"Die Drohne steuerte der als Zeuge vernommene Herr R. von dem benachbarten Grundstück aus, welches im Eigentum der Eltern des Herrn R. steht, bei welchen der Zeuge mit seiner Familie zu Besuch war. "
https://openjur.de/u/2174876.html
Also doch ein privater Nachbarschaftskonflikt wie von mir vermutet.
Interessant aber die Begründung des Gerichtes:
"Das Gericht geht vorliegend jedoch davon aus, dass der Angeklagte gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt hat.
Danach gilt, dass wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist"
...
"Es liegt eine drohende sowie eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG vor, welche weiter intensiviert und aufgrund mehrerer anwesender Personen vervielfältigt zu werden drohte. "
Und das kann auch bei normalen Aufnahmen ohne Drohne passieren. Wenn man also von einer Straße eine Aufnahme macht, auf der man auch Einblick in angrenzende Gründstücke haben könnte, dann darf auch dann die Kamera von den Grundstückseigentümern zerstört werden?
Und was richtig gestellt werden muss, ist dass die Frau wahrscheinlich zufällig nur beim Müllwegbringen gefilmt wurde. Es war also nicht unbedingt ein geplantes Spanner-Video, sondern wahrscheinlich sollte die Drohne nur mal beim Besuch der Eltern ausprobiert werden:
"Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin A. aus dem Haus, um den Hausmüll zu den etwa 30m entfernten Tonnen zu bringen. Die Zeugin A. berichtete insoweit, dass die über dem Grundstück befindliche Drohne hierbei gezielt ihren Bewegungen gefolgt sei, insbesondere eine Wendung vorgenommen habe, als die Zeugin A. von den Mülltonnen zurücklief. "