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Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren



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handiro
Beiträge: 3259

Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von handiro »

Ein schöner Fall von Klarstellung: Ein Paparazzo darf nicht gegen den Willen eines Angeklagten Fotos machen und muss sich auch körperliche Abwehr ( Schlag auf Kamera) gefallen lassen!

http://www.damm-legal.de/olg-hamburg-au ... otsirrtums
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Kameramensch
Beiträge: 537

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von Kameramensch »

Oh Mensch!

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit: 1. Semester Strafrecht
Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe: Allgemeiner Teil Strafrecht, 2. Semester.

Aber warum sollte ein Richter der Strafkammer des Landgerichts Hamburg von so etwas schon mal gehört haben. Nicht mal das gefährliche Werkzeug ist geprüft. Deshalb ist der Hinweis des OLG, dass das Gericht notfalls "mit sachverständiger Hilfe" § 21 nochmal prüfen solle auch zu verstehen.

Eine klarstellung in Bezug auf §22f KunsturheberGesetz (Recht am eigenen Bild) ist das übrigens mitnichten.



Bernd E.
Beiträge: 8825

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von Bernd E. »

Das OLG hat in der Tat keinen Freibrief zum Verprügeln aller Pressefotografen ausgestellt ;-) Fürs erste geht das Verfahren nur zurück ans Landgericht zur erneuten Verhandlung (wo auch nach Auffassung des OLG wieder eine Verurteilung des Zuschlagenden möglich ist), und rechtskräftig ist da noch lange nichts.
Kameramensch hat geschrieben:1. Semester Strafrecht...Aber warum sollte ein Richter der Strafkammer des Landgerichts Hamburg von so etwas schon mal gehört haben...Deshalb ist der Hinweis des OLG, dass das Gericht notfalls "mit sachverständiger Hilfe" § 21 nochmal prüfen solle auch zu verstehen.
Den Hinweis auf "sachverständige Hilfe" interpretiere ich absolut nicht als Kritik am fehlenden juristischen Durchblick der Vorinstanz, denn in dem genannten Paragraphen geht es schlichtweg um eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften Störung. Dieser Aspekt muss aber von Medizinern/Psychiatern anstatt von Juristen beurteilt werden, und diese externen Sachverständigen sind mit der Formulierung auch gemeint.



Kameramensch
Beiträge: 537

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von Kameramensch »

Yup stimmt, ich habs auf die mangelhafte Prüfung des Paragrafen bezogen. Ich denke auch, dass du Recht hast.Der Rest des Urteils der Vorinstanz lässt aber trotzdem zu wünschen übrig. So ist das eben im Juristischen. Man denkt der Fall ist einfach, vergisst grundlegende Sachen und schon hat man null Punkte. Und im ersten Semester werden gerade die Straftaten gegen die körperliche Unversertheit bis ins kleinste durchgekaut. In der Tat war so etwas ähnliches mein erster Fall im ersten Semester. Die AG-Leiterin meinte damals: Wer das mit der gefährlichen Werkzeug nicht versteht ist falsch in Jura. ;)

Ich glaube zum Mißverständnis des Urteils trägt auch die Bennenung durch die Kanzlei bei: "Unbedarfter Bürger darf zuschlagen". Nee, darf er grundsätzlich nicht. Bloß eventuell gibt es Strafmildernde oder Strafaufhebende Gründe (z.B. Verbotsirrtum)



handiro
Beiträge: 3259

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von handiro »

Ich hab das vor allem hier reingestellt weil solche Fragen öfter auftauchen.
Wenn einer sagt" Nicht knipsen" gilt das eben auch im öffentlichen Raum und auch wenn er Angeklagter in einem Gerichtsverfahren ist. Ich bin regelmässig bei Gericht und habe schon mehrmals Bild Reporter beim Knipsen erlebt, die nach Aufforderung es zu unterlassen und zu löschen einfach weiter knipsten. Dabei wurden unbeteiligte Prozessbeobachter abgelichtet, die lautstark Einspruch erhoben.
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Pianist
Beiträge: 9007

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von Pianist »

Mir ist da irgendwas noch nicht ganz klar... Zunächst mal ist die Anfertigung der Fotos grundsätzlich erlaubt, weil ein Gerichtsgebäude ja kein Schlafzimmer ist. Erst bei der Verbreitung wird es juristisch relevant. Von daher muss der Angeklagte eigentlich das Anfertigen von Fotos hinnehmen, er hat nur ggf. einen Anspruch darauf, dass er bei der Verbreitung der Aufnahmen unkenntlich gemacht wird, sofern er keine Person der Zeitgeschichte ist. Daher ist mir schleierhaft, warum der Angeklagte angeblich zuschlagen darf...

Matthias
Filmemacher für besondere Aufgaben



Kameramensch
Beiträge: 537

Re: Paparazzi müssen auch im Gericht die Grundrechte wahren

Beitrag von Kameramensch »

Pianist hat geschrieben: Daher ist mir schleierhaft, warum der Angeklagte angeblich zuschlagen darf...

Matthias
Vollkommen korrekt.
Das steht ja auch nirgendwo im Beschluss des OLG. Eventuell gibt es einen Verbotsirrtum, dass heißt, dass die PErson straffrei bleibt, wenn sie glaubhaft machen kann, dass sie sich über das Verbot ihres tuns nicht im klaren war oder aber sie dachte, das was ander andere tut ist verboten und muss deshalb nicht gedultet werden. Naja, so in etwa, es ist einfach schon zu lange her. ;)

Im übrigen darf man einfach weiterknipsen und hat hinterher einen Unterlassungsanspruch, wie auch schon über mir ausgeführt. Ich meine für die journalistische Branche währe das wohl der Tod, wenn man einfach untersagen kann, fotografiert zu werden. Das es sehr viele Kolleg_innen gibt, die deutlich grenzen überschreiten, ist mir bewusst, bleibt davon aber unberührt.



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