden die Daten gespeichert (Cloud, lokal, externer Server)
- Wie lang?: So kurz wie möglich, so lang wie nötig
Wichtig: Junktimierungsverbot! Sie dürfen Ihre Leistung nicht mit der Verpflichtung verbinden, die Daten zur Verfügung stellen zu müssen. Wenn Sie also beispielsweise in einem Raum fotografieren oder Filmen, genügt es nicht im Eingangsbereich alle Besucher zu informieren, dass fotografiert/gefilmt wird. Das alleine ist KEINE (konkudente ) Zustimmung der Betroffenen und – Junktimierungsverbot - könnte der Besucher die Veranstaltung ja nicht besuchen, wenn er nicht gefilmt werden will. Vorsicht – hier sind individuelle Lösungen zu finden, d.h. der Besucher müsste auch die Möglichkeit haben, die Veranstaltung zu besuchen, auch wenn er mit einer Bildaufzeichnung der mit einer Sammlung seiner Daten nicht einverstanden ist.
Fotos oder Filme auf der Homepage: Ohne Einwilligung der Betroffenen problematisch(bereits bisher Persönlichkeitsrechtlich und urheberrechtlich problematisch =§78 UrhG Bildnisschutz : Schutz der Verletzung berechtigter Interessen von abgebildeten Personen)
Filmen und fotografieren auf Veranstaltungen: Es ist auf jeden Fall eine konkrete (!) Zustimmung der Betroffenen einzuholen ,zB Anmeldeformular mit Information und Einwilligung (Unterschrift, Kästchen nicht vorausgefüllt = aktive Zustimmungshandlung). Nochmals: Ich darf die Leistung selbst (zB Teilnahme an der Veranstaltung) nicht mit der Einwilligung zur Datennutzung koppeln.
Informationen in „Lichtbildaufnahmen“: Besonders problematisch ist, dass die DSGVO zwischen Regelungen über Überwachungskameras und über die Herstellung von Lichtbildern und Filmaufnahmen nicht differenziert. Zwar gibt es ein Medienprivileg und eine vage formulierte Bestimmung über den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit, aber: Auch Bildaufnahmen selbst enthalten Daten, oft sogar sensible Daten. Neben den urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz tritt also nun auch das Datenschutzrecht, das jeden Betroffenen das jederzeitige Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten einräumt. Auch die Archivierung von Filmmaterial kann daher einer Datensammlung gleichgestellt sein und ist daher entsprechend problematisch. Dafür gibt es keine Einheitslösung, aber seien Sie sich bewusst, dass beispielsweise bei Interviews oder dokumentarischen Aufnahmen die Einwilligung der Personen nun ebenso zu behandeln ist wie eine Einwilligung von Betroffenen zur Sammlung und Aufbewahrung von Daten.
§ 12 regelt die Bildaufnahme und erklärt sie jedenfalls dann für zulässig ,wenn sie im lebenswichtigen Interesse einer Person ist (?), die betroffene Person dieser Datenverarbeitung zugestimmt hat , sie durch besondere gesetzliche Vorschrift zugelassen oder vorgeschrieben ist, berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines dritten bestehen. Nachdem zur DSGVO natürlich noch keine Rechtssprechung gibt, sind die Konsequenzen dieses Bereichs und die Interpretation der doch unklaren Bestimmungen des § 12 letztlich noch nicht abschätzbar.