Betrifft aber nicht nur nicht Volljährige, allgemein.aus Buchstaben hat geschrieben: ↑Do 19 Dez, 2019 01:17 Nachträglich können Sie immer noch fordern das Sie aus Datenschutzgründen raus genommen werden möchten da würde nur Pixeln helfen.
Theoretisch ja. In der Praxis passiert das aber deswegen eher selten, weil die dann den Druck von den anderen Eltern bekommen würden weil die Aufnahmen versaut wären wenn man verpixelt. Und die anderen Eltern wissen ja genau DASS alle vorher gefragt worden sind.aus Buchstaben hat geschrieben: ↑Do 19 Dez, 2019 01:17 Nachträglich können Sie immer noch fordern das Sie aus Datenschutzgründen raus genommen werden möchten da würde nur Pixeln helfen.
So ist es.TomStg hat geschrieben: ↑Do 19 Dez, 2019 12:37 Alle Eltern müssen sowohl dem Anfertigen der Aufnahmen als auch deren Veröffentlichung mit Medium und Zeitdauer schriftlich zustimmen.
Vor Ort muss eine Person darauf achten, dass nur Minderjährige im Bild sind, deren Eltern auch zugestimmt haben.
Dies muss unbedingt der Auftraggeber geregelt haben, bevor der Auftrag angenommen bzw. ausgeführt wird. Denn das Risiko eines Ausfalls oder Nacharbeit der Produktion aufgrund späterer Reklamationen komplett gestörter Eltern darf nur beim Auftraggeber liegen.
Vor den Kids würden für mich zwei, drei Punkte zu klären sein.MFP hat geschrieben: ↑Mi 18 Dez, 2019 13:57 Hallo Forum,
leider bin ich zu meiner Frage hier nicht fündig geworden und möchte daher ein neues Thema eröffnen.
Ich habe eine Anfrage für eine Videoproduktion vorliegen, bei der Workshops (Tanz, Musik, ...) und eine abschließende Show gefilmt werden sollen. Das Problem dabei: Die Teilnehmer der Workshops sind ausschließlich Minderjährige (8-17 Jahre).
Nun ist es meines Wissens nach rechtlich so, dass die Eltern in diesem Falle stellvertretend für ihre Kinder eine Einverständniserklärung zur Aufnahme und Veröffentlichung von Videomaterial abgeben müssten (also natürlich vorausgesetzt, die Kinder wollen gefilmt werden).
Ich fürchte allerdings, dass der Kunde das in diesem Falle so nicht organisieren können wird.
Meine Frage:
Ich schließe bei jedem Auftrag einen individuellen Vertrag mit dem Kunden ab.
In diesem Falle würde ich nochmal im Vertrag besonders hervorheben, dass ich von Rechtsansprüchen Dritter freizuhalten bin (steht auch in den AGB).
Heißt also: Wenn sich im Nachhinein Eltern darüber empören, dass ihre Kinder in einem Eventvideo im Internet zu finden sind, hat mein Auftraggeber dafür die Verantwortung zu übernehmen. Nicht ich.
Ist das rechtlich so ohne weiteres möglich?
Vielleicht wird das auch ganz unkompliziert laufen. Möchte aber gerne einfach sichergehen, dass wenn die Aufforderung käme das Video vom Netz zu nehmen oder gar eine Anzeige kommt, mein Kunde dafür gerade stehen muss.
Wie denkt ihr darüber?
Vielen Dank für die Rückmeldungen und liebe Grüße
nicht nur das:
oder die Betreiber dieser halb-öffentlichen Orte verlangen für die Drehgenehmigung dann womöglich noch, dass derBeispiel öffentlichen Orten wie Kulturzentren, Philharmonien, Museen, Flughäfen oder auch ein Bezirks-/ Kreisfest. Bei keinem von diesen Orten würde man ohne weiteres eine Drehgenehmigung erhalten.
1. Ein ganz klares Ja. Die Schulleitung übernimmt im Auftrag des Schulamtes, bzw. der Gebäudeverwaltung/facility management das Hausrecht (Schulveranstaltung). In Berlin ist das jedenfalls so.aus Buchstaben hat geschrieben: ↑Do 19 Dez, 2019 17:13Ich würde den Stadt oder Landesschulrat fragen schriftlich nur zur sicherheit. Ich weiss nicht ob die Direktoren überhaupt berechtigt sind dafür.Hier übernimmt die Kita-/ Schulleitung die Verantwortung und kann eine Genehmigung erteilen.Ob das Datenschutzkonform ist wage Ich mal zu beweifeln!selbstredend mit einer gültigen Ausweiskopie.Da ist die WKO aber anderer meinung!Die Besucher dagegen müssen bei solch einer Veranstaltung davon ausgehen, dass sie und ihre Kinder auch mal gefilmt werden. Von denen ist keine Zustimmung erforderlich.
Siehe: viewtopic.php?p=1021652#p1021618
Ich schätzte mal das wird ned bei einen Fernsehsender laufen?
Weil es eben nicht so ist. Ein legitimer Vertrag der nicht mit anderen grundlegenden Gesetzen konfligiert ist quasi nicht anzufechten.