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Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte



Alles rund um KIs (DeepLearning), Algorithmen für spezielle Effekte, zur Generierung von Bildern und Videos und mehr
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Frank Glencairn
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Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von Frank Glencairn »

Das sagt der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Scherenberg. Seit rund 20 Jahren ist er als Anwalt und Berater für geistige Eigentumsrechte und strategische Geschäftsentwicklung tätig. Im Gespräch hat er uns erklärt, wie es um das Urheberrecht in Bezug auf KI steht, warum die EU eine Rechtsverletzung teilweise sogar privilegiert – und wie man sich als Autor*in dagegen wehren kann.

Die KI-Redaktion: Hallo Oliver! Wie bist du dazu gekommen, dich beruflich so intensiv mit dem Thema KI auseinanderzusetzen?

Dr. Oliver Scherenberg: Zu KI bin ich über meinen Beratungsschwerpunkt „Geistiges Eigentumsrecht“ gekommen. Das schließt Rechtsbereiche wie Patentrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrechte etc. mit ein, vor allem aber das Urheberrecht. Und dort liegt bei generativer KI eines der größten Problemfelder.

Die KI-Redaktion: Wie hast du die Entwicklungen von generativer KI in den letzten Jahren wahrgenommen und mitverfolgt?

Dr. Oliver Scherenberg: Ich hatte mit KI bis vor rund 2 Jahren beruflich eigentlich kaum zu tun. Dann kamen Mandanten auf mich zu, die Beratungsbedarf bezüglich Rechtsfragen zu generativen KI-Tools hatten. Darunter sind Anwendungen, bei denen man durch simple Sprachbefehle kreativen Output erzeugen kann. Das können Bilder, Videos, Musik oder – wie bei ChatGPT – auch Texte sein. Das war der Startschuss, um mich tief in die Thematik einzugraben und neben den Rechtsfragen gleich die technischen und ethischen Fragen aufzuarbeiten.

Die KI-Redaktion: Wenn solche Innovationen wie generative KI entstehen – dann muss ja auch die Gesetzgebung schnell nachziehen. Oder?

Dr. Oliver Scherenberg: Das wird oft missverstanden. Gesetze sind, jedenfalls in unserer Rechtstradition, so gestrickt, dass sie als abstrakt-generelle Normen verschiedene Sachverhalte abdecken. Die konkrete Anwendung muss der Gesetzgeber dabei gar nicht unbedingt im Blick gehabt haben. Durch diese Abstraktheit können Gesetze auch auf zum Zeitpunkt der Gesetzgebung unbekannte Phänomene angewendet werden. So liegt es auch beim Verhältnis generativer KI und dem Urheberrecht, zumindest für manche Fragen.

Die KI-Redaktion: Wir als KI-Redaktion beschäftigen uns ja vor allem mit dem Umgang mit generativer KI in der Bewegtbildbranche. Das, was viele Autor*innen interessiert, ist natürlich das Thema Urheberrecht. Fangen wir mal ganz von vorne an: Woher weiß ich eigentlich, ob eine KI mit (meinen) urheberrechtlichen Werken trainiert wurde?

Dr. Oliver Scherenberg: Das weiß man aktuell kaum. Es gibt aber Webseiten wie „haveibeentrained", die behaupten, Künstler könnten dort prüfen, ob ihre Werke zum Trainieren von generativen KI-Tools genutzt worden sind. Diese Trainingsdaten bilden den Erfahrungssatz, aus dem die KI bestimmte Muster erlernt, um später Output generieren zu können, der diese erlernten Muster reproduziert bzw. zu neuen Werken zusammensetzt. Dass eine private Webseite Informationen liefert, die eigentlich vom Betreiber des KI-Modells erwartet werden könnten, ist schon bedenklich. Transparenz ist in diesem Bereich dringend nötig. Und sie kommt mit dem AI Act der Europäischen Union*: Hersteller von KI-Tools werden künftig sagen müssen, welche Daten Grundlage für das Training ihrer generativen KI-Tools sind. Wie detailliert das offengelegt werden muss, ist noch nicht ganz klar.
*Anmerkung der Redaktion: Der AI Act wurde Anfang des Jahres beschlossen. Mehr dazu: https://artificialintelligenceact.eu/de/

Die KI-Redaktion: Was könnte ich denn als Autor*in dagegen tun, wenn ich merke, dass durch das Trainieren von KI-Modellen mein Urheberrecht verletzt wurde?

Dr. Oliver Scherenberg: „Verletzt“ klingt so, als sei die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Trainieren von KI-Modellen unzulässig. Es wird manche Leute überraschen, aber das ist nicht der Fall, wenn die Werke öffentlich zugänglich sind – beispielsweise im Internet. Das deutsche Urheberrecht (basierend auf EU Gesetzgebung) erlaubt das sogenannte Text- und Data-Mining. Das ist die systematische Auswertung von Inhalten zu bestimmten Zwecken. Das gilt ausdrücklich auch für urheberrechtlich geschützte Werke. Als Urheber muss ich das also zunächst einmal dulden. Es gibt allerdings die rechtliche Möglichkeit zum Opt-Out, wenn das Data Mining für kommerzielle Zwecke erfolgt. Dieses Recht muss man als Rechteinhaber in maschinenlesbarer Form hinterlegen. Es funktioniert auch nicht rückwirkend. Das heißt, dass die Modelle, die bereits trainiert sind, nicht „entlernt“ werden können. Die Information ist also im Modell enthalten und würde allenfalls bei einem Update oder einem Reset möglicherweise nicht weiter berücksichtigt werden. Da gibt es vor allem technisch ein paar Fragezeichen. Das ist jetzt ein gutes Beispiel, in dem das Recht sich fortentwickeln muss und vielleicht doch der Gesetzgeber ranmuss. Denn die Regeln passen nicht so recht bzw. sind sie technisch nicht umsetzbar.

Die KI-Redaktion: Gibt es im Bereich Urheberrecht und KI denn eigentlich schon Gerichtsurteile?

Dr. Oliver Scherenberg: Es gibt ein erstes Verfahren in Deutschland, das bald vor Gericht ist. Ein Fotograf wehrt sich dagegen, dass seine Werke im Trainingsdatensatz von LAION verwurstet wurden. Dieser Datensatz ist die Basis von Stable Diffusion und anderen Diffusionsmodellen, also Text-zu-Bild- bzw. Bild-zu-Bild-Generatoren. In den USA gibt es rund 20 Fälle, die meisten davon betreffen Large Language Modelle wie ChatGPT, aber es gibt auch prominente Klagen im Bild-Bereich, beispielsweise die von Getty Images gegen Stability, den Betreiber von Stable Diffusion, und andere.

Die KI-Redaktion: Jetzt haben wir ganz viel über das Thema Input gelernt, also über das, womit die KI-Modelle trainiert wurden. Wie sieht es denn mit dem Output – also das, was das KI-Modell ausspuckt – aus. Wem gehört das?

Dr. Oliver Scherenberg: Grundsätzlich ist das, was eine KI ausspuckt, nicht urheberrechtlich geschützt – zumindest ist das die aktuelle Rechtsmeinung in den meisten Ländern. Für die meisten Länder kann man aber kurz gesagt feststellen: Das Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Diese kann nur ein Mensch vornehmen. Bei der Eingabe von Sprachbefehlen an ein KI-Tool (sog. Prompten) und der darauf folgenden Umsetzung durch die KI ist zu viel Zufall dabei und “die Maschine” trifft die wesentlichen „Entscheidungen“. Die Abgrenzung wird sein: Ab wann kippt der KI-Beitrag in eine Richtung, dass der menschliche Faktor bei der Werkschöpfung prägend ist? Diese Frage ist jedoch noch offen. In Deutschland gibt es dazu bisher keine Rechtsprechung. Erste Fälle gibt es in Tschechien, China und den USA. Die Tendenz ist überall gleich: Es muss schon noch sehr viel mehr als ein einfacher Prompt vom Menschen kommen, damit vielleicht in besonderen Einzelfällen ein Urheberrechtsschutz entsteht.

Die KI-Redaktion: Bedeutet das also, dass wir KI-generiertes Material alle einfach so verwenden dürfen, weil es ja sowieso niemandem gehört?

Dr. Oliver Scherenberg: Im Prinzip schon, aber mit einer Einschränkung: Wer als Nutzer eines Tools die Terms of Service, also die AGB, akzeptiert, der verpflichtet sich oft – insbesondere bei kostenloser Nutzung des Tools – den Output nicht kommerziell zu verwenden. Das ist dann eine vertragliche Verpflichtung – und die gilt auch. Schräges Ergebnis: Der Nutzer ist beschränkt, aber jeder andere kann das generierte Ergebnis dieses Nutzers verwenden. Der Betreiber des Tools hat gegen diese anderen Personen nämlich keine Handhabe, da er mit ihnen keinen Vertrag hat. Und das Urheberrecht hilft auch nicht weiter, denn das gibt es ja gerade nicht.

Die KI-Redaktion: Lass uns auch noch einmal kurz über das Thema Persönlichkeitsrecht sprechen – denn KI betrifft ja nicht nur Autor*innen, sondern auch Schauspielende – deren digitale Avatare bald schon Jobs übernehmen könnten. Lass uns kurz über die Basics sprechen: Wem gehört eigentlich das, was später auf der Leinwand zu sehen ist?

Dr. Oliver Scherenberg: „Persönlichkeitsrecht“ klingt zunächst einmal nach „Persönlichkeit“, also nach der Person selbst. Und der erste Eindruck täuscht auch nicht: Grundsätzlich kann eine Person über ihre eigenen, persönlichen Rechte selbst bestimmen. Das schließt das Recht am eigenen Bild ein. Aber: Wenn der Schauspieler in einem Film mitspielt, überträgt er Rechte an seinem Bildnis, an der Art der Verwendung und Darstellung und dem Recht, damit in bestimmter Weise Geld zu verdienen. Und das in der Regel an die Produktionsgesellschaft.

Die KI-Redaktion: Muss ich als Schauspielende jetzt Angst haben, dass mein Gesicht, meine Stimme oder vielleicht sogar mein digitaler Avatar unkontrollierbar genutzt und verbreitet werden kann? Und kann ich mich dagegen wehren?

Dr. Oliver Scherenberg: Ja, dagegen, kann sich der Schauspieler wehren. Es ist absehbar, dass Produktionsgesellschaften versuchen werden, diese Rechte zu bekommen und das in die Darstellerverträge aufzunehmen. Ist ja auch praktisch: Dann kann der nächste Film ohne den Schauspieler gedreht werden. Er wird einfach dazu generiert oder auf einen anderen Darsteller „ge-face-swapped“. Wenn ein Schauspieler dafür bezahlt wird und ok ist, kann das eine gute Sache sein. Zum Beispiel hat Harrison Ford die Rechte für diese Zwecke an das _Filmstudio Disney übertragen, damit die mit einem digitalen Harrison Ford Double eines jeden Alters auch noch Indiana Jones Filme drehen können, wenn er schon tot ist. Zumeist werden Schauspieler das aber nicht wollen und dürfen dann eben nicht unterschreiben.

Die KI-Redaktion: Im letzten Jahr gingen ja viele tausende Kreativschaffende in Hollywood in den Streik – unter anderem, weil sie Regelungen zur Nutzung von KI gefordert haben. Wie vergleichst du das US-Recht zum Thema KI mit dem Recht in Deutschland/Europa? Und lässt sich das überhaupt vergleichen?

Dr. Oliver Scherenberg: Die Kreativschaffenden sind in den USA, insbesondere in der Filmbranche, sehr viel professioneller organisiert als anderswo. Sie wissen um ihren Einfluss auf die Erfolge von Filmproduktionen. Und sie haben diese Macht früh und intensiv genutzt, um den Produktionen und Studios abzuverlangen, dass ihre Rechte künftig gewahrt werden. Nicht nur in Bezug auf Urheber- und Persönlichkeitsrecht, sondern letztlich als Wahrung des Besitzstandes von Schauspielern im Allgemeinen. Ganz grob fordern sie: „Keine Bots im Film. Wir wollen eine Zukunft.“ Ich denke, ähnliche Standards können sich in anderen Ländern ebenfalls durchsetzen. Der Blick nach Hollywood als Vorbild liegt in vielerlei Hinsicht nahe.

Die KI-Redaktion: Anfang des Jahres wurde nun in Europa der AI Act beschlossen. Helfen die darin enthaltenen Regelungen den Kreativschaffenden, ähnliche Regelungen im Umgang mit KI festzulegen, wie beispielsweise in den USA?

Dr. Oliver Scherenberg: Der AI Act enthält in erster Linie Produktsicherheits- und Produkthaftungsregelungen. Aber es finden sich auch ein paar Hinweise zu generativer KI. Der wichtigste Hinweis ist zunächst eine Klarstellung: Text- und Data-Mining finden auch auf generative KI Modelle Anwendung. Das wird den Urhebern zunächst nicht schmecken. Aber: Transparenz wird ebenfalls gefordert. Das heißt, dass die Betreiber von KI Modellen offenlegen müssen, woraus ihre Trainingsdaten bestehen. Das gibt Hoffnung, dass die jetzt folgenden Gesetze zumindest so etwas wie eine Vergütungsregelung etablieren werden, damit die Urheber, die die Nutzung ihrer Werke dulden müssen, zumindest dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten. Warten wir es ab. Lasst uns in einem Jahr wieder sprechen, dann sind wir mit Gerichtsentscheidungen und weiteren Klarstellungen durch Gesetze sicher schon ein Stück weiter…
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berlin123
Beiträge: 763

Re: Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von berlin123 »

KI Zusammenfassung:


1. Text- und Data-Mining
- Rechtliche Lage: Das deutsche Urheberrecht gestattet Text- und Data-Mining von öffentlich zugänglichen, urheberrechtlich geschützten Werken.
- Opt-Out Möglichkeit: Es gibt eine Opt-Out-Option für die Nutzung im kommerziellen Kontext. Rechteinhaber müssen diese Möglichkeit in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen. Wichtig: Opt-Out wirkt nicht rückwirkend.

2. Gerichtsverfahren und Rechtsfälle
- Deutschland: Erste Verfahren, wie der Fall eines Fotografen gegen den LAION-Datensatz, der in Trainingsdaten für Modelle wie Stable Diffusion verwendet wurde.
- USA: Etwa 20 Fälle, vor allem bezogen auf große Sprachmodelle und Bildgenerierungstools.

3. Urheberrecht am KI-Output
- Aktuelle Rechtsmeinung: In den meisten Ländern wird der Output von KI-Tools nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen, da keine menschliche geistige Schöpfung vorliegt.
- Vertragliche Einschränkungen: Nutzungsbedingungen können den kommerziellen Gebrauch des KI-Outputs beschränken.

4. Persönlichkeitsrechte und KI
- Grundprinzip: Persönlichkeitsrechte umfassen das Recht am eigenen Bild und können vertraglich an Produktionsfirmen übertragen werden.
- Filmindustrie: Beispiele wie Harrison Ford, der seine Rechte an Disney übertragen hat, zeigen, wie Schauspieler ihre Persönlichkeitsrechte für digitale Darstellungen nutzen und schützen können.

5. Vergleich zwischen US- und EU-Recht
- Organisation und Einfluss: US-Kreativschaffende sind professionell organisiert und nutzen ihren Einfluss effektiv, um ihre Rechte zu schützen.
- EU-Recht: Der AI Act in Europa konzentriert sich hauptsächlich auf Produktsicherheit und Haftung, bietet aber auch Transparenzanforderungen für KI-Modelle.

6. Ausblick
- Die Gesetzgebung entwickelt sich weiter, und zukünftige Regelungen könnten Vergütungsmodelle für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch KI beinhalten.



TheGadgetFilms
Beiträge: 1291

Re: Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von TheGadgetFilms »

Ich würde mir da gar nicht so viele Gedanken machen. Man kann JEDES KI generierte Video/ Bild immer noch super einfach erkennen. Ansonsten sollte man sich halt Gedanken über die Berufswahl machen ;)



Frank Glencairn
Beiträge: 23297

Re: Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von Frank Glencairn »

Eigentlich ging's hier um die rechtliche Situation, nicht um die Erkennung von AI Content.
Sapere aude - de omnibus dubitandum



TheGadgetFilms
Beiträge: 1291

Re: Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von TheGadgetFilms »

Ich weiß. Aber solange man erkennt, dass es Ki ist, sind Gesetze zur Kennzeichnung relativ obsolet.



Frank Glencairn
Beiträge: 23297

Re: Aktuelle rechtliche Situation für AI generierte Inhalte

Beitrag von Frank Glencairn »

Und wo in dem Text ging es um Gesetze zur Kennzeichnung?
Sapere aude - de omnibus dubitandum



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