Ein schöner Fall von Klarstellung: Ein Paparazzo darf nicht gegen den Willen eines Angeklagten Fotos machen und muss sich auch körperliche Abwehr ( Schlag auf Kamera) gefallen lassen!
http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-au ... otsirrtums
Den Hinweis auf "sachverständige Hilfe" interpretiere ich absolut nicht als Kritik am fehlenden juristischen Durchblick der Vorinstanz, denn in dem genannten Paragraphen geht es schlichtweg um eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften Störung. Dieser Aspekt muss aber von Medizinern/Psychiatern anstatt von Juristen beurteilt werden, und diese externen Sachverständigen sind mit der Formulierung auch gemeint.Kameramensch hat geschrieben:1. Semester Strafrecht...Aber warum sollte ein Richter der Strafkammer des Landgerichts Hamburg von so etwas schon mal gehört haben...Deshalb ist der Hinweis des OLG, dass das Gericht notfalls "mit sachverständiger Hilfe" § 21 nochmal prüfen solle auch zu verstehen.
Vollkommen korrekt.Pianist hat geschrieben: Daher ist mir schleierhaft, warum der Angeklagte angeblich zuschlagen darf...
Matthias