lies mal die Prinzipien zu creative-commons (Wikipedia),
die dargestellten Restriktionsklassen gelten m.W. auch allgemein
(
https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_ ... n_Lizenzen )
die Bilderlaubnis eines Abgelichteten setzt sich fort.
d.h. wenn er ganz allgemein zustimmt, dann ist der 1.-Verwerter und alle danach
aus dem Schneider.
Aber diese Zustimmung muss man natürlich erst mal in Händen haben :-(
Wenn nur eingeschränkte Erlaubnis (also ohne 2.-Verwertung) erteilt wird, dann
muss der 1.-Verwerter diese Restriktion so weitergeben,
bzw die Herausgabe unterlassen.
Wenn nur unter einschränkenden Prämissen (zB cc-by-nc, cc-by-sa)
einer 2.-Verwertung zugestimmt wird,
dann ist diese Einschränkung vom 1.-Verwerter so auch weiter zu reichen.
den Interviewten zu fragen ist i.A. spätestens ab der 2. Instanz
bei unbekannten nicht mehr realistisch machbar.
So handhabe ich dies seit einiger Zeit. bisher ohne Probleme.
Kann aber dennoch falsch sein!
also:
ohne Gewähr!
Hier ist keine Rechtsberatung!
Lästig ist allgemein, das
jedes einzelne Bild eines Werks mit
unterschiedlichen Rechten belegt sein kann!
Bei Werken steht i.A. irgendwo etwas zu den Rechten, Zitierregeln usw.
Wenn nix dort steht muss man nachforschen od sich vergewissern!
Fehlender Copyright-Vermerk bedeutet (in D) nicht, dass es frei verfügbar ist!